Begründung:
Der Kläger erlitt am 4. September 1985 (im Bescheid unrichtig 3. September 1985) einen Arbeitsunfall. Mit Bescheid vom 29. April 1986 lehnte die beklagte Partei die Gewährung einer Versehrtenrente ab.
Der Kläger begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm ab 4. September 1985 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 40 % der Vollrente zur Abgeltung der Folgen des Arbeitsunfalles. Die beklagte Partei bestritt das Begehren und wandte ein, der Kläger habe bei dem Arbeitsunfall nur eine Zerrung des linken Kniegelenkes ohne wesentliche Unfallfolgen erlitten. Die in der Folge durchgeführte operative Entfernung des Innenmeniskus und die daraus entstandenen Beschwerden seien auf eine bereits vorher bestandene Degeneration zurückzuführen und stünden in keinem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger zur Abgeltung der Folgen des Arbeitsunfalles vom 4. September 1985 ab 12. März 1986 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente zu gewähren und wies das Mehrbegehren auf Zahlung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 40 % der Vollrente vom 4. September 1985 bis 11. März 1986 und im Ausmaß von weiteren 20 % der Vollrente ab 12. März 1986 ab. Es traf folgende Feststellungen:
Der Kläger, Maurervorarbeiter bei der Firma
Stadtbaumeister Ing. Hans E*** wurde am 4. September 1985 bei der Einrichtung einer Baustelle beim Abladen von Holzbrettern mit Hilfe eines Kranes von einem Holzbalken durch einen Schlag gegen die Innenseite des Kniegelenkes während annähernd gestreckter Kniestellung getroffen. Er kam wegen der Plötzlichkeit der Gewalteinwirkung aus dem Gleichgewicht, stürzte und fiel ca. 1 1/2 m über eine Böschung hinunter. Er konnte zunächst gehen, suchte aber wegen zunehmender Schmerzen am 10. September 1985 seinen Hausarzt auf und wurde über dessen Veranlassung am 11. September 1985 im Unfallkrankenhaus Schwarzach untersucht. Die Diagnose lautete auf distorsio gravis gen.sin. (differnzialdiagnostisch Meniscus, vorderes Kreuzband). Die Röntgenaufnahmen des Kniegelenkes zeigten den medialen Gelenkspalt etwas schmäler, sonst aber einen unauffälligen Befund. Die vorgefundene Verletzung - Abriß eines Meniscusstückes - ist auf den Unfall zurückzuführen. Am 25. September 1985 wurde eine totale Meniscektomie durchgeführt weil sich außer dem abgerissenen Meniscusstück (bei der Operation) eine Hinterhornruptur und eine Degeneration des medialen Meniscus fand. Wegen Kniegelenksergusses und Belastungsschmerzen waren weitere stationäre Behandlungen des Klägers vom 11. November bis 23. November 1985 und vom 20. März 1986 bis 22. April 1986 erforderlich.
Der bei der Salzburger Gebietskrankenkasse krankenversicherte Kläger war bis 4. Mai 1986 im Krankenstand und hat am 5. Mai 1986 seine Arbeit wieder aufgenommen.
Der Unfallmechanismus, ein körpereigenes Trauma, war so beschaffen, daß auch bei einem degenerativ nicht veränderten Meniscus ein Einriß hätte erfolgen können. Wegen der vorbestehenden degenerativen Veränderungen hätten auch schon geringfügigere Gewalteinwirkungen zu einem Riß führen können. Das Trauma war Teilursache des Meniscusrisses und zwar zu etwa 50 %, die weiteren 50 % gehen auf die degenerativen Veränderungen zurück. Die totale Meniscektomie wurde wegen der Hinterhornruptur durchgeführt. Es bedurfte im gegenständlichen Fall des stärkeren Traumas, um den Riß herbeizuführen. Das Trauma war nicht nur Gelegenheitsursache für den Meniscusriß, dieser wäre sonst in absehbarer Zeit nicht auf Grund eines alltäglich vorhandenen Ereignisses zu erwarten gewesen. Das linkg Knie des Klägers ist auf Dauer in seiner Funktion erheblich behindert, die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 20 %.
Aus diesem Sachverhalt folgerte das Erstgericht rechtlich, der Unfall stehe unter Versicherungsschutz. Er sei eine wesentliche Bedingung für den Schadenserfolg gewesen, weil er an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt habe. Da es eines stärkeren Traumas bedurft habe, um den Meniscuseinriß herbeizuführen, sei dieses Trauma nicht bloß Gelegenheitsursache für den Einriß gewesen. Dem Kläger gebühre daher eine Versehrtenrente im Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %, wegen seines Krankengeldbezuges ab der
27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles.
Das Berufungsgericht gab der gegen den klagsstattgebenden Teil des Ersturteiles wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (und inhaltlich auch wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung) erhobenen Berufung der beklagten Partei keine Folge. Den a gumenten der beklagten Partei, daß nach dem Sachverständigengutachten der Kausalanteil an der Minderung der Erwerbsfähigkeit nur 10 % betrage sei entgegenzusetzen, daß die anlagebedingte Schädigung des Kniegelenkes des Klägers zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles noch überhaupt keine Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht habe, weil sie noch nicht in Erscheinung getreten sei. In solchen Fällen sei nicht nur der durch den Unfall unmittelbar verursachte Prozentanteil an der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen sondern der Gesamtzustand zu entschädigen. Bei Vorhandensein eines anlagebedingten Leidens sei Unfallschutz bei Hinzutreten eines Arbeitsunfalles gegeben, wenn wesentliche Bedingungen für den Eintritt des Erfolges entscheidend mitwirkten, darunter seien Bedingungen zu verstehen, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder in einem erheblich geringeren Umfange eingetreten wäre, nicht aber Zufallsursachen, die gegen ein beliebiges täglich vorkommendes Ereignis ausgetauscht werden könnten. Es sei davon auszugehen, daß durch das Unfalltrauma, das auch einen gesunden Meniscus zum Einriß gebracht hätte, zumindest der Schaden erheblich früher und in größerem Ausmaß eingetreten sei. Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klageabweisung abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.