Entscheidungsgründe:
Der Kläger erlitt zwei Arbeitsunfälle, nämlich am 22.2.1984 und am 13.12.1990. Die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt erließ über die Entschädigungsansprüche des Klägers aus diesen Unfällen am 9.9.1992 zwei gesonderte Bescheide. Mit dem einen lehnte sie den Anspruch auf Entschädigung aus Anlaß des Unfalles vom 22.2.1984 mit der Begründung ab, daß kein Arbeitsunfall vorliege, weil sich der Kläger aus privaten Gründen nicht auf dem unmittelbaren direkten Weg von der Dienststelle nach Hause befunden habe und der betriebliche Zusammenhang gelöst worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger zu 17 Cgs 228/93v (vormals 17 Cgs 637/92) Klage mit dem Begehren, ihm eine Versehrtenrente im Ausmaß von 30 v.H. ab dem gesetzlichen Anfallstag zu gewähren und eine vorläufige Leistung von 10.000,-- S zu zahlen. Auf dem Heimweg nach der Besichtigung seiner neuen Arbeitsstelle (neues Gebäude der Bundeswirtschaftskammer in der Wiedner Hauptstraße) sei es zu einem Unfall gekommen, bei dem der Kläger eine Halswirbelsäulenverletzung und Rippenprellungen erlitten habe. Die Beklagte wendete ein, daß sich der Unfall erst fünf Stunden nach Arbeitsende auf keinem direkten Heimweg von der Arbeitsstelle des Klägers am Stubenring ereignet habe. Es liege daher kein geschützter Wegunfall vor. Mit dem anderen Bescheid lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente aus Anlaß des Arbeitsunfalles vom 13.12.1990, bei dem der Kläger eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitten habe, mit der Begründung ab, daß keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß vorliege. Dagegen erhob der Kläger zu 17 Cgs 229/93s (vormals 17 Cgs 638/92) Klage mit dem Begehren, ihm für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 13.12.1990 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 30 v.H. ab dem gesetzlichen Anfallstag zu gewähren und eine vorläufige Leistung von 10.000,-- S zu zahlen. Durch den Unfall sei es zu einer Verletzung der Halswirbelsäule gekommen, die die bereits vorhandenen degenerativen Veränderungen verstärkt habe. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage wenigstens 30 v.H. Die Beklagte wendete ein, daß der Unfall über den dritten Monat nach Eintritt des Versicherungsfalles hinaus keine beeinträchtigende Folgen nach sich gezogen habe. Die vom Kläger geltend gemachten Leiden stünden in keinem Zusammenhang mit dem Unfall, sondern seien anlagebedingt.
Das Erstgericht verband beide Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und erkannte mit Urteil wie folgt zu Recht:
"Es wird festgestellt, das Ereignis vom 22.2.1994 (richtig: 1984) ist ein Arbeitsunfall.
Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig zur Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 30 % der Vollrente für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 13.12.1990 an die klagende Partei wird abgewiesen."
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
Am 22.2.1984 befand sich der Arbeitsplatz des Klägers am Stubenring. Er arbeitete bis etwa 17.30 Uhr, fuhr dann in die Wiedner Hauptstraße, besichtigte das damals in Bau befindliche Gebäude der Bundeskammer und traf sich dann beim Abendessen in der Wiedner Hauptstraße mit einem Ministerialrat. Bei diesem Abendessen, an dem auch die Ehefrau des Klägers teilnahm, wurde ein Gespräch betreffend die Kanalisierung bezogen auf ganz Österreich geführt. Nach Beendigung dieses Abendessens trat der Kläger seinen Heimweg nach W***** in Niederösterreich an. Der Unfall ereignete sich um 22.35 Uhr in Wien 5, auf der Kreuzung Amtshausgasse - Brandmayergasse. Der Kläger erlitt eine Zerrung der Halswirbelsäule und eine Brustkorbprellung.
Am 13.12.1990 erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfall als Beifahrer eine Zerrung der Halswirbelsäule. Aus den Behandlungsunterlagen ergibt sich kein Hinweis darauf, daß die durch den Unfall bedingte Verletzung einen besonders erschwerten Verlauf genommen habe. Es besteht keine über den dritten Monat ab Unfallstag fortdauernde beeinträchtigende Folge. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt ab diesem Zeitpunkt null Prozent. Aus der Sicht des Neurologen finden sich ein Zustand nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule und ein Zervikalsyndrom, das jedoch nicht als unfallkausal zu betrachten ist. Aus der Sicht des HNO-Facharztes liegt beim Kläger auf der linken Seite eine pantonale leicht- bis mittelgradige Hörverschlechterung vor; die Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt unter 10 v.H.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß es sich bei dem Verkehrsunfall vom 22.2.1984 um einen Arbeitsunfall iS des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG handle, weil der Kläger auch noch nach Arbeitsschluß berufliche Interessen wahrgenommen habe. Ein Anspruch auf eine Versehrtenrente bestehe hingegen nicht, weil die Verletzungen des Klägers aus den Jahren 1984 und 1990, nämlich jeweils eine Zerrung der Halswirbelsäule, folgenlos abgeheilt seien, so daß keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in einem rentenbegründenden Ausmaß bestehe.Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß es sich bei dem Verkehrsunfall vom 22.2.1984 um einen Arbeitsunfall iS des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG handle, weil der Kläger auch noch nach Arbeitsschluß berufliche Interessen wahrgenommen habe. Ein Anspruch auf eine Versehrtenrente bestehe hingegen nicht, weil die Verletzungen des Klägers aus den Jahren 1984 und 1990, nämlich jeweils eine Zerrung der Halswirbelsäule, folgenlos abgeheilt seien, so daß keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in einem rentenbegründenden Ausmaß bestehe.
Dieses Urteil wurde vom Kläger mit Berufung insoweit angefochten, als die Gewährung einer Versehrtenrente für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 13.12.1990 abgewiesen wurde. Er beantragte den Zuspruch einer Versehrtenrente im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Es führte aus, daß das Erstgericht die vom Kläger in den beiden verbundenen Verfahren gestellten Sachanträge nur unvollständig erledigt habe, indem es wohl in den Entscheidungsgründen eine Versehrtenrente aus beiden Unfallereignissen verneinte, im Urteilsspruch jedoch nur die Versehrtenrente aus dem Arbeitsunfall vom 13.12.1990 abgewiesen habe. Dieser Umstand sei von den Parteien ungerügt geblieben und könne daher vom Berufungsgericht nicht wahrgenommen werden. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer untadeligen Beweiswürdigung und hielt der Rechtsrüge entgegen, daß sie nicht gesetzgemäß ausgeführt sei, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe, sondern lediglich meine, daß das Erstgericht aus den vorliegenden Beweisen bzw bei Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung gelangen hätte müssen, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit 20 v.H. betrage. Im vorliegenden Fall stehe eindeutig fest, daß beim Kläger keine über den dritten Monat ab Unfallstag 13.12.1990 fortdauernde Folge vorliege und die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt null Prozent betrage.