Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 176 Abs 1 Z 7 ASVG sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich in Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden) und anderen im einzelnen bezeichneten Organisationen im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten ereignen. Gemäß dem nachfolgenden Absatz 5 ist § 175 Abs 2 Z 1 ASVG entsprechend anzuwenden. Es steht daher auch der Weg zum oder von dem Ort, an dem die Ausbildung, die Übung oder der Einsatz stattfindet, unter Versicherungsschutz. Der Erfolg der Klage hängt somit davon ab, ob der Besuch der Jahreshauptversammlung zu den Pflichten gehört, die den Mitgliedern einer freiwilligen Feuerwehr im Rahmen der Ausbildung - die anderen Fälle kommen von vornherein nicht in Betracht - obliegen.Gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich in Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden) und anderen im einzelnen bezeichneten Organisationen im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten ereignen. Gemäß dem nachfolgenden Absatz 5 ist Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG entsprechend anzuwenden. Es steht daher auch der Weg zum oder von dem Ort, an dem die Ausbildung, die Übung oder der Einsatz stattfindet, unter Versicherungsschutz. Der Erfolg der Klage hängt somit davon ab, ob der Besuch der Jahreshauptversammlung zu den Pflichten gehört, die den Mitgliedern einer freiwilligen Feuerwehr im Rahmen der Ausbildung - die anderen Fälle kommen von vornherein nicht in Betracht - obliegen.
Das Berufungsgericht erkannte zutreffend, das unter "Ausbildung" im Sinn der angeführten Gesetzesstelle nur die Vermittlung von Kenntnissen, die bei Einsatzfällen gebraucht werden, zu verstehen ist. Dies ergibt sich nicht nur aus der Bedeutung des Wortes in seinem Zusammenhang (vgl § 6 ABGB), weil neben den Einsatzfällen offensichtlich jene Tätigkeiten angeführt werden sollten, welche die Beteiligung an einem Einsatz ermöglichen sollen; es spricht dafür, wie schon das Berufungsgericht hervorhob, auch die Entstehungsgeschichte des § 176 Abs 1 Z 7 ASVG. Diese Bestimmung ersetzt nämlich § 8 Abs 1 Z 3 lit d ASVG in der Stammfassung (BGBl.1955/189), der die Teilversicherung in der Unfallsversicherung für die Angehörigen von freiwilligen Feuerwehren und anderen Organisationen "in Ausübung der ihnen als Mitglieder oder freiwillige Helfer dieser Organisationen obliegenden Pflichten" vorsah. Diese Teilversicherung wurde in der 9.ASVGNov. BGBl.1962/13, durch die geltende Regelung ersetzt, wobei in der Begründung des Initiativantrages (517 BlgNR 9.GP 77) ausdrücklich auf die Schwierigkeiten hingewiesen wurde, die die Abgrenzung des Unfallversicherungsschutzes nach der wiedergegebenen Bestimmung der Stammfassung bereitete. Die Entstehungsgeschichte verbietet daher eine Auslegung der geltenden Bestimmung in der Richtung, daß Mitglieder immer dann unter Versicherungsschutz stehen, wenn sie in Ausübung ihrer Pflichten handeln.Das Berufungsgericht erkannte zutreffend, das unter "Ausbildung" im Sinn der angeführten Gesetzesstelle nur die Vermittlung von Kenntnissen, die bei Einsatzfällen gebraucht werden, zu verstehen ist. Dies ergibt sich nicht nur aus der Bedeutung des Wortes in seinem Zusammenhang vergleiche Paragraph 6, ABGB), weil neben den Einsatzfällen offensichtlich jene Tätigkeiten angeführt werden sollten, welche die Beteiligung an einem Einsatz ermöglichen sollen; es spricht dafür, wie schon das Berufungsgericht hervorhob, auch die Entstehungsgeschichte des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG. Diese Bestimmung ersetzt nämlich Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, ASVG in der Stammfassung (BGBl.1955/189), der die Teilversicherung in der Unfallsversicherung für die Angehörigen von freiwilligen Feuerwehren und anderen Organisationen "in Ausübung der ihnen als Mitglieder oder freiwillige Helfer dieser Organisationen obliegenden Pflichten" vorsah. Diese Teilversicherung wurde in der 9.ASVGNov. BGBl.1962/13, durch die geltende Regelung ersetzt, wobei in der Begründung des Initiativantrages (517 BlgNR 9.Gesetzgebungsperiode 77) ausdrücklich auf die Schwierigkeiten hingewiesen wurde, die die Abgrenzung des Unfallversicherungsschutzes nach der wiedergegebenen Bestimmung der Stammfassung bereitete. Die Entstehungsgeschichte verbietet daher eine Auslegung der geltenden Bestimmung in der Richtung, daß Mitglieder immer dann unter Versicherungsschutz stehen, wenn sie in Ausübung ihrer Pflichten handeln.
Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß die Teilnahme an der "Jahreshauptversammlung" (womit offensichtlich die ordentliche Feuerwehrversammlung gemäß § 10 der Satzung der Ortsfeuerwehren von Vorarlberg, festgelegt in der Anlage II zur VO der Vorarlberger Landesregierung LGBl.1949/17 zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung LGBl.1949/16 gemeint ist) in erster Linie die Ausübung der satzungsgemäßen Rechte ihrer Mitglieder zum Gegenstand hat. Dies hindert es aber nicht, daß sie daneben auch Zwecken der Ausbildung dienen kann. Dabei kommt es für den Versicherungsschutz nicht darauf an, ob die konkrete Versammlung hiezu gedient hat, sondern ob sie hiefür bestimmt war. Entscheidend ist also, ob das verletzte Mitglied der freiwilligen Feuerwehr annehmen durfte und mußte, daß bei der Versammlung der Ausbildung zuzuordnende Kenntnisse vermittelt werden, und daß es deshalb zum Besuch der Versammlung verpflichtet ist. Dafür spricht nicht zuletzt der Wortlaut des § 176 Abs 1 Z 7 ASVG, weil nach dieser Bestimmung der Versicherungsschutz nicht davon abhängt, ob sich der Unfall bei der Ausbildung ereignete; es kommt vielmehr darauf an, ob er auf eine im Rahmen der Ausbildung obliegende Pflicht zurückzuführen ist. Wenn also die Feuerwehrversammlung (auch) zur Ausbildung bestimmt und das Mitglied der freiwilligen Feuerwehr deshalb zur Teilnahme verpflichtet ist, kommt § 176 Abs 1 Z 7 ASVG unabhängig davon zum Tragen, ob in der Folge tatsächlich der Ausbildung zuzuordnende Kenntnisse vermittelt wurden.Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß die Teilnahme an der "Jahreshauptversammlung" (womit offensichtlich die ordentliche Feuerwehrversammlung gemäß Paragraph 10, der Satzung der Ortsfeuerwehren von Vorarlberg, festgelegt in der Anlage römisch zwei zur VO der Vorarlberger Landesregierung LGBl.1949/17 zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung LGBl.1949/16 gemeint ist) in erster Linie die Ausübung der satzungsgemäßen Rechte ihrer Mitglieder zum Gegenstand hat. Dies hindert es aber nicht, daß sie daneben auch Zwecken der Ausbildung dienen kann. Dabei kommt es für den Versicherungsschutz nicht darauf an, ob die konkrete Versammlung hiezu gedient hat, sondern ob sie hiefür bestimmt war. Entscheidend ist also, ob das verletzte Mitglied der freiwilligen Feuerwehr annehmen durfte und mußte, daß bei der Versammlung der Ausbildung zuzuordnende Kenntnisse vermittelt werden, und daß es deshalb zum Besuch der Versammlung verpflichtet ist. Dafür spricht nicht zuletzt der Wortlaut des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG, weil nach dieser Bestimmung der Versicherungsschutz nicht davon abhängt, ob sich der Unfall bei der Ausbildung ereignete; es kommt vielmehr darauf an, ob er auf eine im Rahmen der Ausbildung obliegende Pflicht zurückzuführen ist. Wenn also die Feuerwehrversammlung (auch) zur Ausbildung bestimmt und das Mitglied der freiwilligen Feuerwehr deshalb zur Teilnahme verpflichtet ist, kommt Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG unabhängig davon zum Tragen, ob in der Folge tatsächlich der Ausbildung zuzuordnende Kenntnisse vermittelt wurden.
