Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Daß bei der Klägerin dann, wenn sie auf die weitere Behandlung ihres praktisch blinden Auges durch die Universitätsaugenklinik in Innsbruck nicht verzichtet, deshalb jährlich mit etwa drei stationären Aufenthalten in der Dauer von insgesamt rund drei Wochen und alle drei Wochen mit einer (einschließlich der Hin- und Rückreise von Linz nach Innsbruck) einen Tag in Anspruch nehmenden (ambulanten) Kontrolluntersuchung zu rechnen ist, macht die Klägerin - entgegen der Meinung der Vorinstanzen - noch nicht berufsunfähig iS des § 273 Abs 1 ASVG.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Daß bei der Klägerin dann, wenn sie auf die weitere Behandlung ihres praktisch blinden Auges durch die Universitätsaugenklinik in Innsbruck nicht verzichtet, deshalb jährlich mit etwa drei stationären Aufenthalten in der Dauer von insgesamt rund drei Wochen und alle drei Wochen mit einer (einschließlich der Hin- und Rückreise von Linz nach Innsbruck) einen Tag in Anspruch nehmenden (ambulanten) Kontrolluntersuchung zu rechnen ist, macht die Klägerin - entgegen der Meinung der Vorinstanzen - noch nicht berufsunfähig iS des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG.
Da Samstage, Sonn- und Feiertage für Büroangestellte üblicherweise keine Arbeitstage sind, wird die Klägerin wegen der stationären Aufenthalte in der Innsbrucker Universitätsaugenklinik jährlich etwa an 15 Arbeitstagen durch Krankheit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sein (§ 8 AngG). Selbst wenn man davon ausgeht, daß die (einschließlich der Hin- und Rückreise) jeweils einen Tag in Anspruch nehmenden Kontrolluntersuchungen unabhängig von den stationären Aufenthalten regelmäßig alle drei Wochen durchgeführt werden, wird die Klägerin dadurch höchsten an 16 Arbeitstagen an der Leistung ihrer Dienste verhindert sein (§ 8 AngG), weil zwei Kontrollen in den Urlaub fallen werden. Daraus ergibt sich, daß bei der Klägerin im Zusammenhang mit der Behandlung ihres linken Auges jährlich mit einem Ausfall an etwa 30 Arbeitstagen zu rechnen ist. Dafür, daß bei der zur Zeit des Pensionsantrages erst 31 Jahre alten, abgesehen von dem Augenleiden gesunden Klägerin besondere weitere krankheitsbedingte Arbeitsausfälle auftreten werden, bietet das Verfahren keinen Anhaltspunkt.Da Samstage, Sonn- und Feiertage für Büroangestellte üblicherweise keine Arbeitstage sind, wird die Klägerin wegen der stationären Aufenthalte in der Innsbrucker Universitätsaugenklinik jährlich etwa an 15 Arbeitstagen durch Krankheit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sein (Paragraph 8, AngG). Selbst wenn man davon ausgeht, daß die (einschließlich der Hin- und Rückreise) jeweils einen Tag in Anspruch nehmenden Kontrolluntersuchungen unabhängig von den stationären Aufenthalten regelmäßig alle drei Wochen durchgeführt werden, wird die Klägerin dadurch höchsten an 16 Arbeitstagen an der Leistung ihrer Dienste verhindert sein (Paragraph 8, AngG), weil zwei Kontrollen in den Urlaub fallen werden. Daraus ergibt sich, daß bei der Klägerin im Zusammenhang mit der Behandlung ihres linken Auges jährlich mit einem Ausfall an etwa 30 Arbeitstagen zu rechnen ist. Dafür, daß bei der zur Zeit des Pensionsantrages erst 31 Jahre alten, abgesehen von dem Augenleiden gesunden Klägerin besondere weitere krankheitsbedingte Arbeitsausfälle auftreten werden, bietet das Verfahren keinen Anhaltspunkt.
Berücksichtigt man, daß im Jahre 1986 in Österreich auf 1000 Beschäftigte insgesamt 1.056 Krankenstandsfälle entfielen und auf jeden Fall 14,6 Krankenstandstage (vgl Österreichisches Statistisches Zentralamt, Statistisches Handbuch für die Republik Österreich XXXIX Jg NF 1988, 85; BMAS, Bericht über die soziale Lage 1987, 346), dann zeigt sich, daß bei der Klägerin jährlich etwa das Zweifache an Krankenstandstagen zu erwarten ist wie durchschnittlich bei allen in Österreich Beschäftigten.Berücksichtigt man, daß im Jahre 1986 in Österreich auf 1000 Beschäftigte insgesamt 1.056 Krankenstandsfälle entfielen und auf jeden Fall 14,6 Krankenstandstage vergleiche Österreichisches Statistisches Zentralamt, Statistisches Handbuch für die Republik Österreich römisch 39 Jg NF 1988, 85; BMAS, Bericht über die soziale Lage 1987, 346), dann zeigt sich, daß bei der Klägerin jährlich etwa das Zweifache an Krankenstandstagen zu erwarten ist wie durchschnittlich bei allen in Österreich Beschäftigten.
Dies zeigt, daß die bei der Klägerin zu erwartende jährliche Anzahl und Dauer von Krankenständen - entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen - nicht so ungewÄhnlich hoch ist, daß ihre Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr bewertet würde und sie daher von diesem ausgeschlossen wäre (so auch 18.4.1989, 10 Ob S 101/89; 9.5.1989 10 Ob S 153/89 und 10 Ob S 157/89 ua).
Da die Klägerin die von ihr zuletzt ausgeübten einfachen Bürotätigkeiten weiterhin verrichten kann, gilt sie nicht als berufsunfähig iS des § 273 Abs 1 ASVG und hat deshalb nach § 271 Abs 1 leg cit keinen Anspruch auf die begehrte Berufsunfähigkeitspension. Sollte sie trotz ihrer Arbeitsfähigkeit wegen der mit der Behandlung ihres Augenleidens verbundenen Krankenstände keinen konkreten Arbeitsplatz finden oder einen solchen wieder verlieren, wäre sie arbeitslos und kämen für sie - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - die Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Betracht.Da die Klägerin die von ihr zuletzt ausgeübten einfachen Bürotätigkeiten weiterhin verrichten kann, gilt sie nicht als berufsunfähig iS des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG und hat deshalb nach Paragraph 271, Absatz eins, leg cit keinen Anspruch auf die begehrte Berufsunfähigkeitspension. Sollte sie trotz ihrer Arbeitsfähigkeit wegen der mit der Behandlung ihres Augenleidens verbundenen Krankenstände keinen konkreten Arbeitsplatz finden oder einen solchen wieder verlieren, wäre sie arbeitslos und kämen für sie - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - die Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Betracht.
Der Revision war daher Folge zu geben, und die Urteil der Vorinstanzen waren im klageabweisenden Sinne abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Der Revision war daher Folge zu geben, und die Urteil der Vorinstanzen waren im klageabweisenden Sinne abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.