Der Rekurs ist nach § 519 Abs 1 ZPO iVm § 45 Abs 4, § 46 Abs 2 und § 47 Abs 2 ASGG in der hier gemäß Art X § 2 Z 7 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 BGBl 624 noch anzuwendenden Fassung BGBl 1989/343 jedenfalls zulässig; er ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.Der Rekurs ist nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 4,, Paragraph 46, Absatz 2 und Paragraph 47, Absatz 2, ASGG in der hier gemäß Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer 7, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 BGBl 624 noch anzuwendenden Fassung BGBl 1989/343 jedenfalls zulässig; er ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.
(Die folgenden Paragraphen sind solche des Arbeitszeitgesetzes - AZG BGBl 1969/461 in der vom Stichtag bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz [21.4.1994] geltenden Fassung vor der Novelle BGBl 1994/446.)
Die Arbeitszeit für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen umfaßt unbeschadet des § 2 die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und Zeiten der Arbeitsbereitschaft (§ 14 Abs 1). Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens vier Stunden ist eine Lenkpause einzulegen. Die Lenkzeit gilt auch dann als ununterbrochen, wenn sie durch kürzere Zeiträume unterbrochen wird, als sie nach den Abs 2 und 3 für Lenkpausen vorgesehen sind (§ 15 Abs 1). Beim Lenken der in § 14 Abs 2 lit a und b genannten Kraftfahrzeuge - ein der Personenbeförderung dienendes Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder mit einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht fünf Tonnen nicht überschreitet oder ein der Güterbeförderung dienendes Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder mit einem Anhänger oder Sattelanhänger, sofern das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges (Sattelkraftfahrzeuges) zwanzig Tonnen nicht überschreitet - hat die Lenkpause mindestens eine halbe Stunde zu betragen (Abs 2 leg cit). Beim Lenken von anderen als den in § 14 Abs 2 lit a und b genannten Kraftfahrzeugen hat die Lenkpause mindestens eine Stunde zu betragen. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß diese Lenkpause durch zwei Lenkpausen von mindestens je einer halben Stunde ersetzt wird, von denen die erste innerhalb der ersten vier Stunden der Lenkzeit, die zweite innerhalb der restlichen Lenkzeit einzuhalten ist (Abs 3 leg cit). Für den Kraftfahrlinienverkehr können, soweit es für die Erstellung der Fahrpläne erforderlich ist, durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bewilligung des zuständigen Bundesministeriums von Abs 1 bis 3 abweichende Pausenregelungen zugelassen werden (Abs 4 leg cit).Die Arbeitszeit für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen umfaßt unbeschadet des Paragraph 2, die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und Zeiten der Arbeitsbereitschaft (Paragraph 14, Absatz eins,). Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens vier Stunden ist eine Lenkpause einzulegen. Die Lenkzeit gilt auch dann als ununterbrochen, wenn sie durch kürzere Zeiträume unterbrochen wird, als sie nach den Absatz 2 und 3 für Lenkpausen vorgesehen sind (Paragraph 15, Absatz eins,). Beim Lenken der in Paragraph 14, Absatz 2, Litera a und b genannten Kraftfahrzeuge - ein der Personenbeförderung dienendes Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder mit einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht fünf Tonnen nicht überschreitet oder ein der Güterbeförderung dienendes Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder mit einem Anhänger oder Sattelanhänger, sofern das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges (Sattelkraftfahrzeuges) zwanzig Tonnen nicht überschreitet - hat die Lenkpause mindestens eine halbe Stunde zu betragen (Absatz 2, leg cit). Beim Lenken von anderen als den in Paragraph 14, Absatz 2, Litera a und b genannten Kraftfahrzeugen hat die Lenkpause mindestens eine Stunde zu betragen. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß diese Lenkpause durch zwei Lenkpausen von mindestens je einer halben Stunde ersetzt wird, von denen die erste innerhalb der ersten vier Stunden der Lenkzeit, die zweite innerhalb der restlichen Lenkzeit einzuhalten ist (Absatz 3, leg cit). Für den Kraftfahrlinienverkehr können, soweit es für die Erstellung der Fahrpläne erforderlich ist, durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bewilligung des zuständigen Bundesministeriums von Absatz eins bis 3 abweichende Pausenregelungen zugelassen werden (Absatz 4, leg cit).
Eine Lenkpause liegt nur vor, wenn der Dienst am Steuer des Kraftfahrzeuges unterbrochen wird und dabei die Erholung des Lenkers gewährleistet wird. Das ist zB dann nicht der Fall, wenn der Lenker andere Arbeitsleistungen zu erbringen hat (Grillberger, Arbeitszeitgesetz 101). Kürzere als die gesetzlich angeordneten oder kollektivvertraglich zugelassenen Unterbrechungen der Lenkzeit sind, wie sich aus § 15 Abs 1 Satz 2 ergibt, keine Lenkpausen (Grillberger aaO). Eine Ausnahmeverordnung iS des Abs 4 leg cit wurde nicht erlassen (Grillberger aaO 102).Eine Lenkpause liegt nur vor, wenn der Dienst am Steuer des Kraftfahrzeuges unterbrochen wird und dabei die Erholung des Lenkers gewährleistet wird. Das ist zB dann nicht der Fall, wenn der Lenker andere Arbeitsleistungen zu erbringen hat (Grillberger, Arbeitszeitgesetz 101). Kürzere als die gesetzlich angeordneten oder kollektivvertraglich zugelassenen Unterbrechungen der Lenkzeit sind, wie sich aus Paragraph 15, Absatz eins, Satz 2 ergibt, keine Lenkpausen (Grillberger aaO). Eine Ausnahmeverordnung iS des Absatz 4, leg cit wurde nicht erlassen (Grillberger aaO 102).
