Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt in der Revision im wesentlichen unter Hinweis auf Tomandl, Probleme bei der Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, JBl 1977, 169 ff, die Ansicht, daß der Prüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht der gesamte Arbeitsmarkt zugrunde gelegt werden dürfe, sondern daß berücksichtigt werden müsse, welches Segment des Arbeitsmarktes dem Versehrten vor Eintritt des Unfalles offen gestanden sei und welches Segment ihm unter Berücksichtigung der Unfallsfolgen (abstrakt) noch verbleibe. Selbst wenn man von der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht ausgehe, hätte aber die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht bloß auf Grund der Einschätzung eines medizinischen Sachverständigen beurteilt werden dürfen, sondern es hätte das Gutachten eines Sachverständigen für Berufskunde eingeholt werden müssen. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit all diesen Argumenten schon in seiner grundlegenden Entscheidung vom 2. Dezember 1987, JBl 1988, 259, ausführlich beschäftigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß mit dem Begriff der Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit eines Menschen, sich auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens einen Verdienst zu verschaffen, umschrieben werde, wobei grundsätzlich der allgemeine Arbeitsmarkt das Verweisungsfeld bilde. Grundlage für die Ermittlung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei dabei regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallfolgen und deren Auswirkungen, wobei der Gutachter auch über seine Meinung zum Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu befragen sei. Zu prüfen sei allerdings, ob im Hinblick auf die besondere Situation im Einzelfall die Ausbildung und die bisherigen Berufe des Unfallverletzten zur Vermeidung unbilliger Härten angemessen zu berücksichtigen seien. Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von der Rechtsansicht, die der Oberste Gerichtshof in der angeführten Entscheidung vertrat und in mehreren Entscheidungen wiederholte (zuletzt etwa 9 Ob S 43/87), abzugehen. Da hier kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß ein Härtefall vorliegen könnte, der ein Abgehen von der medizinischen Einschätzung rechtfertigen würde, haben die Vorinstanzen zutreffend die dem Kläger gebührende Versehrtenrente unter Zugrundelegung der ärztlichen Einschätzung mit 25 % der Vollrente bemessen.
Soweit der Kläger die Revision darauf stützt, daß das Gutachten eines Sachverständigen für Berufskunde eingeholt werden hätte müssen, ist ihm entgegenzuhalten, daß schon das Berufungsgericht zur Auffassung kam, im Unterbleiben dieser Beweisaufnahme liege kein Verfahrensmangel. Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (JBl 1988, 196 ua).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.