Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 3/26b×

Entscheidung 10 ObS 3/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Sozialrecht, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

10ObS3/26b

Entscheidungsdatum

13.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch Mag. Mahmut Sahinol, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2025, GZ 10 Rs 46/25w-42, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1]           Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der Klägerin wegen ihres am 10. 7. 2022 erlittenen Arbeitsunfalls eine Versehrtenrente zusteht.

[2]           Die Vorinstanzen wiesen das auf Zahlung einer Versehrtenrente gerichtete Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung ab, dass die Klägerin durch den Unfall keine Verletzungen erlitten habe, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in zumindest geringfügigem Ausmaß begründen würden. Die Vorinstanzen gingen insbesondere davon aus, dass die bei der Klägerin vorliegenden Sehnenrisse weder beim Unfall erfolgt noch Folgen des Unfalls seien.

[3]           Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

[5]           1.1 Insoweit die Klägerin das Berufungsverfahren als mangelhaft qualifiziert, weil es den in der Berufung geltend gemachten erstinstanzlichen Verfahrensmangel zur unterlassenen zeugenschaftlichen Vernehmung der Operateure mit der Begründung „abgeschmettert“ habe, dass die begehrte Einvernahme der beantragten Personen als Zeugen schon abstrakt nicht geeignet gewesen seien, eine andere Entscheidung herbeizuführen, macht das Rechtsmittel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung geltend.

[6]           1.2 Nach ständiger Rechtsprechung können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; RS0106371).

[7]           1.3 Der Grundsatz, dass Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtete, im Revisionsverfahren nicht neuerlich gerügt werden können, ist zwar dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge einer unrichtigen Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (RS0043086), es sich mit den Rechtsmittelausführungen zur Verfahrensrüge nur unvollständig auseinandergesetzt und sich mit gewichtigen Argumenten gar nicht befasst (RS0043086 [T13]) oder die Mängel des Verfahrens erster Instanz mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verneint hat (RS0043086 [T5]).

[8] 1.4 Das Rechtsmittel zeigt nicht auf, dass einer dieser Ausnahmefälle hier vorliegt. Vielmehr hat sich das Berufungsgericht mit einer durch die Aktenlage gedeckten und umfassenden Begründung mit der Rüge inhaltlich auseinandergesetzt, dabei – im Rahmen gesicherter Rechtsprechung vergleiche zB RS0040598; RS0040570 [T1]) – das Verhältnis eines Sachverständigengutachten zum Zeugenbeweis hinsichtlich des im Anlassfall relevanten Beweisthemas geprüft und den primären Verfahrensmangel verneint. Eine Ausnahme vom Verbot der neuerlichen Überprüfung erstinstanzlicher Mängel im Revisionsverfahren liegt damit nicht vor, weil das Berufungsgericht hier einen primären Verfahrensmangel nach ausdrücklicher Prüfung verneint hat, unterläge doch andernfalls jede zweitinstanzliche Entscheidung über eine Mängelrüge der Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof vergleiche RS0042963 [T55]; RS0043051 [T4]).

[9]           2.1 In Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Dienstunfällen oder Berufskrankheiten sind die Regeln des Anscheinsbeweises (modifiziert) anzuwenden, wenn feststeht, dass die Schädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses ist, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand (RS0110571). Nach der Rechtsprechung wird der Anscheinsbeweis in Sozialrechtssachen aber durch den Beweis entkräftet, dass dem atypischen Geschehensablauf zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit zukommt (RS0040266 [T9, T11]).

[10]       2.2 Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass ihre Verletzungen der Sehnen sehr wohl Folgen des Unfalls seien, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, in dem das explizit ausgeschlossen wurde. Selbst wenn man im Übrigen davon ausginge, der Beweis des ersten Anscheins spreche hier für die Kausalität des Unfalls für die (bei der Klägerin vorliegenden) Verletzungen, wäre dieser Anscheinsbeweis nach der Beurteilung der Vorinstanzen entkräftet worden. Dabei handelt es sich eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigungsfrage (RS0022624 [T1, T3]; RS0040196).

[11] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.

Textnummer

E146563

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00003.26B.0113.000

Im RIS seit

04.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20260113_OGH0002_010OBS00003_26B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung