Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 20. Juli 1987 wies die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 8. April 1987 auf Invaliditätspension mangels Invalidität ab.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage behauptete der Kläger, seit 1966 als Aufzugsmonteur der Firma T*** beschäftigt und wegen seines Gesundheitszustandes invalid zu sein und begehrte eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Mai 1987. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage, weil der Kläger noch alle leichten und mittelschweren und schweren Arbeiten ohne Lärmbelastung verrichten könne und daher nicht invalid sei. Während des Verfahrens gab der Kläger an, in Jugoslawien die Volks- und Mittelschule besucht und im Jahre 1958 die Reifeprüfung abgelegt, aber keinen Beruf erlernt zu haben, seit 1965 in Österreich zu sein und zunächst als Lackierer und seit 1966 bis zu seinem Krankenstand im August 1986 als angelernter Aufzugsmonteur gearbeitet zu haben. In seiner Parteiaussage ergänzte er, in der Montage von Personen- und Lastenaufzüge beschäftigt gewesen zu sein, und zwar überwiegend mit Neumontagen, während er mit der Reparatur solcher Aufzüge weniger zu tun gehabt habe. Nach Bedarf habe er Elektroschweißarbeiten durchgeführt, Fräs- und Rohrverlegungsarbeiten habe er nicht gemacht. Die Kenntnisse der Elektrotechnik habe er sich im Laufe der Zeit erworben. Er könne auch nach Schalt- und Montageplänen arbeiten, habe aber selbst keine Skizzen und Zeichnungen angefertigt. Er habe die montierten Aufzüge auch in Betrieb genommen, und sie seien dann von einem befugten Sachverständigen abgenommen bzw überprüft worden. Bei hydraulischen Steuerungen kenne er sich nicht aus.
Das Erstgericht erkannte das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend und trug der beklagten Partei auf, dem Kläger ab 1. Mai 1987 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von monatlich S 4.868,-- zu erbringen.
Nach den wesentlichen Feststellungen kann der am 1. Februar 1940 geborene Kläger mit seinem im einzelnen beschriebenen körperlichen und geistigen Zustand leichte und mittelschwere Arbeiten, abwechselnd im Gehen, Sitzen und Stehen, in aufrechter und gebückter Haltung, im Freien und in geschlossenen Räumen verrichten, ohne daß der Haltungswechsel sich in einer bestimmten zeitlichen Abfolge vollziehen muß. Er kann auch an laufenden Maschinen und Geräten sowie an exponierten Stellen und unter zeitlicher Belastung arbeiten und auch auf Tätigkeiten in gänzlich neuen Bereichen verwiesen werden. Seine Fingerfertigkeit ist nicht eingeschränkt. Der Kläger besuchte in Jugoslawien die Volks- und Mittelschule, schloß letztere mit der Reifeprüfung ab und arbeitete in Österreich von 1965 bis 1966 als Lackierer und seit 1966 bis zu seinem Krankenstand im August 1986 als angelernter Aufzugsmonteur bei der Firma T***. Während der ersten beiden Jahre der letztgenannten Tätigkeit war er Aufzugsmonteurhelfer, dann führte er sämtliche Tätigkeiten als Aufzugsmonteur selbständig durch. Sein Tätigkeitsbereich reichte von der Vorbereitung der Montage bis zur technischen Abnahme und Demontage. Er montierte die vorgefertigten Aufzugsteile bei Kunden nach einem Plan und war auch für elektrische Verdrahtung zuständig. Die diesbezüglichen Kenntnisse erwarb er sich im Laufe der Zeit. Bei der Montagetätigkeit kamen auch Schlosserarbeiten vor, zum Beispiel Arbeiten mit einem Winkelschleifer, Bohren, Schweißen, Fräsen etc. Die ÖNORM bzw die Prüfvorschriften für die Aufzüge waren ihm bekannt. Er montierte auch die kompliziertesten Aufzüge.
