Die hier maßgebliche Bestimmung des § 3 KGEG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl I Nr 142/2000, Artikel 70 (Bundesgesetz, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird [Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz]) und des Versorgungsrechts-Änderungsgesetzes 2002 - VRÄG 2002, BGBl I Nr 70/2001, aufgehoben durch das Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert wird, BGBl I Nr 40/2002, lautete im Zeitraum vom 1. 1. 2001 bis 31. 12. 2001 wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 3, KGEG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000,, Artikel 70 (Bundesgesetz, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird [Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz]) und des Versorgungsrechts-Änderungsgesetzes 2002 - VRÄG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2001,, aufgehoben durch das Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2002,, lautete im Zeitraum vom 1. 1. 2001 bis 31. 12. 2001 wie folgt:
"§ 3. Die im § 1 genannten Personen haben Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.""§ 3. Die im Paragraph eins, genannten Personen haben Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben."
In den Gesetzesmaterialien (RV 311 BlgNR 21. GP zu Art 70, AB 369 BlgNR 21. GP) wird die Bestimmung nicht erläutert. Sie wurde mit dem Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert wird, BGBl I Nr 40/2002, aufgehoben. In der Regierungsvorlage dazu (944 BlgNR 21. GP 2) wird es als Problem angesehen, dass geschätzt etwa 1.000 Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keinen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung haben; dieser Personenkreis sollte - neben den Kriegsgefangenen der Westalliierten - in die Anspruchsberechtigung nach dem KGEG einbezogen werden.In den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 311 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode zu Artikel 70,, Ausschussbericht 369 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode wird die Bestimmung nicht erläutert. Sie wurde mit dem Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2002,, aufgehoben. In der Regierungsvorlage dazu (944 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 2) wird es als Problem angesehen, dass geschätzt etwa 1.000 Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keinen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung haben; dieser Personenkreis sollte - neben den Kriegsgefangenen der Westalliierten - in die Anspruchsberechtigung nach dem KGEG einbezogen werden.
Im Hinblick auf die mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr 40/2002 in das KGEG aufgenommenen Übergangsbestimmungen (§§ 21a, 23 Abs 3 KGEG) ist auf den Kläger im Zeitraum 1. 6. 2001 bis 31. 12. 2001 offensichtlich der § 3 KGEG idF vor der Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 40/2002 anzuwenden. Die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Präjudizialität ist somit nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs gegeben.Im Hinblick auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2002, in das KGEG aufgenommenen Übergangsbestimmungen (Paragraphen 21 a, 23, Absatz 3, KGEG) ist auf den Kläger im Zeitraum 1. 6. 2001 bis 31. 12. 2001 offensichtlich der Paragraph 3, KGEG in der Fassung vor der Novellierung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2002, anzuwenden. Die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Präjudizialität ist somit nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs gegeben.
Der Anwendung dieser Norm steht auch nicht eine offenkundig unmittelbar anzuwendende Norm des Gemeinschaftsrechts entgegen, deren Anwendungsvorrang die Präjudizialität ausschließen würde (VfSlg 15.368). Nach ihrem Art 4 Abs 4 ist die Verordnung (EWG) des Rates Nr 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, weder auf die Sozialhilfe noch auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen anzuwenden. Art 12 und Art 39 Abs 2 EG verbieten innerhalb des Anwendungsbereiches des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit; ein solcher Fall liegt nicht vor.Der Anwendung dieser Norm steht auch nicht eine offenkundig unmittelbar anzuwendende Norm des Gemeinschaftsrechts entgegen, deren Anwendungsvorrang die Präjudizialität ausschließen würde (VfSlg 15.368). Nach ihrem Artikel 4, Absatz 4, ist die Verordnung (EWG) des Rates Nr 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, weder auf die Sozialhilfe noch auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen anzuwenden. Artikel 12 und Artikel 39, Absatz 2, EG verbieten innerhalb des Anwendungsbereiches des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit; ein solcher Fall liegt nicht vor.
