Da die Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente und damit auf eine wiederkehrende Leistung gerichtet sind, ist die Revision gemäß § 46 Abs 4 ASGG jedenfalls zulässig. Es erübrigt sich damit auf die Ausführungen des Revisionswerbers zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels einzugehen.Da die Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente und damit auf eine wiederkehrende Leistung gerichtet sind, ist die Revision gemäß Paragraph 46, Absatz 4, ASGG jedenfalls zulässig. Es erübrigt sich damit auf die Ausführungen des Revisionswerbers zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels einzugehen.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Der Revisionswerber mißversteht die in der bisherigen Judikatur zur Frage des Umfanges der Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgesprochenen Grundsätze, wenn er für die Ermittlung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschließlich auf die bisher von ihm ausgeübten Berufe abstellen will. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen im Sinn des § 203 ASVG ist seine Fähigkeit, sich unter Ausnützung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einen Erwerb zu verschaffen. Der Grad der durch die Unfallfolgen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit ist grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (SSV-NF 1/64), also auch selbständiger Tätigkeiten zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Unter dem Begriff der Erwerbsfähigkeit im Sinn des § 203 ASVG ist nämlich die Fähigkeit zu verstehen, sich im Wirtschaftsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbständige oder unselbständige Arbeit zu verschaffen. Die Ausbildung und der bisherige Beruf des Verletzten (also konkrete Verweisungsmöglichkeiten im Einzelfall) sind in Abweichung von der zunächst zugrundezulegenden medizinischen Einschätzung nur so weit angemessen zu berücksichtigen als dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (SSV-NF 3/22 mwN).Der Revisionswerber mißversteht die in der bisherigen Judikatur zur Frage des Umfanges der Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgesprochenen Grundsätze, wenn er für die Ermittlung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschließlich auf die bisher von ihm ausgeübten Berufe abstellen will. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen im Sinn des Paragraph 203, ASVG ist seine Fähigkeit, sich unter Ausnützung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einen Erwerb zu verschaffen. Der Grad der durch die Unfallfolgen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit ist grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (SSV-NF 1/64), also auch selbständiger Tätigkeiten zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Unter dem Begriff der Erwerbsfähigkeit im Sinn des Paragraph 203, ASVG ist nämlich die Fähigkeit zu verstehen, sich im Wirtschaftsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbständige oder unselbständige Arbeit zu verschaffen. Die Ausbildung und der bisherige Beruf des Verletzten (also konkrete Verweisungsmöglichkeiten im Einzelfall) sind in Abweichung von der zunächst zugrundezulegenden medizinischen Einschätzung nur so weit angemessen zu berücksichtigen als dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (SSV-NF 3/22 mwN).
Aus den Feststellungen ergibt sich, daß beim Kläger als Folge des Unfalles vom 1.April 1984 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vH und als Folge des Unfalles vom 2.August 1985 eine solche von 5 vH besteht. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt insgesamt 15 vH. Beide Verletzungsfolgen liegen daher für sich allein und in ihrem Zusammenwirken unter der Grenze, ab der gemäß § 203 ASVG ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht. Auch ein Härtefall der ein Abgehen von der medizinischen Einschätzung rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Da die Unfallversicherung keine Berufsversicherung ist, kann selbst die Unmöglichkeit den bisherigen Beruf nicht mehr auszuüben, für sich allein keinen Härtefall darstellen (SSV-NF 3/22); auch wenn der Kläger durch die Unfallfolgen außer Stande wäre, besondere Anforderungen des bisherigen Berufes zu erfüllen, würde dies für sich allein nicht ein Abgehen von der medizinischen Einschätzung rechtfertigen. Im übrigen liegen dafür, daß der Kläger von seiner Berufsausübung