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Entscheidung 10 ObS 290/02y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS290/02y

Entscheidungsdatum

17.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gustav Liebhart und Dr. Christoph Kainz (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert S*****, vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vertreten durch Dr. Paul Bachmann und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kostenersatz und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Juli 2001, GZ 8 Rs 184/01i-53, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. September 2000, GZ 17 Cgs 28/98a-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil vom 13. Juli 2001, GZ 8 Rs 184/01i-53, durch einen in Spruch und Begründung konsistenten Ausspruch zu ergänzen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist oder nicht.

Text

Begründung:

Mit der am 26. 2. 1998 eingebrachten Klage begehrt der Kläger von der beklagten Partei Kostenerstattung in Höhe von S 95.040,-- sA für die bisher für die Behandlung mit Ukrain aufgewendeten Kosten sowie die Feststellung, dass die beklagte Partei dem Kläger künftig für seine Behandlung (Außenseitermethode) die Arzneispezialität Ukrain als Sachleistung zu gewähren habe.

Mit Urteil vom 25. 9. 2000 wies das Erstgericht das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger habe den Nachweis nicht erbringen können, dass die Außenseitermethode in seinem Fall zu einem konkreten Erfolg geführt habe.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass sich ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG erübrige, da das Feststellungsbegehren eine wiederkehrende Sachleistung zum Gegenstand habe.

Mit Beschluss vom 14. 5. 2002, 10 ObS 346/01g, trug der Oberste Gerichtshof dem Berufungsgericht auf, das Urteil vom 13. Juli 2001 durch den kurz zu begründenden Ausspruch zu ergänzen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig sei oder nicht, da ein "privilegierter" Streitgegenstand im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG nicht vorliege. Das Berufungsgericht hat am 11. 7. 2002 einen Berichtigungsbeschluss gefasst, mit dem der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision wie folgt nachgeholt wird:

"Die ordentliche Revision ist zulässig."

In der Begründung wird vorerst ausgeführt, dass die ordentliche Revision im vorliegenden Fall nicht zulässig sei, da keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG vorliege (Seite 2 unten, Seite 3 oben). Weiters wird dargestellt, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts völlig im Einklang mit der OGH-Rechtsprechung stehe, sodass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhänge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme (Seite 3 unten, Seite 4 oben). In Entsprechung des Auftrags des OGH sei daher der Ausspruch gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASGG nachzuholen und die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht zuzulassen.

Rechtliche Beurteilung

Aus dieser Entscheidung geht nicht mit der gebotenen Deutlichkeit hervor, ob nun das Berufungsgericht die ordentliche Revision zulassen wollte oder nicht; dies ist eindeutig klar zu stellen. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine Revision durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen.

Anmerkung

E66925 10ObS290.02y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00290.02Y.0917.000

Dokumentnummer

JJT_20020917_OGH0002_010OBS00290_02Y0000_000