Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz zu erwidern:Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz zu erwidern:
Die vom Kläger bereits in der Berufung geltend gemachten Mängel des Verfahrens erster Instanz (dass weitere Gutachten nicht eingeholt wurden) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass sie nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen - etwa dass der Kläger noch in der Lage ist, den Anforderungen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (abgesehen von der 10-stündigen Arbeitszeit) zu entsprechen, - aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Revisionsausführungen stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (zuletzt: 10 ObS 207/01s mwN).Die vom Kläger bereits in der Berufung geltend gemachten Mängel des Verfahrens erster Instanz (dass weitere Gutachten nicht eingeholt wurden) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass sie nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger2 Paragraph 503, ZPO Rz 3; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen - etwa dass der Kläger noch in der Lage ist, den Anforderungen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (abgesehen von der 10-stündigen Arbeitszeit) zu entsprechen, - aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Revisionsausführungen stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (zuletzt: 10 ObS 207/01s mwN).
Die Revision enthält auch eine Rechtsrüge. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen. Das Berufungsgericht hält fest, dass es die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes "in Ermangelung einer Rechtrüge" nicht zu überprüfen hatte (Seite 10 der Berufungsentscheidung); auch die Revisionswerberin erkennt (Seite 7 vorletzter Absatz der Revision), dass in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden sei. Da das Berufungsgericht die Behandlung der Rechtsfrage somit ausdrücklich abgelehnt hat und dies in der Revision expressis verbis ungerügt blieb, kann aber nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsrüge - einschließlich der Geltendmachung rechtlicher Feststellungsmängel - in der Revision nicht nachgeholt werden (Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu § 503 ZPO mwN; RIS-Justiz RS0043573, RS0043231 [T4] uva zuletzt: 10 ObS 20/01s). Dieser Grundsatz gilt ungeachtet des § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (SSV-NF 1/28; RIS-Justiz RS0043573 [T25], RS0043480; zuletzt: 10 ObS 68/01z). Im Übrigen kann der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe [Kodek aaO Rz 4 zu § 496 ZPO]) nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema (hier: des medizinischen Leistungskalküls) ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (9 ObA 92/00w; 10 ObS 251/00k; 10 ObS 325/00t; 8 ObA 34/01k).Die Revision enthält auch eine Rechtsrüge. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen. Das Berufungsgericht hält fest, dass es die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes "in Ermangelung einer Rechtrüge" nicht zu überprüfen hatte (Seite 10 der Berufungsentscheidung); auch die Revisionswerberin erkennt (Seite 7 vorletzter Absatz der Revision), dass in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden sei. Da das Berufungsgericht die Behandlung der Rechtsfrage somit ausdrücklich abgelehnt hat und dies in der Revision expressis verbis ungerügt blieb, kann aber nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsrüge - einschließlich der Geltendmachung rechtlicher Feststellungsmängel - in der Revision nicht nachgeholt werden (Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu Paragraph 503, ZPO mwN; RIS-Justiz RS0043573, RS0043231 [T4] uva zuletzt: 10 ObS 20/01s). Dieser Grundsatz gilt ungeachtet des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (SSV-NF 1/28; RIS-Justiz RS0043573 [T25], RS0043480; zuletzt: 10 ObS 68/01z). Im Übrigen kann der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe [Kodek aaO Rz 4 zu Paragraph 496, ZPO]) nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema (hier: des medizinischen Leistungskalküls) ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (9 ObA 92/00w; 10 ObS 251/00k; 10 ObS 325/00t; 8 ObA 34/01k).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.