Den Lehrberuf Anlagemonteur gibt es seit 1984. Die Ausbildungszeit beträgt 3 1/2 Jahre. Der Anlagemonteur verbindet wesentliche Inhalte des Betriebselektrikers und des Betriebsschlossers bzw Maschinenschlossers (Mechanikers). Er besorgt unter anderem die Errichtung (Neubauten), den Umbau (Althaussanierung) und die Reparatur von technischen Anlagen, zum Beispiel von Aufzügen. Er arbeitet über 2/3 der Arbeitszeit im von Gehen unterbrochenen Stehen, fallweise in verschiedenen anderen Körperhaltungen, so auch bis zu 1/3 der Arbeitszeit in gebückter Stellung, kniend oder über Kopf. Die körperliche Belastung ist bei dieser beidhändigen, grobmanuellen Arbeit leicht bis mittelschwer, bis zu 1/3 der Arbeitszeit (wegen der Hebearbeiten) auch schwer.
Exponierte Arbeitsplätze, Zugluft, Witterungseinflüsse, Staub und Schmutz sind nicht auszuschließen. In Österreich gibt es praktisch noch keine ausgelernten Aufzugsmonteure. Die Tätigkeit des Klägers kommt jener eines Anlagemonteurs am nächsten, wobei sich der Kläger einen hohen Anteil jener "Tätigkeiten" angeeignet hat, die im Berufsbild des Anlagemonteurs aufscheinen, so daß seine Tätigkeit als Aufzugsmonteur jener des Anlagemonteurs laut Lehrberuf gleichzusetzen ist. Die Tätigkeit eines Aufzugsmonteurs, aber auch die artverwandten Tätigkeiten des Betriebselektrikers, Betriebsschlossers, Maschinenschlossers, Mechanikers und Schlossers kann er nicht mehr ausüben, weil dabei schwere Arbeiten nicht ausgeschlossen werden können. Bei den verwandten Teiltätigkeiten des Lehrberufes Anlagemonteur in der Metallindustrie, zum Beispiel Kontrolltätigkeiten (Prüfer des Endproduktes, Stichkontrollor und Maschineneinsteller) sind schwere Arbeiten nicht typisch. Diese Tätigkeiten könnte der Kläger jedoch erst nach einer kursmäßigen Ausbildung von einigen Monaten bewerkstelligen. Dabei werden Kenntnisse auf dem Gebiet der programmierten Werkzeugmaschinen vorausgesetzt. Diese hochtheoretische Ausbildung ist dem Kläger aus berufskundlicher Sicht wegen seines Alters und seiner Berufslaufbahn nicht mehr zuzumuten, weil ihm gewisse Grundkenntnisse fehlen. Wegen der fehlenden höheren Qualifikation ist er auch nicht mehr auf diese Teiltätigkeiten verweisbar. Die Umschulungskurse für diese Teilberufe werden vom Wirtschaftsförderungsinstitut durchgeführt. Der Kläger wird wegen seines Alters mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen entsprechenden Ausbildungsplatz erhalten, zumal die Umschulung aufwendig und teuer ist. Um in einem Fertigungsbetrieb als Kontrollorgan mit dem letzten Wissen einzusteigen, ist eine Umschulungszeit von etwa 360 Stunden erforderlich.
In rechtlicher Hinsicht billigte das Erstgericht dem Kläger Berufsschutz als angelernter Aufzugsmonteur zu und erachtete ihn als solchen invalid im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG, weil er die Teilbereiche eines Prüfers des Endproduktes, des Stichkontrollors bzw Maschineneinstellers erst nach einem etwa 3 Monate dauernden Umschulungskurs ausüben könnte. Es könne ihm aber nicht zugemutet werden, sich diese wesentlich neuen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben.In rechtlicher Hinsicht billigte das Erstgericht dem Kläger Berufsschutz als angelernter Aufzugsmonteur zu und erachtete ihn als solchen invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG, weil er die Teilbereiche eines Prüfers des Endproduktes, des Stichkontrollors bzw Maschineneinstellers erst nach einem etwa 3 Monate dauernden Umschulungskurs ausüben könnte. Es könne ihm aber nicht zugemutet werden, sich diese wesentlich neuen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben.
Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung (und Tatsachenfeststellung) und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil in Stattgebung der Rechtsrüge durch Abweisung der Klage ab.