In dem hier zu behandelnden Fall ist auf die §§ 5 und 6 der schon zitierten Satzung der Ortsfeuerwehren von Vorarlberg hinzuweisen, aus denen hervorgeht, daß ein aktiver Wehrmann verpflichtet ist, an allen für ihn bestimmten Veranstaltungen zur Schulung regelmäßig und eifrig teilzunehmen, daß aber auf der anderen Seite die Teilnahme an den Verhandlungen und Abstimmungen der Feuerwehrversammlung bloß ein Recht ist. Daraus folgt, daß ein aktiver Wehrmann nur, aber immer dann die Pflicht hat, an der Feuerwehrversammlung teilzunehmen, wenn diese zur Schulung bestimmt ist.In dem hier zu behandelnden Fall ist auf die Paragraphen 5 und 6 der schon zitierten Satzung der Ortsfeuerwehren von Vorarlberg hinzuweisen, aus denen hervorgeht, daß ein aktiver Wehrmann verpflichtet ist, an allen für ihn bestimmten Veranstaltungen zur Schulung regelmäßig und eifrig teilzunehmen, daß aber auf der anderen Seite die Teilnahme an den Verhandlungen und Abstimmungen der Feuerwehrversammlung bloß ein Recht ist. Daraus folgt, daß ein aktiver Wehrmann nur, aber immer dann die Pflicht hat, an der Feuerwehrversammlung teilzunehmen, wenn diese zur Schulung bestimmt ist.
Bei der Feuerwehrversammlung, die der Kläger besuchte, wurden zwar nur Informationen weitergegeben, welche die Organisation betrafen, es wurde aber kein für den Einsatzfall notwendiges Wissen vermittelt. Die Weitergabe solcher Informationen gehört entgegen der Ansicht des Erstgerichtes und des Klägers nicht zur Ausbildung. Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Versammlung zur Schulung und damit zur Ausbildung bestimmt war. Um dies beurteilen zu können, sind weitere Feststellungen notwendig. In diesem Zusammenhang wird insbesondere festzustellen sein, ob bei den ordentlichen Feuerwehrversammlungen der letzten Jahre Kenntnisse vermittelt wurden, die bei Einsatzfällen gebraucht werden. Ferner wird zu klären sein, aus welchen Gründen die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zur Teilnahme an der Versammlung verpflichtet waren. Die Rechtssache war daher an das Erstgericht zurückzuweisen, zumal die im § 2 Abs 1 ASGG iVm § 496 Abs 3 ZPO für die Zurückverweisung an das Berufungsgericht festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Bei der Feuerwehrversammlung, die der Kläger besuchte, wurden zwar nur Informationen weitergegeben, welche die Organisation betrafen, es wurde aber kein für den Einsatzfall notwendiges Wissen vermittelt. Die Weitergabe solcher Informationen gehört entgegen der Ansicht des Erstgerichtes und des Klägers nicht zur Ausbildung. Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Versammlung zur Schulung und damit zur Ausbildung bestimmt war. Um dies beurteilen zu können, sind weitere Feststellungen notwendig. In diesem Zusammenhang wird insbesondere festzustellen sein, ob bei den ordentlichen Feuerwehrversammlungen der letzten Jahre Kenntnisse vermittelt wurden, die bei Einsatzfällen gebraucht werden. Ferner wird zu klären sein, aus welchen Gründen die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zur Teilnahme an der Versammlung verpflichtet waren. Die Rechtssache war daher an das Erstgericht zurückzuweisen, zumal die im Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 496, Absatz 3, ZPO für die Zurückverweisung an das Berufungsgericht festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.