Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gustav Liebhart (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertraud S*****, vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Juni 2002, GZ 11 Rs 107/02p-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. März 2001, GZ 32 Cgs 86/01p-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG im Hinblick auf das Vorhandensein zumutbarer Verweisungstätigkeiten zutreffend verneint. Es kann daher auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG im Hinblick auf das Vorhandensein zumutbarer Verweisungstätigkeiten zutreffend verneint. Es kann daher auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes zu erwidern:
Auch die Klägerin geht davon aus, dass die Frage ihres Pensionsanspruches im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Verkäuferin in Optikergeschäften ungeachtet der Leistungszuständigkeit der beklagten Partei nach § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen sei, vertritt jedoch den Standpunkt, dass im Hinblick auf ihre Qualifikation als ausgebildete Optikerin eine Verweisung auf die vom Berufungsgericht bezeichneten Bürotätigkeiten nicht zulässig sei. Dabei lässt sie jedoch außer Acht, dass Bürotätigkeiten dieser Art auch im Bereich der optischen Industrie wie auch in einschlägigen Handelsbetrieben zur Verfügung stehen und dabei die durch die Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse eingebracht werden können. Ein sozialer Abstieg gegenüber der bisherigen Verkaufstätigkeit bzw eine grundsätzliche Änderung der Tätigkeitsanforderungen ist mit der Ausübung solcher Berufe nicht verbunden. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Leistung nicht erfüllt seien, weil zumutbare Verweisungsberufe zur Verfügung stehen, ist daher zutreffend.Auch die Klägerin geht davon aus, dass die Frage ihres Pensionsanspruches im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Verkäuferin in Optikergeschäften ungeachtet der Leistungszuständigkeit der beklagten Partei nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG zu beurteilen sei, vertritt jedoch den Standpunkt, dass im Hinblick auf ihre Qualifikation als ausgebildete Optikerin eine Verweisung auf die vom Berufungsgericht bezeichneten Bürotätigkeiten nicht zulässig sei. Dabei lässt sie jedoch außer Acht, dass Bürotätigkeiten dieser Art auch im Bereich der optischen Industrie wie auch in einschlägigen Handelsbetrieben zur Verfügung stehen und dabei die durch die Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse eingebracht werden können. Ein sozialer Abstieg gegenüber der bisherigen Verkaufstätigkeit bzw eine grundsätzliche Änderung der Tätigkeitsanforderungen ist mit der Ausübung solcher Berufe nicht verbunden. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Leistung nicht erfüllt seien, weil zumutbare Verweisungsberufe zur Verfügung stehen, ist daher zutreffend.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00289.02A.0917.000
Dokumentnummer
JJT_20020917_OGH0002_010OBS00289_02A0000_000