Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Verfahrensmangel rügt der Kläger, daß eine Prüfung der Frage unterblieben sei, ob die vom Erstgericht herangezogenen Verweisungsberufe in ausreichender Zahl am Arbeitsmarkt angeboten werden. Bereits das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieses Mangels verneint und zutreffend darauf hingewiesen, daß als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, daß eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen in diesen Berufen besteht. Erhebungen darüber, ob in diesen Verweisungsberufen überwiegend gesundheitlich beeinträchtigte Personen eingestellt werden, waren entbehrlich. Nach den Feststellungen ist der Kläger in der Lage, die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Anforderungen ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuführen, sodaß es eines Entgegenkommens des Dienstgebers nicht bedarf; ob der Kläger aber in der Lage ist, einen Arbeitsplatz in diesen Berufen zu finden, ist für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung (SSV-NF 1/68 ua). Weiters rügt der Kläger, daß sein Berufsverlauf ungeprüft geblieben sei. Er habe bisher überwiegend in einem angelernten Beruf gearbeitet. Die Verweisungstätigkeiten eines Portiers und Parkgaragenkassiers kämen daher nicht in Frage. Mit diesen Ausführungen wird ein sekundärer Verfahrensmangel geltend gemacht und der Kläger erstattet in Wahrheit Rechtsausführungen. Er erachtet das Berufungsverfahren für mangelhaft, weil - ausgehend von der von ihm nunmehr vertretenen Rechtsansicht, daß die Bestimmungen des § 255 Abs 1 und 2 ASVG heranzuziehen seien - weitere Tatsachenfeststellungen zu treffen gewesen wären. Hat die unterlegene Partei jedoch ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und ihn gesetzmäßig ausgeführt, so kann die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden. Diese Grundsätze haben ungeachtet der Vorschrift des § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen Geltung, zumal diese für das Verfahren in erster Instanz getroffene Bestimmung den Amtswegigkeitsgrundsatz ausschließlich für die Beweisaufnahme in diesem Verfahren normiert (SSV-NF 1/28 ua). Im Berufungsverfahren beschränkte sich die Rechtsrüge des Klägers jedoch auf die Ausführung, daß er ausgehend vom erhobenen Leistungskalkül nicht in der Lage sei, die Berufe eines Portiers und eines Parkgaragenkassiers auszuüben. Diese Ausführungen gingen jedoch nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus; Anforderungen in den herangezogenen Verweisungsberufen, die das medizinische Leistungskalkül überschreiten würden, wurden nicht festgestellt. Die Rechtsrüge war daher nicht in bezug auf eine Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt. Ein Eingehen auf die nunmehr in der Revision erstatteten Ausführungen, mit denen der Kläger die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes anficht, ist dem Revisionsgericht daher verwehrt. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG.Als Verfahrensmangel rügt der Kläger, daß eine Prüfung der Frage unterblieben sei, ob die vom Erstgericht herangezogenen Verweisungsberufe in ausreichender Zahl am Arbeitsmarkt angeboten werden. Bereits das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieses Mangels verneint und zutreffend darauf hingewiesen, daß als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, daß eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen in diesen Berufen besteht. Erhebungen darüber, ob in diesen Verweisungsberufen überwiegend gesundheitlich beeinträchtigte Personen eingestellt werden, waren entbehrlich. Nach den Feststellungen ist der Kläger in der Lage, die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Anforderungen ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuführen, sodaß es eines Entgegenkommens des Dienstgebers nicht bedarf; ob der Kläger aber in der Lage ist, einen Arbeitsplatz in diesen Berufen zu finden, ist für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung (SSV-NF 1/68 ua). Weiters rügt der Kläger, daß sein Berufsverlauf ungeprüft geblieben sei. Er habe bisher überwiegend in einem angelernten Beruf gearbeitet. Die Verweisungstätigkeiten eines Portiers und Parkgaragenkassiers kämen daher nicht in Frage. Mit diesen Ausführungen wird ein sekundärer Verfahrensmangel geltend gemacht und der Kläger erstattet in Wahrheit Rechtsausführungen. Er erachtet das Berufungsverfahren für mangelhaft, weil - ausgehend von der von ihm nunmehr vertretenen Rechtsansicht, daß die Bestimmungen des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG heranzuziehen seien - weitere Tatsachenfeststellungen zu treffen gewesen wären. Hat die unterlegene Partei jedoch ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und ihn gesetzmäßig ausgeführt, so kann die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden. Diese Grundsätze haben ungeachtet der Vorschrift des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen Geltung, zumal diese für das Verfahren in erster Instanz getroffene Bestimmung den Amtswegigkeitsgrundsatz ausschließlich für die Beweisaufnahme in diesem Verfahren normiert (SSV-NF 1/28 ua). Im Berufungsverfahren beschränkte sich die Rechtsrüge des Klägers jedoch auf die Ausführung, daß er ausgehend vom erhobenen Leistungskalkül nicht in der Lage sei, die Berufe eines Portiers und eines Parkgaragenkassiers auszuüben. Diese Ausführungen gingen jedoch nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus; Anforderungen in den herangezogenen Verweisungsberufen, die das medizinische Leistungskalkül überschreiten würden, wurden nicht festgestellt. Die Rechtsrüge war daher nicht in bezug auf eine Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt. Ein Eingehen auf die nunmehr in der Revision erstatteten Ausführungen, mit denen der Kläger die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes anficht, ist dem Revisionsgericht daher verwehrt. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.