Da Aufzugsmonteur kein Lehrberuf sei, könne der Kläger nur einen angelernten Beruf ausgeübt haben. Ob die von ihm durch Praxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten denen des Lehrberufes eines Anlagemonteurs oder der artverwandten Lehrberufe eines Betriebsschlossers, Maschinenschlossers, Mechanikers oder Schlossers gleichzuhalten seien oder ob dem Kläger die Anlernung eines Mischberufes aus zwei oder mehreren der genannten Lehrberufe zugebilligt werden könne und ihm deshalb Berufsschutz zukomme oder ob er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne, könne offenbleiben, weil er körperlich und geistig die artverwandten und sozial zumutbaren Teiltätigkeiten eines Endproduktprüfers, Stichkontrollors oder Maschineneinstellers in der eisenverarbeitenden Industrie ausüben könne. Entweder habe er die zumindest einem Anlagemonteur gleichzuhaltenden Fähigkeiten, dann sei er auch auf die letztgenannten Tätigkeiten umschulbar, oder er habe sie nicht, dann sei seine Tätigkeit auch nicht der eines Lehrberufes gleichzuhalten und er sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zB auf die Tätigkeit eines Portiers verweisbar. Darauf deute in Wahrheit die Äußerung des Sachverständigen für Berufskunde hin, daß dem Kläger eine höhere Qualifikation fehle und er mit den genannten Teiltätigkeiten überfordert wäre. Wer mangels entsprechender Kenntnisse nicht einmal Teiltätigkeiten eines Lehrberufes, mehrerer Lehrberufe oder einer einem Lehrberuf gleichzuhaltenden Mischung aus Nichtlehrberufen ausüben könne, habe eben keine gleichzuhaltende angelernte Tätigkeit ausgeübt. Ob dem Kläger die zur Ausübung der genannten Verweisungstätigkeiten erforderliche Einschulung von rund 3 Monaten geboten werde, spiele keine Rolle, weil jeder gelernte oder angelernte Arbeiter rechtlich verpflichtet sei, sich innerhalb seiner Berufsgruppe an alle von der fortschreitenden Technik, von allfälligen Rationalisierungsmaßnahmen und von neuen Arbeitsmethoden geforderten Arbeitsgängen anzupassen, soweit ihm dies medizinisch zumutbar sei. Hiebei werde der Versicherte grundsätzlich keine neuen Kenntnisse erwerben müssen, weil die auf Grund der Berufsausbildung und -ausübung vorhandenen Sach- und Materialkenntnisse ausreichen würden. Sollten aber grundsätzlich neue Kenntnisse erworben werden müssen, so zeige sich, daß die angelernten Fähigkeiten nicht jenen in einem Lehrberuf oder auch nur qualifizierten Mischberuf gleichzuhalten seien und kein Berufsschutz bestehe. Der Kläger könne durch Inanspruchnahme der entsprechenden Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz eine Ein-, Um- oder Nachschulung selbständig in Anspruch nehmen, wozu er zur Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit auch verpflichtet sei. Die Nichtinanspruchnahme der gesetzlichen Möglichkeiten einer solchen beruflichen Fortbildung stelle die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles der Invalidität dar. Damit sei zwar nach dem ASVG noch nicht die Anspruchsverwirkung verbunden, doch sei der Versicherte so zu behandeln, wie wenn er die gesetzlichen Möglichkeiten der Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit ausgeschöpft hätte. Es komme daher nicht darauf an, ob er bei einer bestimmten Umschulungsinstitution wegen seines Alters und der finanziellen Aufwendigkeit des Umschulungsvorganges wahrscheinlich nicht unterkommen würde, weil die Frage, ob Umschulung erlangbar und zumutbar sei, nicht vom berufskundigen Sachverständigen, sondern nach Klärung der medizinischen Tatfrage vom Gericht zu beantworten sei. Der Kläger sei daher bei Annahme des Berufsschutzes auf die genannten artverwandten Teiltätigkeiten des von ihm ausgeübten Berufes, bei Verneinung des Berufsschutzes auf verschiedene andere Tätigkeiten verweisbar und daher weder im Sinne des § 255 Abs 1 noch des Abs 3 ASVG invalid.Da Aufzugsmonteur kein Lehrberuf sei, könne