Begründung:
Mit der am 26. 2. 1998 eingebrachten Klage begehrt der Kläger von der beklagten Partei Kostenerstattung in Höhe von S 95.040,-- sA für die bisher für die Behandlung mit Ukrain aufgewendeten Kosten sowie die Feststellung, dass die beklagte Partei dem Kläger künftig für seine Behandlung (Außenseitermethode) die Arzneispezialität Ukrain als Sachleistung zu gewähren habe.
Mit Urteil vom 25. 9. 2000 wies das Erstgericht das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger habe den Nachweis nicht erbringen können, dass die Außenseitermethode in seinem Fall zu einem konkreten Erfolg geführt habe.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass sich ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG erübrige, da das Feststellungsbegehren eine wiederkehrende Sachleistung zum Gegenstand habe.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass sich ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG erübrige, da das Feststellungsbegehren eine wiederkehrende Sachleistung zum Gegenstand habe.
Mit Beschluss vom 14. 5. 2002, 10 ObS 346/01g, trug der Oberste Gerichtshof dem Berufungsgericht auf, das Urteil vom 13. Juli 2001 durch den kurz zu begründenden Ausspruch zu ergänzen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei oder nicht, da ein "privilegierter" Streitgegenstand im Sinn des § 46 Abs 3 ASGG nicht vorliege. Das Berufungsgericht hat am 11. 7. 2002 einen Berichtigungsbeschluss gefasst, mit dem der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision wie folgt nachgeholt wird:Mit Beschluss vom 14. 5. 2002, 10 ObS 346/01g, trug der Oberste Gerichtshof dem Berufungsgericht auf, das Urteil vom 13. Juli 2001 durch den kurz zu begründenden Ausspruch zu ergänzen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig sei oder nicht, da ein "privilegierter" Streitgegenstand im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG nicht vorliege. Das Berufungsgericht hat am 11. 7. 2002 einen Berichtigungsbeschluss gefasst, mit dem der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision wie folgt nachgeholt wird:
"Die ordentliche Revision ist zulässig."
In der Begründung wird vorerst ausgeführt, dass die ordentliche Revision im vorliegenden Fall nicht zulässig sei, da keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG vorliege (Seite 2 unten, Seite 3 oben). Weiters wird dargestellt, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts völlig im Einklang mit der OGH-Rechtsprechung stehe, sodass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhänge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme (Seite 3 unten, Seite 4 oben). In Entsprechung des Auftrags des OGH sei daher der Ausspruch gemäß § 45 Abs 1 ASGG nachzuholen und die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG nicht zuzulassen.In der Begründung wird vorerst ausgeführt, dass die ordentliche Revision im vorliegenden Fall nicht zulässig sei, da keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG vorliege (Seite 2 unten, Seite 3 oben). Weiters wird dargestellt, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts völlig im Einklang mit der OGH-Rechtsprechung stehe, sodass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhänge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme (Seite 3 unten, Seite 4 oben). In Entsprechung des Auftrags des OGH sei daher der Ausspruch gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASGG nachzuholen und die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht zuzulassen.