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Entscheidung 10 ObS 293/99g×

Entscheidung 10 ObS 293/99g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS293/99g

Entscheidungsdatum

09.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Svarc (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Himmet M*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Renate Sandner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Juli 1999, GZ 7 Rs 192/99b-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20. Oktober 1998, GZ 20 Cgs 212/97f-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der ausschließlich geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher lediglich entgegengehalten, dass Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (wie hier die Nichtvornahme einer weiteren Untersuchung des Gehörs des Klägers und die Nichteinholung eines weiteren neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens unter angeblicher Verletzung der Manuduktionspflicht gegenüber dem unvertretenen Kläger) nach ständiger Rechtsprechung - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 9/40; 7/74 mwN uva). Ob außer den vorliegenden noch weitere ärztliche Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema, und zwar hier zu dem medizinischen Leistungskalkül, einzuholen gewesen wären, betrifft überdies eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (SSV-NF 7/12 mwN).

Eine Rechtsrüge wurde nicht erstattet. Da die Berufung keine Rechtsrüge enthielt, hätte sie auch in der Revision nicht nachgetragen werden können (SSV-NF 1/28 uva). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die rechtliche Beurteilung verwehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche Gründe aus dem Akt.

Anmerkung

E55954 10C02939

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00293.99G.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19991109_OGH0002_010OBS00293_99G0000_000