Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt. Die Frage, ob eine angelernte Tätigkeit im Sinne des § 255 Abs. 2 ASVG vorliegt, ist ebenso wie jene, auf welche Berufe ein Pensionswerber verwiesen werden darf, eine Rechtsfrage. Voraussetzung für die Qualifikation als angelernter Arbeiter ist es, daß der Versicherte hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an Absolventen eines Lehrberufes gestellt werden. Ein angelernter Beruf muß zwar keinem gesetzlichen Lehrberuf entsprechen, es reicht jedoch nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird. Grundlage für die Lösung der Frage bilden aber detaillierte Feststellungen über die Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Versicherte im einzelnen erworben hat (SSV-NF 1/48, 1/70). Mit der bloß in die rechtliche Beurteilung aufgenommene Feststellung, daß der Kläger "Kranführer" war und der Ausführung, ein "Kranführer" übe nur qualifizierte Hilfsarbeitertätigkeiten aus, wird ohne jedes Feststellungssubstrat die rechtliche Beurteilung vorweggenommen. Aus der allgemeinen Bezeichnung "Kranführer" lassen sich weder der tatsächliche Aufgabenbereich des Klägers und seine durch praktische Arbeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ableiten, noch viel weniger, ob der Kläger eine allenfalls angelernte Tätigkeit im Sinne des § 255 Abs. 2 ASVG in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag auch ausgeübt hat. Erst wenn die aufgezeigten fehlenden Feststellungen vorliegen, kann die Frage entschieden werden, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines angelernten Berufes gegeben sind. Sollte dies bejaht werden, wäre weiter zu klären, ob der Kläger seine bisherige Tätigkeit nach seiner medizinischen Leistungsfähigkeit nicht weiterhin ausüben kann oder ob es artverwandte Verweisungstätigkeiten gibt.Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt. Die Frage, ob eine angelernte Tätigkeit im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG vorliegt, ist ebenso wie jene, auf welche Berufe ein Pensionswerber verwiesen werden darf, eine Rechtsfrage. Voraussetzung für die Qualifikation als angelernter Arbeiter ist es, daß der Versicherte hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an Absolventen eines Lehrberufes gestellt werden. Ein angelernter Beruf muß zwar keinem gesetzlichen Lehrberuf entsprechen, es reicht jedoch nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird. Grundlage für die Lösung der Frage bilden aber detaillierte Feststellungen über die Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Versicherte im einzelnen erworben hat (SSV-NF 1/48, 1/70). Mit der bloß in die rechtliche Beurteilung aufgenommene Feststellung, daß der Kläger "Kranführer" war und der Ausführung, ein "Kranführer" übe nur qualifizierte Hilfsarbeitertätigkeiten aus, wird ohne jedes Feststellungssubstrat die rechtliche Beurteilung vorweggenommen. Aus der allgemeinen Bezeichnung "Kranführer" lassen sich weder der tatsächliche Aufgabenbereich des Klägers und seine durch praktische Arbeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ableiten, noch viel weniger, ob der Kläger eine allenfalls angelernte Tätigkeit im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag auch ausgeübt hat. Erst wenn die aufgezeigten fehlenden Feststellungen vorliegen, kann die Frage entschieden werden, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines angelernten Berufes gegeben sind. Sollte dies bejaht werden, wäre weiter zu klären, ob der Kläger seine bisherige Tätigkeit nach seiner medizinischen Leistungsfähigkeit nicht weiterhin ausüben kann oder ob es artverwandte Verweisungstätigkeiten gibt.
Die Entscheidung über den Vorbehalt der Revisionskosten beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über den Vorbehalt der Revisionskosten beruht auf Paragraph 52, ZPO.