Entscheidung 10 ObS 299/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.11.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely (Arbeitgeber) und Reinhard Horner (Arbeitnehmer der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert St*****, vertreten durch Dr.Thomas Mondl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 1991, GZ 34 Rs 211/90-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.Juni 1990, GZ 14 Cgs 129/89-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Die in der Revision erhobene Forderung, daß die Frage der Invalidität nach der vom Kläger zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit als Kraftfahrer beurteilt werden müßte, ist unverständlich, weil dann § 255 Abs 3 ASVG anzuwenden wäre (vgl SSV-NF 2/66 und 2/98). In diesem Fall könnte der Kläger aber auf alle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in entsprechender Anzahl angebotenen Berufstätigkeiten verwiesen werden und es besteht kein Zweifel, daß er aufgrund seines Leistungskalküls eine große Anzahl dieser Berufstätigkeiten auch ohne Gefahr der Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands verrichten könnte. Für die in der Revision vertretene Ansicht, daß die Frage des Leistungsanspruchs des Klägers nach § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen sei, hat das Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Daß der Kläger nach dem demnach für ihn maßgebenden § 255 Abs 1 ASVG keinen Anspruch auf Invaliditätspension hat, weil ihm die Ausübung der erlernten Berufstätigkeit weiterhin zugemutet werden kann, erkannte und begründete schon das Berufungsgericht zutreffend.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Die in der Revision erhobene Forderung, daß die Frage der Invalidität nach der vom Kläger zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit als Kraftfahrer beurteilt werden müßte, ist unverständlich, weil dann Paragraph 255, Absatz 3, ASVG anzuwenden wäre vergleiche SSV-NF 2/66 und 2/98). In diesem Fall könnte der Kläger aber auf alle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in entsprechender Anzahl angebotenen Berufstätigkeiten verwiesen werden und es besteht kein Zweifel, daß er aufgrund seines Leistungskalküls eine große Anzahl dieser Berufstätigkeiten auch ohne Gefahr der Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands verrichten könnte. Für die in der Revision vertretene Ansicht, daß die Frage des Leistungsanspruchs des Klägers nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG zu beurteilen sei, hat das Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Daß der Kläger nach dem demnach für ihn maßgebenden Paragraph 255, Absatz eins, ASVG keinen Anspruch auf Invaliditätspension hat, weil ihm die Ausübung der erlernten Berufstätigkeit weiterhin zugemutet werden kann, erkannte und begründete schon das Berufungsgericht zutreffend.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19 uva).Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19 uva).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00299.91.1112.000
Dokumentnummer
JJT_19911112_OGH0002_010OBS00299_9100000_000