Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter (Senat nach § 11 Abs 4 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heribert B*****, Hilfsarbeiter, *****, vertreten durch Dr. Manuela Maurer-Kollenz, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. Mai 1999, GZ 13 Nc 7/99z-5, womit der Ablehnungsantrag der klagenden Partei betreffend einen Senat des Oberlandesgerichtes Wien zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11, Absatz 4, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heribert B*****, Hilfsarbeiter, *****, vertreten durch Dr. Manuela Maurer-Kollenz, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. Mai 1999, GZ 13 Nc 7/99z-5, womit der Ablehnungsantrag der klagenden Partei betreffend einen Senat des Oberlandesgerichtes Wien zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. 1. 1997, GZ 11 Cgs 192/93t-91, wurde das auf Zahlung der Invaliditätspension ab 1. 12. 1991 gerichtete Klagebegehren abgewiesen. Mit einem in dieses Urteil aufgenommenen Beschluss wurde unter anderem der Antrag des Klägers vom 22. 4. 1996 auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang abgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien gab mit Entscheidung vom 22. 3. 1999, GZ 10 Rs 345/98y-111, weder dem Rekurs noch der Berufung des Klägers Folge. Diese Entscheidung wurde der Vertreterin des Klägers am 16. 4. 1999 zugestellt.
In einem am 26. 4. 1999 vom Kläger persönlich eingebrachten Ablehnungsantrag werden die Richter jenes Senates des Oberlandesgerichtes Wien, der die eben genannte Entscheidung gefällt hatte, wegen Befangenheit abgelehnt. Dazu führt der Kläger aus, die genannten Richter seien befangen, weil sie unzureichende bzw unrichtige Sachverständigengutachten ihrer Entscheidung zugrundegelegt hätten und außerdem der "Aussage" des Vorsitzenden des erstinstanzlichen Senates gefolgt seien.
Das Oberlandesgericht Wien wies den Ablehnungsantrag zurück. Wohl könne nach ständiger Rechtsprechung ein Richter auch noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Fällung einer Entscheidung abgelehnt werden, es müsse jedoch stets in der Sache selbst noch ein Rechtsmittel offen stehen, in dem dann die erfolgreiche Ablehnung geltend gemacht werden könne. Die Teilnahme eines bloß befangenen Richters an der Entscheidung heile nämlich mit deren Rechtskraft, sodass eine weitere Geltendmachung in der Hauptsache ausgeschlossen sei. Die vorliegende Entscheidung des Rekursgerichtes über die Verfahrenshilfe sei nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO unanfechtbar, sodass allfällige Ablehnungsgründe, die in dieser Entscheidung zum Ausdruck kämen, nicht mehr geltend gemacht werden könnten.Das Oberlandesgericht Wien wies den Ablehnungsantrag zurück. Wohl könne nach ständiger Rechtsprechung ein Richter auch noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Fällung einer Entscheidung abgelehnt werden, es müsse jedoch stets in der Sache selbst noch ein Rechtsmittel offen stehen, in dem dann die erfolgreiche Ablehnung geltend gemacht werden könne. Die Teilnahme eines bloß befangenen Richters an der Entscheidung heile nämlich mit deren Rechtskraft, sodass eine weitere Geltendmachung in der Hauptsache ausgeschlossen sei. Die vorliegende Entscheidung des Rekursgerichtes über die Verfahrenshilfe sei nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO unanfechtbar, sodass allfällige Ablehnungsgründe, die in dieser Entscheidung zum Ausdruck kämen, nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss vom Kläger erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Auf die vom Rekurswerber eingehend erörterte Frage, ob die Ablehnung eines Richters nicht auch noch nach Rechtskraft einer Entscheidung geltend gemacht werden könne, braucht im vorliegenden Fall nicht näher eingegangen zu werden, weil die Zurückweisung des Ablehnungsantrages im Ergebnis schon aus einem anderen Grund zu Recht erfolgte.
Nach § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die vom Kläger behaupteten Umstände, die oben zusammengefasst wiedergegeben wurden, stellen ausschließlich Umstände der Beweiswürdigung dar, vermögen aber nicht Bedenken gegen die Unbefangenheit der genannten Richter darzutun. Auch angebliche Verfahrensmängel können in der Regel nicht die Befangenheit des Gerichtes begründen, sofern sie nicht auffallend eine Verletzung der fundamentalen Verfahrensgrundsätze z. B. des beiderseitigen Parteiengehörs zum offenkundigen Nachteil einer der beiden Parteien erkennen lassen (vgl Fasching, Kommentar I 201 mwN). Wie dargelegt macht der Kläger nur geltend, das Oberlandesgericht sei unrichtigen medizinischen Sachverständigengutachten bzw unrichtigen Feststellungen der ersten Instanz gefolgt. Damit wird aber nicht einmal abstrakt eine Befangenheit der betreffenden Richter geltend gemacht.Nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die vom Kläger behaupteten Umstände, die oben zusammengefasst wiedergegeben wurden, stellen ausschließlich Umstände der Beweiswürdigung dar, vermögen aber nicht Bedenken gegen die Unbefangenheit der genannten Richter darzutun. Auch angebliche Verfahrensmängel können in der Regel nicht die Befangenheit des Gerichtes begründen, sofern sie nicht auffallend eine Verletzung der fundamentalen Verfahrensgrundsätze z. B. des beiderseitigen Parteiengehörs zum offenkundigen Nachteil einer der beiden Parteien erkennen lassen vergleiche Fasching, Kommentar römisch eins 201 mwN). Wie dargelegt macht der Kläger nur geltend, das Oberlandesgericht sei unrichtigen medizinischen Sachverständigengutachten bzw unrichtigen Feststellungen der ersten Instanz gefolgt. Damit wird aber nicht einmal abstrakt eine Befangenheit der betreffenden Richter geltend gemacht.
Der Anregung des Klägers, § 529 Abs 1 Z 1 ZPO (Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage im Falle eines ausgeschlossenen, nicht aber im Falle eines erfolgreich abgelehnten Richters) beim Verfassungsgerichtshof auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen, kann schon deshalb nicht nähergetreten werden, weil die genannte Bestimmung nicht präjudiziell ist.Der Anregung des Klägers, Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage im Falle eines ausgeschlossenen, nicht aber im Falle eines erfolgreich abgelehnten Richters) beim Verfassungsgerichtshof auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen, kann schon deshalb nicht nähergetreten werden, weil die genannte Bestimmung nicht präjudiziell ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00292.99K.1116.000
Dokumentnummer
JJT_19991116_OGH0002_010OBS00292_99K0000_000