Im Hinblich auf die dargestellten Bestimmungen des AZG ist dem Rekurswerber zwar insoweit beizupflichten, daß eine "individuelle" Lenkpausenregelung (durch den Lenker) nicht vorgesehen ist und daher gesetzwidrig wäre. Der Rekurswerber übersieht jedoch, daß der von ihm nach einer etwa zweistündigen sitzenden Tätigkeit beim Lenken eines Kraftfahrzeuges etwa zehn Minuten notwendige Wechsel der Körperhaltung nicht nur in einer Lenkpause iS des AZG möglich ist. So wird es zB im Kraftfahrlinienverkehr an den Endstellen Zeiten geben, die keine Lenkpausen in diesem Sinn sind, weil sie entweder die gesetzlich geforderte Dauer nicht erreichen, oder weil der Lenker währenddessen andere Arbeitsleistungen zu erbringen hat. Diese Stehzeiten könnten dem Kläger jedoch den aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Wechsel der Körperhaltung ermöglichen, weil er während dieser Fahrpausen nicht hinter dem Lenkrad sitzen müßte, sondern stehen und im oder auch außerhalb des Fahrzeuges gehen könnte. Es darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß während einer längeren Fahrt fallweise Unterbrechungen zwecks Verrichtung der Notdurft erforderlich werden.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu erörtern und festzustellen sein, ob es eine ausreichende Anzahl von Lenkerarbeitsplätzen gibt, die dem Kläger neben den gesetzlichen Lenkpausen iS des AZG den wegen seines Gesundheitszustandes notwendigen kürzeren Wechsel der Körperhaltung ermöglichen. In diesem Sinn ist die vom Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluß vertretene Rechtsansicht zu modifizieren. Die vom Berufungsgericht gewünschte Präzisierung des Leistungskalküls bleibt jedoch weiterhin sinnvoll.
Schon jetzt sei darauf hingewiesen, daß die §§ 13 bis 15 AZG durch Art I Z 2 BG über die Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes BGBl 1994/446 wesentlich geändert wurden. Diese Änderungen traten gemäß Art I Z 18 der zit Novelle mit 1.7.1994 in Kraft. Sie werden im fortgesetzten Verfahren für die Zeit ab 1.7.1994 zu berücksichtigen sein.Schon jetzt sei darauf hingewiesen, daß die Paragraphen 13 bis 15 AZG durch Artikel römisch eins, Ziffer 2, BG über die Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes BGBl 1994/446 wesentlich geändert wurden. Diese Änderungen traten gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 18, der zit Novelle mit 1.7.1994 in Kraft. Sie werden im fortgesetzten Verfahren für die Zeit ab 1.7.1994 zu berücksichtigen sein.
Die vom Berufungsgericht gewünschten ergänzenden Feststellungen im Hinblick auf die Entscheidung nach § 253d ASVG sind hingegen entbehrlich. Diese Bestimmung regelt die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, die keine Invaliditätspension iS des § 254 leg cit ist. Der durch die 51. ASVGNov BGBl 1993/335 eingeführte § 253d ASVG gilt seit 1.7.1993; er ist nach der Übergangsvorschrift des § 551 Abs 6 leg cit nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30.6.1993 liegt. Dies könnte zwar zutreffen, weil der Kläger am 2.2.1939 geboren wurde und daher ab einem Stichtag 1.3.1994 das 55. Lebensjahr vollendet hätte. Diebezügliche Verfahrensvoraussetzung wäre aber, daß der Versicherungsträger über einen Antrag des Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen verminderter Arbeitsfähigkeit bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung erlassen hätte (§ 67 Abs 1 ASGG).Die vom Berufungsgericht gewünschten ergänzenden Feststellungen im Hinblick auf die Entscheidung nach Paragraph 253 d, ASVG sind hingegen entbehrlich. Diese Bestimmung regelt die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, die keine Invaliditätspension iS des Paragraph 254, leg cit ist. Der durch die 51. ASVGNov BGBl 1993/335 eingeführte Paragraph 253 d, ASVG gilt seit 1.7.1993; er ist nach der Übergangsvorschrift des Paragraph 551, Absatz 6, leg cit nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30.6.1993 liegt. Dies könnte zwar zutreffen, weil der Kläger am 2.2.1939 geboren wurde und daher ab einem Stichtag 1.3.1994 das 55. Lebensjahr vollendet hätte. Diebezügliche Verfahrensvoraussetzung wäre aber, daß der Versicherungsträger über einen Antrag des Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen verminderter Arbeitsfähigkeit bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung erlassen hätte (Paragraph 67, Absatz eins, ASGG).
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Rekurskosten beruht auf dem gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Rekurskosten beruht auf dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.