der Kläger nur einen angelernten Beruf ausgeübt haben. Ob die von ihm durch Praxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten denen des Lehrberufes eines Anlagemonteurs oder der artverwandten Lehrberufe eines Betriebsschlossers, Maschinenschlossers, Mechanikers oder Schlossers gleichzuhalten seien oder ob dem Kläger die Anlernung eines Mischberufes aus zwei oder mehreren der genannten Lehrberufe zugebilligt werden könne und ihm deshalb Berufsschutz zukomme oder ob er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne, könne offenbleiben, weil er körperlich und geistig die artverwandten und sozial zumutbaren Teiltätigkeiten eines Endproduktprüfers, Stichkontrollors oder Maschineneinstellers in der eisenverarbeitenden Industrie ausüben könne. Entweder habe er die zumindest einem Anlagemonteur gleichzuhaltenden Fähigkeiten, dann sei er auch auf die letztgenannten Tätigkeiten umschulbar, oder er habe sie nicht, dann sei seine Tätigkeit auch nicht der eines Lehrberufes gleichzuhalten und er sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zB auf die Tätigkeit eines Portiers verweisbar. Darauf deute in Wahrheit die Äußerung des Sachverständigen für Berufskunde hin, daß dem Kläger eine höhere Qualifikation fehle und er mit den genannten Teiltätigkeiten überfordert wäre. Wer mangels entsprechender Kenntnisse nicht einmal Teiltätigkeiten eines Lehrberufes, mehrerer Lehrberufe oder einer einem Lehrberuf gleichzuhaltenden Mischung aus Nichtlehrberufen ausüben könne, habe eben keine gleichzuhaltende angelernte Tätigkeit ausgeübt. Ob dem Kläger die zur Ausübung der genannten Verweisungstätigkeiten erforderliche Einschulung von rund 3 Monaten geboten werde, spiele keine Rolle, weil jeder gelernte oder angelernte Arbeiter rechtlich verpflichtet sei, sich innerhalb seiner Berufsgruppe an alle von der fortschreitenden Technik, von allfälligen Rationalisierungsmaßnahmen und von neuen Arbeitsmethoden geforderten Arbeitsgängen anzupassen, soweit ihm dies medizinisch zumutbar sei. Hiebei werde der Versicherte grundsätzlich keine neuen Kenntnisse erwerben müssen, weil die auf Grund der Berufsausbildung und -ausübung vorhandenen Sach- und Materialkenntnisse ausreichen würden. Sollten aber grundsätzlich neue Kenntnisse erworben werden müssen, so zeige sich, daß die angelernten Fähigkeiten nicht jenen in einem Lehrberuf oder auch nur qualifizierten Mischberuf gleichzuhalten seien und kein Berufsschutz bestehe. Der Kläger könne durch Inanspruchnahme der entsprechenden Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz eine Ein-, Um- oder Nachschulung selbständig in Anspruch nehmen, wozu er zur Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit auch verpflichtet sei. Die Nichtinanspruchnahme der gesetzlichen Möglichkeiten einer solchen beruflichen Fortbildung stelle die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles der Invalidität dar. Damit sei zwar nach dem ASVG noch nicht die Anspruchsverwirkung verbunden, doch sei der Versicherte so zu behandeln, wie wenn er die gesetzlichen Möglichkeiten der Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit ausgeschöpft hätte. Es komme daher nicht darauf an, ob er bei einer bestimmten Umschulungsinstitution wegen seines Alters und der finanziellen Aufwendigkeit des Umschulungsvorganges wahrscheinlich nicht unterkommen würde, weil die Frage, ob Umschulung erlangbar und zumutbar sei, nicht vom berufskundigen Sachverständigen, sondern nach Klärung der medizinischen Tatfrage vom Gericht zu beantworten sei. Der Kläger sei daher bei Annahme des Berufsschutzes auf die genannten artverwandten Teiltätigkeiten des von ihm ausgeübten Berufes, bei Verneinung des Berufsschutzes auf verschiedene andere Tätigkeiten verweisbar und daher weder im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, noch des Absatz 3, ASVG invalid.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.