Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 67 Abs 1 Z 1 ASGG darf in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Das Institut der sukzessiven Kompetenz der Gerichte bedeutet, daß Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren die vorherige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und das Vorliegen eines über den Leistungsanspruch des Versicherten absprechenden Bescheides eines Versicherungsträgers ist. Das durch Klage des Versicherten eingeleitete gerichtliche Verfahren ist kein Rechtsmittelverfahren und hat daher keine kontrollierende Funktion, sondern das Gericht prüft selbständig den durch die Klage geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch (Kuderna ASGG 357, 368). Das Ausmaß, in dem der Bescheid nach § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft tritt, ist nach herrschender Auffassung verhältnismäßig weit anzunehmen; bei Erhebung der Klage wird nur jener Teil des Bescheides rechtskräftig, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen läßt, weil die darin behandelten Fragen auf einem anderen Rechtsgrund beruhen oder jedenfalls nicht eng zusammenhängen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist ein möglichst weitgehendes Betroffensein des Bescheides durch das Klagebegehren anzunehmen (SSV-NF 4/92 mwN). Bei Vergleich der vorliegenden Bescheide der beklagten Partei und dem gesamten Inhalt der Klage, also der Klagserzählung und dem Klagebegehren ergibt sich aber, daß der Kläger nur den in der Klage auch ausdrücklich genannten und ihr beiliegenden Bescheid vom 29.11.1991 bekämpft hat, mit dem ausgesprochen wurde, daß die Waisenpension ab 1.Oktober 1991 weiter gebührt. Das Klagebegehren lautet ausdrücklich dahin, daß die Beklagte schuldig sei, dem Kläger die Waisenpension auch in der Zeit vom 1.6. bis 30.9.1991 zu gewähren. Nach ständiger Rechtsprechung tritt ein solcher Bescheid durch die Einbringung der Klage auch dann außer Kraft, wenn in der Klage die Leistung nur von einem früheren als von dem im Bescheid genannten Zeitpunkt an begehrt wird (SSV-NF 1/1 uva). Die formellen Klagsvoraussetzungen liegen daher in Ansehung des Bescheides vom 29. 11.1991 vor.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG darf in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Das Institut der sukzessiven Kompetenz der Gerichte bedeutet, daß Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren die vorherige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und das Vorliegen eines über den Leistungsanspruch des Versicherten absprechenden Bescheides eines Versicherungsträgers ist. Das durch Klage des Versicherten eingeleitete gerichtliche Verfahren ist kein Rechtsmittelverfahren und hat daher keine kontrollierende Funktion, sondern das Gericht prüft selbständig den durch die Klage geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch (Kuderna ASGG 357, 368). Das Ausmaß, in dem der Bescheid nach Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft tritt, ist nach herrschender Auffassung verhältnismäßig weit anzunehmen; bei Erhebung der Klage wird nur jener Teil des Bescheides rechtskräftig, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen läßt, weil die darin behandelten Fragen auf einem anderen Rechtsgrund beruhen oder jedenfalls nicht eng zusammenhängen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist ein möglichst weitgehendes Betroffensein des Bescheides durch das Klagebegehren anzunehmen (SSV-NF 4/92 mwN). Bei Vergleich der vorliegenden Bescheide der beklagten Partei und dem gesamten Inhalt der Klage, also der Klagserzählung und dem Klagebegehren ergibt sich aber, daß der Kläger nur den in der Klage auch ausdrücklich genannten und ihr beiliegenden Bescheid vom 29.11.1991 bekämpft hat, mit dem ausgesprochen wurde, daß die Waisenpension ab 1.Oktober 1991 weiter gebührt. Das Klagebegehren lautet ausdrücklich dahin, daß die Beklagte schuldig sei, dem Kläger die Waisenpension auch in der Zeit vom 1.6. bis 30.9.1991 zu gewähren. Nach ständiger Rechtsprechung tritt ein solcher Bescheid durch die Einbringung der Klage auch dann außer Kraft, wenn in der Klage die Leistung nur von einem früheren als von dem im Bescheid genannten Zeitpunkt an begehrt wird (SSV-NF 1/1 uva). Die formellen Klagsvoraussetzungen liegen daher in Ansehung des Bescheides vom 29. 11.1991 vor.
