Die Revision ist im Ergebnis berechtigt.
Die Rechtsansicht des Klägers, daß für die Prüfung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen auf den durch eine frühere Antragstellung ausgelösten Stichtag zurückzugreifen sei, steht mit dem klaren Gesetzeswortlaut im Widerspruch. Den diesbezüglichen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Norm; der Kläger vermag auch nicht aufzuzeigen, worin er die Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze erblickt.
Wurde der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und in zulässiger Weise ausgeführt, so hat das Revisionsgericht die rechtliche Beurteilung nach allen Richtungen zu überprüfen. Diese Prüfung ergibt, daß das Rechtsmittel im Ergebnis im Sinn des Eventualantrages berechtigt ist.
Gemäß § 236 Abs 1 ZPO ist die Wartezeit für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit dann, wenn der Stichtag (wie im vorliegenden Fall) vor Vollendung des 55. Lebensjahres liegt, erfüllt, wenn am Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) mindestens 60 Versicherungsmonate vorliegen. Diese für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate müssen (§ 236 Abs 2 ASVG) innerhalb von 120 Kalendermonaten vor dem Stichtag liegen. Fallen in diesen Zeitraum neutrale Monate (§ 234 ASVG), so verlängert sich der Zeitraum um diese Monate (§ 236 Abs 3 ASVG). Als neutral sind gemäß § 234 Abs 1 Z 6 ASVG unter anderem Zeiten anzusehen, während derer der VersicherteGemäß Paragraph 236, Absatz eins, ZPO ist die Wartezeit für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit dann, wenn der Stichtag (wie im vorliegenden Fall) vor Vollendung des 55. Lebensjahres liegt, erfüllt, wenn am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) mindestens 60 Versicherungsmonate vorliegen. Diese für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate müssen (Paragraph 236, Absatz 2, ASVG) innerhalb von 120 Kalendermonaten vor dem Stichtag liegen. Fallen in diesen Zeitraum neutrale Monate (Paragraph 234, ASVG), so verlängert sich der Zeitraum um diese Monate (Paragraph 236, Absatz 3, ASVG). Als neutral sind gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG unter anderem Zeiten anzusehen, während derer der Versicherte
a) wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenfürsorge) bezog oder b) nach dem 31. Dezember 1945 als arbeitslos gemeldet war, jedoch vom Bezug einer Geldleistung aus einem anderen Grund als wegen Arbeitsunwilligkeit Auflösung des Dienstverhältnisses durch eigenes Verschulden, freiwilliger Lösung des Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund oder Unterlassung der Kontrollmeldung ausgeschlossen war.
Der Kläger hat im Verfahren von Beginn an behauptet, daß er seit dem Vorverfahren laufend als arbeitslos gemeldet gewesen sei. Diese Behauptung blieb jedoch im Verfahren ungeprüft. Festgestellt wurde lediglich die Dauer und zeitliche Lagerung der von ihm erworbenen Versicherungsmonate (wobei darin neutrale Monate aus dem Jahr 1982 und 1983 enthalten sind). Der Frage, ob der Kläger tatsächlich seit 1985 arbeitslos gemeldet war, kommt jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes (wenn auch nicht aus den vom Kläger angeführten Gründen) maßgebliche Bedeutung zu. War der Kläger nämlich seit der Antragstellung im Vorverfahren arbeitslos gemeldet, so wären diese Zeiten (sofern nicht ein Ausschlußtatbestand gemäß § 234 Abs 1 Z 6 lit b ASVG vorlag) bis zu dem im § 234 (2) bezeichneten Höchstausmaß als neutrale Zeiten zu berücksichtigen. Dadurch würde der Beobachtungszeitraum des § 236 Abs 2 Z 1 erster Fall ASVG weiter in die Vergangenheit erstreckt, sodaß letztlich sämtliche Versicherungszeiten, die für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Vorverfahren maßgeblich waren, wieder in den Beobachtungszeitraum fallen könnten. Für den Fall, daß der Kläger tatsächlich durchgehend arbeitslos gemeldet war, so könnten - sofern kein Ausschlußtatbestand (§ 234 Abs 1 Z 6 lit b ASVG) vorlag und die Höchstgrenze des § 234 Abs 2 ASVG nicht überschritten wurde - ausgehend von den festgestellten Versicherungszeiten die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.Der Kläger hat im Verfahren von Beginn an behauptet, daß er seit dem Vorverfahren laufend als arbeitslos gemeldet gewesen sei. Diese Behauptung blieb jedoch im Verfahren ungeprüft. Festgestellt wurde lediglich die Dauer und zeitliche Lagerung der von ihm erworbenen Versicherungsmonate (wobei darin neutrale Monate aus dem Jahr 1982 und 1983 enthalten sind). Der Frage, ob der Kläger tatsächlich seit 1985 arbeitslos gemeldet war, kommt jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes (wenn auch nicht aus den vom Kläger angeführten Gründen) maßgebliche Bedeutung zu. War der Kläger nämlich seit der Antragstellung im Vorverfahren arbeitslos gemeldet, so wären diese Zeiten (sofern nicht ein Ausschlußtatbestand gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, ASVG vorlag) bis zu dem im Paragraph 234, (2) bezeichneten Höchstausmaß als neutrale Zeiten zu berücksichtigen. Dadurch würde der Beobachtungszeitraum des Paragraph 236, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall ASVG weiter in die Vergangenheit erstreckt, sodaß letztlich sämtliche Versicherungszeiten, die für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Vorverfahren maßgeblich waren, wieder in den Beobachtungszeitraum fallen könnten. Für den Fall, daß der Kläger tatsächlich durchgehend arbeitslos gemeldet war, so könnten - sofern kein Ausschlußtatbestand (Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, ASVG) vorlag und die Höchstgrenze des Paragraph 234, Absatz 2, ASVG nicht überschritten wurde - ausgehend von den festgestellten Versicherungszeiten die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.
Es wird daher im weiteren Verfahren zu prüfen sein, ob und in welchen Zeiträumen der Kläger arbeitslos gemeldet war, sofern in diesen Zeiten kein Bezug aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenfürsorge) vorlag, aus welchen Gründen er von einem solchen Bezug ausgeschlossen war sowie wieviele Monate der im § 234 Abs 1 Z 6 lit b bezeichneten Art insgesamt vorliegen. Erst auf Grund von in dieser Richtung ergänzten Feststellungen kann beurteilt werden, ob die Wartezeit erfüllt ist.Es wird daher im weiteren Verfahren zu prüfen sein, ob und in welchen Zeiträumen der Kläger arbeitslos gemeldet war, sofern in diesen Zeiten kein Bezug aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenfürsorge) vorlag, aus welchen Gründen er von einem solchen Bezug ausgeschlossen war sowie wieviele Monate der im Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, bezeichneten Art insgesamt vorliegen. Erst auf Grund von in dieser Richtung ergänzten Feststellungen kann beurteilt werden, ob die Wartezeit erfüllt ist.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.