Unter dem Blickwinkel der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG) ist für den Obersten Gerichtshof ein sachlicher Grund für die in § 3 KGEG idF vor der Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 40/2002 vorgenommene Differenzierung zwischen österreichischen Staatsbürgern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und solchen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nicht zu ersehen. Insoweit teilt der Oberste Gerichtshof die in den Revisionsausführungen angestellten verfassungsrechtlichen Bedenken. Schon in der Revisionsschrift wird darauf hingewiesen, dass "verwandte" Rechtsvorschriften (§ 228 ASVG, § 3 KOVG, § 4 OFG), die jeweils auf die österreichische Staatsbürgerschaft abstellen, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht als Anspruchsvoraussetzung fordern. Lediglich das Bundesgesetz vom 25. Juni 1958 über finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer, BGBl Nr 128/1958, nimmt in seinem § 1 Abs 3 auf das Erfordernis eines Wohnsitzes im Inland Bezug, und zwar grundsätzlich zum Datum des Inkrafttreten des Gesetzes (5. 7. 1958); spätere Wohnsitzänderungen sind demnach auch hier für die Anspruchsberechtigung unmaßgeblich.Unter dem Blickwinkel der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Artikel 7, B-VG, Artikel 2, StGG) ist für den Obersten Gerichtshof ein sachlicher Grund für die in Paragraph 3, KGEG in der Fassung vor der Novellierung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2002, vorgenommene Differenzierung zwischen österreichischen Staatsbürgern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und solchen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nicht zu ersehen. Insoweit teilt der Oberste Gerichtshof die in den Revisionsausführungen angestellten verfassungsrechtlichen Bedenken. Schon in der Revisionsschrift wird darauf hingewiesen, dass "verwandte" Rechtsvorschriften (Paragraph 228, ASVG, Paragraph 3, KOVG, Paragraph 4, OFG), die jeweils auf die österreichische Staatsbürgerschaft abstellen, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht als Anspruchsvoraussetzung fordern. Lediglich das Bundesgesetz vom 25. Juni 1958 über finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer, Bundesgesetzblatt Nr 128 aus 1958,, nimmt in seinem Paragraph eins, Absatz 3, auf das Erfordernis eines Wohnsitzes im Inland Bezug, und zwar grundsätzlich zum Datum des Inkrafttreten des Gesetzes (5. 7. 1958); spätere Wohnsitzänderungen sind demnach auch hier für die Anspruchsberechtigung unmaßgeblich.
Im Hinblick auf die angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken sieht sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, zumal § 3 KGEG idF vor der Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 40/2002 unter Bedachtnahme auf den eindeutigen Wortlaut nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung materiell beseitigt werden kann.Im Hinblick auf die angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken sieht sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, zumal Paragraph 3, KGEG in der Fassung vor der Novellierung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2002, unter Bedachtnahme auf den eindeutigen Wortlaut nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung materiell beseitigt werden kann.
Die Aspekte, die den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. 6. 2002, G 112/99, bewogen haben, das Abstellen auf einen gewöhnlichen Aufenthalt in § 2 Abs 1 UVG als innerhalb des rechtspolitischen Spielraums des Gesetzgebers liegend anzusehen (rasch durchführbaren Verfahrens, Möglichkeit der Kontrolle von Missbräuchen), treffen im vorliegenden Fall nicht zu.Die Aspekte, die den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. 6. 2002, G 112/99, bewogen haben, das Abstellen auf einen gewöhnlichen Aufenthalt in Paragraph 2, Absatz eins, UVG als innerhalb des rechtspolitischen Spielraums des Gesetzgebers liegend anzusehen (rasch durchführbaren Verfahrens, Möglichkeit der Kontrolle von Missbräuchen), treffen im vorliegenden Fall nicht zu.
Die Anordnung der Innehaltung des Verfahrens beruht auf der im Spruch zitierten Gesetzesstelle.