Das auf Gewährung (Zahlung) der Waisenpension für einen bestimmten Zeitraum gerichtete Begehren ist ein Leistungsbegehren. Mit einem Leistungsbegehren begehrt der Versicherte die Verurteilung des Versicherungsträgers zu den von ihm beantragten, aber nicht zugesprochenen Leistungen (Fasching in Tomandl, SV-System 6.ErgLfg 734). Die Stattgebung einer solchen Leistungsklage setzt voraus, daß die Beklagte die Leistung bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht erbracht hat. Wird eine Leistung bis zu diesem Zeitpunkt erbracht, ist die Klage abzuweisen; die Bedeutung von später erbrachten Leistungen ist nach § 35 EO zu beurteilen. Im vorliegenden Fall wurde das Klagebegehren für die Zeit vom 1.6. bis 30.9.1991 schon deshalb im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil die Beklagte während dieses Zeitraumes die Waisenpension aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides an den Kläger auszahlte und ihm für einen neuerlichen Zuspruch dieser Geldleistungen jedes rechtliche Interesse fehlen würde. Nach den Feststellungen wurde die Auszahlung der Waisenpension erst mit 1.Oktober 1991 (vorläufig) eingestellt, was bedeutet, daß dem Kläger bis zu diesem Zeitpunkt die Waisenpension gewährt (ausbezahlt) wurde. Der neuerliche Zuspruch einer bereits durch rechtskräftigen Bescheid gewährten und erbrachten Leistung mittels Gerichtsurteils und Schaffung eines Exekutionstitels kommt daher nicht in Betracht (vgl SSV-NF 5/86 mwN).Das auf Gewährung (Zahlung) der Waisenpension für einen bestimmten Zeitraum gerichtete Begehren ist ein Leistungsbegehren. Mit einem Leistungsbegehren begehrt der Versicherte die Verurteilung des Versicherungsträgers zu den von ihm beantragten, aber nicht zugesprochenen Leistungen (Fasching in Tomandl, SV-System 6.ErgLfg 734). Die Stattgebung einer solchen Leistungsklage setzt voraus, daß die Beklagte die Leistung bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht erbracht hat. Wird eine Leistung bis zu diesem Zeitpunkt erbracht, ist die Klage abzuweisen; die Bedeutung von später erbrachten Leistungen ist nach Paragraph 35, EO zu beurteilen. Im vorliegenden Fall wurde das Klagebegehren für die Zeit vom 1.6. bis 30.9.1991 schon deshalb im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil die Beklagte während dieses Zeitraumes die Waisenpension aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides an den Kläger auszahlte und ihm für einen neuerlichen Zuspruch dieser Geldleistungen jedes rechtliche Interesse fehlen würde. Nach den Feststellungen wurde die Auszahlung der Waisenpension erst mit 1.Oktober 1991 (vorläufig) eingestellt, was bedeutet, daß dem Kläger bis zu diesem Zeitpunkt die Waisenpension gewährt (ausbezahlt) wurde. Der neuerliche Zuspruch einer bereits durch rechtskräftigen Bescheid gewährten und erbrachten Leistung mittels Gerichtsurteils und Schaffung eines Exekutionstitels kommt daher nicht in Betracht vergleiche SSV-NF 5/86 mwN).
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Waisenpension des Klägers rückwirkend mit Ablauf des Monats Mai 1991 durch den Bescheid vom 27.11.1991 entzogen und der Kläger verpflichtet wurde, den dadurch entstandenen Überbezug in der Höhe von S 5.828,80 zurückzuzahlen. Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung nach § 99 Abs 1 ASVG zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 100 Abs 1 ASVG ohne weiteres Verfahren erlischt. Die Entziehung einer Waisenpension wird mit dem Ende des Kalendermonates wirksam, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist (§ 99 Abs 3 Z 4 ASVG). Daraus folgt, daß die rückwirkende Entziehung einer laufenden Pensionsleistung zwar grundsätzlich möglich ist, jedoch dann, wenn dem Versicherten die entzogenen Geldleistungen bereits ausbezahlt worden waren, für den von der Rückforderung betroffenen Zeitraum im allgemeinen nur eine Vorfrage des Rückforderungsanspruches bildet (so auch SSV-NF 5/86 unter Hinweis auf SSV-NF 3/12 und 4/37). Auch ein Bescheid, mit dem bereits ausbezahlte Geldleistungen rückwirkend nach § 99 ASVG entzogen und dem Versicherten der Rückersatz des Überbezuges vorgeschrieben wird, kann nicht erfolgreich mit einem Klagebegehren auf neuerliche Gewährung der Geldleistung bekämpft werden, sondern richtigerweise nur mit einem negativen Feststellungsbegehren (vgl SSV-NF 4/37, 5/4 jeweils mwN). Dem Kläger hätte daher ein rechtliches Interesse zugebilligt werden müssen, nicht nur den Ausspruch über die Rückzahlungsverpflichtung, sondern auch jenen über die rückwirkende Entziehung der Waisenpension mit Klage zu bekämpfen. Beide Aussprüche sind allerdings nicht mit dem angefochtenen, sondern mit dem Bescheid vom 27.November 1991 erfolgt. Wie bereits oben dargestellt, richtet sich die vorliegende Klage nicht gegen diesen Bescheid, der daher als unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Auch das Erstgericht nahm nicht an, daß der Kläger den Bescheid vom 27.11.1991 bekämpft habe, sondern führte vielmehr - unzutreffend - aus, daß eine gesonderte