ganz oder teilweise ausgeschlossen werde, keine Anhaltspunkte vor. Soweit er in seinen Ausführungen dahin argumentiert, daß er bei Ausübung des Rechtsanwaltsberufes durch die Unfallfolgen um 50 % eingeschränkt sei, geht er nicht von den Feststellungen aus. Die Behinderungen beim Autofahren, auf die sich der Kläger dabei beruft, sind primär auf die anlagebedingten Abnützungserscheinungen in den Schultergelenken zurückzuführen. Daß diesbezüglich durch den Unfall eine Verschlimmerung eingetreten wäre, wurde nicht erwiesen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß als Folge des Unfalles vom 2. August 1985 eine Behinderung bei Ausübung des Anwaltsberufes besteht. Nach dem Unfall vom 1.April 1984 besteht eine Fußverletzung, die bedingt, daß der Kläger nach ununterbrochenem Stehen und Gehen in der Dauer von 2 Stunden einer Entlastung von mindestens 20 Minuten bedarf. Es kann aber als bekannt vorausgesetzt werden, daß die Ausübung des Anwaltsberufes regelmäßig keine zwei Stunden übersteigenden ununterbrochenen Geh- und Stehleistungen erfordert. Für die Argumentation des Klägers, der den Standpunkt vertritt, daß er wegen der Unfallfolgen alle Causen substituieren müsse (auf diese Weise gelangt er zur Annahme einer berufsbezogenen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 %), fehlt daher jede Grundlage. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Unfähigkeit einen nicht versicherten Beruf auszuüben die Annahme eines Härtefalles rechtfertigen kann. Da der Kläger den Anwaltsberuf jedenfalls weiterhin ohne relevante Einschränkungen ausüben kann, ist es entbehrlich, diese Frage zu erörtern.Aus den Feststellungen ergibt sich, daß beim Kläger als Folge des Unfalles vom 1.April 1984 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vH und als Folge des Unfalles vom 2.August 1985 eine solche von 5 vH besteht. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt insgesamt 15 vH. Beide Verletzungsfolgen liegen daher für sich allein und in ihrem Zusammenwirken unter der Grenze, ab der gemäß Paragraph 203, ASVG ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht. Auch ein Härtefall der ein Abgehen von der medizinischen Einschätzung rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Da die Unfallversicherung keine Berufsversicherung ist, kann selbst die Unmöglichkeit den bisherigen Beruf nicht mehr auszuüben, für sich allein keinen Härtefall darstellen (SSV-NF 3/22); auch wenn der Kläger durch die Unfallfolgen außer Stande wäre, besondere Anforderungen des bisherigen Berufes zu erfüllen, würde dies für sich allein nicht ein Abgehen von der medizinischen Einschätzung rechtfertigen. Im übrigen liegen dafür, daß der Kläger von seiner Berufsausübung ganz oder teilweise ausgeschlossen werde, keine Anhaltspunkte vor. Soweit er in seinen Ausführungen dahin argumentiert, daß er bei Ausübung des Rechtsanwaltsberufes durch die Unfallfolgen um 50 % eingeschränkt sei, geht er nicht von den Feststellungen aus. Die Behinderungen beim Autofahren, auf die sich der Kläger dabei beruft, sind primär auf die anlagebedingten Abnützungserscheinungen in den Schultergelenken zurückzuführen. Daß diesbezüglich durch den Unfall eine Verschlimmerung eingetreten wäre, wurde nicht erwiesen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß als Folge des Unfalles vom 2. August 1985 eine Behinderung bei Ausübung des Anwaltsberufes besteht. Nach dem Unfall vom 1.April 1984 besteht eine Fußverletzung, die bedingt, daß der Kläger nach ununterbrochenem Stehen und Gehen in der Dauer von 2 Stunden einer Entlastung von mindestens 20 Minuten bedarf. Es kann aber als bekannt vorausgesetzt werden, daß die Ausübung des Anwaltsberufes regelmäßig keine zwei Stunden übersteigenden ununterbrochenen Geh- und Stehleistungen erfordert. Für die Argumentation des Klägers, der den Standpunkt vertritt, daß er wegen der Unfallfolgen alle Causen substituieren müsse (auf diese Weise gelangt er zur Annahme einer berufsbezogenen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 %), fehlt daher jede Grundlage. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Unfähigkeit einen nicht versicherten Beruf auszuüben die Annahme eines Härtefalles rechtfertigen kann. Da der Kläger den Anwaltsberuf jedenfalls weiterhin ohne relevante Einschränkungen ausüben kann, ist es entbehrlich, diese Frage zu erörtern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus dem Akt.