Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG). Die Revisionausführungen bieten dem erkennenden Senat keinen Anlaß, von seiner in der wiederholt genannten E SSV-NF 4/27, die Teschner in MGA ASVG 52.ErgLfg 1314 FN 8 zitiert, dargelegten und ausführlich begründeten Rechtsansicht abzugehen. Daß die im § 227 Abs 1 Z 1 ASVG angeführten (Schul- und sonstigen Ausbildungs)Zeiten nach dem durch dieDie rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Die Revisionausführungen bieten dem erkennenden Senat keinen Anlaß, von seiner in der wiederholt genannten E SSV-NF 4/27, die Teschner in MGA ASVG 52.ErgLfg 1314 FN 8 zitiert, dargelegten und ausführlich begründeten Rechtsansicht abzugehen. Daß die im Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG angeführten (Schul- und sonstigen Ausbildungs)Zeiten nach dem durch die
44. ASVG-Nov BGBl 1987/609 eingefügten Abs 2 der zit Gesetzesstelle für die Bemessung der Leistungen, ausgenommen bei der Anwendung der §§ 253b Abs 1 lit b bzw 276 b Abs 1 lit b, nicht (mehr) zu berücksichtigen sind, jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder teilweise leistungswirksam werden, hat - wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - mit der hier entscheidenden Frage nichts zu tun. Die im § 227 Abs 1 Z 1 ASVG genannten Zeiten bleiben auch nach der 44.ASVGNov im Falle der Entrichtung von Beiträgen iS des Abs 3 leg cit leistungswirksame Ersatzzeiten, werden aber nicht zu Beitragszeiten und damit auch nicht zu Betragsmonaten iS des § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG.44. ASVG-Nov BGBl 1987/609 eingefügten Absatz 2, der zit Gesetzesstelle für die Bemessung der Leistungen, ausgenommen bei der Anwendung der Paragraphen 253 b, Absatz eins, Litera b, bzw 276 b Absatz eins, Litera b,, nicht (mehr) zu berücksichtigen sind, jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder teilweise leistungswirksam werden, hat - wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - mit der hier entscheidenden Frage nichts zu tun. Die im Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG genannten Zeiten bleiben auch nach der 44.ASVGNov im Falle der Entrichtung von Beiträgen iS des Absatz 3, leg cit leistungswirksame Ersatzzeiten, werden aber nicht zu Beitragszeiten und damit auch nicht zu Betragsmonaten iS des Paragraph 255, Absatz 2, Satz 2 ASVG.
Daß Lehrlinge noch keine Berufstätigkeit iS der letztzit Gesetzestelle ausüben, Versicherte, die durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind, jedoch schon, so daß nur eine Lehrzeit, nicht aber auch eine Anlernzeit bei der Prüfung iS der letztzit Gesetzesstelle außer Betracht zu bleiben hat, ist dadurch begründet, daß der Ausbildungszweck so zum Wesen des Lehrverhältnisses gehört, daß es bei der erwähnten Prüfung wie eine schulmäßige Berufsausbildung zu behandeln ist, während ein Versicherter, der durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erwirbt, in keinem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis, sondern in einem Beschäftigungsverhältnis steht, in dem er bereits eine Berufstätigkeit ausübt. Wegen dieses wesentlichen Unterschiedes ist eine verschiedene Behandlung von Lehr- und Beschäftigungs(Anlern)zeiten nicht gleichheitswidrig.
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG (Bemessungsgrundlage 50.000 S).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG (Bemessungsgrundlage 50.000 S).