Klagsführung gegen diesen Bescheid nicht erforderlich gewesen sei. Wenn das Erstgericht nämlich meint, daß dem Kläger für die Monate Juni bis September 1991 keine Waisenpension zuerkannt wurde, berücksichtigt es nicht die Tatsache, daß er gerade in diesen Monaten die Waisenpension aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides ausbezahlt erhalten hatte. Auch die Beklagte wies schon in ihrer Klagebeantwortung darauf hin, daß sich die vorliegende Klage nicht gegen den Bescheid vom 27.11.1991 richte und daß sie einer Klagsänderung mit Rücksicht auf den Ablauf der Klagsfrist entgegentrete. Der Kläger unternahm in der Folge auch nicht den Versuch, den Bescheid vom 27.11.1991 in das Verfahren einzubeziehen. Daraus folgt aber, daß über die Frage der Entziehung der Leistung und der Verpflichtung des Klägers zum Rückersatz des Überbezuges ein rechtskräftiger Bescheid des Versicherungsträgers vorliegt, weshalb sich auch die weitere Frage, ob das vorliegende Klagebegehren nicht etwa im Sinne einer teilweisen Stattgebung in Form eines negativen Feststellungsurteils erledigt werden könne, nicht mehr stellt. Vielmehr wurde das Leistungsbegehren vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Ob diese Klagsabweisung auch mit Rücksicht auf das Erlöschen der Kindeseigenschaft nach § 252 Abs 2 Z 1 ASVG gerechtfertigt wäre, braucht nicht mehr untersucht zu werden.Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Waisenpension des Klägers rückwirkend mit Ablauf des Monats Mai 1991 durch den Bescheid vom 27.11.1991 entzogen und der Kläger verpflichtet wurde, den dadurch entstandenen Überbezug in der Höhe von S 5.828,80 zurückzuzahlen. Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung nach Paragraph 99, Absatz eins, ASVG zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß Paragraph 100, Absatz eins, ASVG ohne weiteres Verfahren erlischt. Die Entziehung einer Waisenpension wird mit dem Ende des Kalendermonates wirksam, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist (Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 4, ASVG). Daraus folgt, daß die rückwirkende Entziehung einer laufenden Pensionsleistung zwar grundsätzlich möglich ist, jedoch dann, wenn dem Versicherten die entzogenen Geldleistungen bereits ausbezahlt worden waren, für den von der Rückforderung betroffenen Zeitraum im allgemeinen nur eine Vorfrage des Rückforderungsanspruches bildet (so auch SSV-NF 5/86 unter Hinweis auf SSV-NF 3/12 und 4/37). Auch ein Bescheid, mit dem bereits ausbezahlte Geldleistungen rückwirkend nach Paragraph 99, ASVG entzogen und dem Versicherten der Rückersatz des Überbezuges vorgeschrieben wird, kann nicht erfolgreich mit einem Klagebegehren auf neuerliche Gewährung der Geldleistung bekämpft werden, sondern richtigerweise nur mit einem negativen Feststellungsbegehren vergleiche SSV-NF 4/37, 5/4 jeweils mwN). Dem Kläger hätte daher ein rechtliches Interesse zugebilligt werden müssen, nicht nur den Ausspruch über die Rückzahlungsverpflichtung, sondern auch jenen über die rückwirkende Entziehung der Waisenpension mit Klage zu bekämpfen. Beide Aussprüche sind allerdings nicht mit dem angefochtenen, sondern mit dem Bescheid vom 27.November 1991 erfolgt. Wie bereits oben dargestellt, richtet sich die vorliegende Klage nicht gegen diesen Bescheid, der daher als unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Auch das Erstgericht nahm nicht an, daß der Kläger den Bescheid vom 27.11.1991 bekämpft habe, sondern führte vielmehr - unzutreffend - aus, daß eine gesonderte Klagsführung gegen diesen Bescheid nicht erforderlich gewesen sei. Wenn das Erstgericht nämlich meint, daß dem Kläger für die Monate Juni bis September 1991 keine Waisenpension zuerkannt wurde, berücksichtigt es nicht die Tatsache, daß er gerade in diesen Monaten die Waisenpension aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides ausbezahlt erhalten hatte. Auch die Beklagte wies schon in ihrer Klagebeantwortung darauf hin, daß sich die vorliegende Klage nicht gegen den Bescheid vom 27.11.1991 richte und daß sie einer Klagsänderung mit Rücksicht auf den Ablauf der Klagsfrist entgegentrete. Der Kläger unternahm in der Folge auch nicht den Versuch, den Bescheid vom 27.11.1991 in das Verfahren einzubeziehen. Daraus folgt aber, daß über die Frage der Entziehung der Leistung und der Verpflichtung des Klägers zum Rückersatz des Überbezuges ein rechtskräftiger Bescheid des Versicherungsträgers vorliegt, weshalb sich auch die weitere Frage, ob das vorliegende Klagebegehren nicht etwa im Sinne einer teilweisen Stattgebung in Form eines negativen Feststellungsurteils erledigt werden könne, nicht mehr stellt. Vielmehr wurde das Leistungsbegehren vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Ob diese Klagsabweisung auch mit Rücksicht auf das Erlöschen der Kindeseigenschaft nach Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG gerechtfertigt wäre, braucht nicht mehr untersucht zu werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.