Entscheidung 10 ObS 299/99i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS299/99i
Entscheidungsdatum
30.11.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Walter Kraft (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef St*****, vertreten durch Philipp & Partner, Rechtsanwälte OEG in Mattersburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, über Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. August 1999, GZ 8 Rs 109/99d-22, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Februar 1999, GZ 17 Cgs 289/98f-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben auf Grund der Aussage des DI Zöhrer festgestellt, dass fallweise ein Zeitdruck auch stundenweise, jedoch nicht dauernd vorgekommen sei. Sie haben aber auch festgestellt, dass der Kläger die von ihm in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübte Tätigkeit eines technischen Zeichners verrichten kann und die Berufsanforderungen nicht das Leistungskalkül übersteigen. Damit ist nicht entscheidend, ob der Begriff "stundenweise" als selbstständiger Begriff unklar geblieben ist, weil er im Rahmen der freien Beweiswürdigung von den Vorinstanzen zur Feststellung, dass der Kläger dennoch nicht kalkülsüberschreitend den bisherigen Beruf ausüben könne, nur ein Element zur Herbeiführung der Überzeugung von der Richtigkeit der getroffenen Feststellung bildete und daher keine selbstständige Bedeutung hat. Er kann daher als Teil der Beweiswürdigung in dritter Instanz nicht bekämpft werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00299.99I.1130.000
Dokumentnummer
JJT_19991130_OGH0002_010OBS00299_99I0000_000