Begründung:
Der Kläger erlitt am 26. 1. 1987 bei einem Verkehrsunfall einen offenen Trümmerbruch des Schienbeinkopfes rechts mit Bruch unterhalb des rechten Wadenbeines, eine Milzfraktur, einen Schleimhaut- und Muskelriß im Bereich des Dickdarms und des Dünndarms. Daß es sich dabei um einen Arbeitsunfall handelt, ist nicht strittig.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 8. 11. 1988 wurde die dem Kläger mit Bescheid vom 18. 3. 1988 gewährte vorläufige Versehrtenrente von 30 vH der Vollrente ab 1. 12. 1988 in diesem Ausmaß als Dauerrente festgestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, die beklagte Partei zur Leistung einer Versehrtenrente von mindestens 50 vH sowie der Zusatzrente und des Kinderzuschusses zu verpflichten.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger ab 1. 12. 1988 eine Dauerrente von 55 vH zu gewähren. Es traf die Feststellung, daß derzeit eine hochgradige Veränderung im Röntgen bei wohl knöchern durchgebauter Fraktur des Schienbeinkopfes, jedoch eine völlige Verwerfung der Gelenksflächen und Ausbildung einer Arthrose, eine Kniegelenksinstabilität im Sinne einer Insuffizienz des medialen Seitenbandapparates und des vorderen Kreuzbandes, eine Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk, eine Schwellung des Unterschenkels und eine Muskelatrophie im Oberschenkel, eine Längendifferenz von 1,5 cm sowie aus chirurgischer Sicht ein Platzbauch bei Absterben eines Dünndarmteiles und eine Entzündung der Gallenblase sowie eine sanduhrförmige Einziehung des Magens und subjektive Beschwerden bestehen. Aus chirurgischer Sicht sei die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 30 vH einzuschätzen, aus unfallchirurgischer Sicht bestehe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH. Überschneidungen bestehen nicht. Insgesamt betrage die Minderung der Erwerbsfähigkeit 55 vH. Im Hinblick auf das erhobene Maß der Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe ein Anspruch des Klägers auf Versehrtenrente im zuerkannten Ausmaß.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge, erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 26. 1. 1987 ab 1. 12. 1988 eine Dauerrente im Ausmaß von 45 vH der Vollrente zu gewähren und wies das Mehrbegehren ab. Weder die Überschreitung des Klagebegehrens hinsichtlich des Prozentsatzes der zuerkannten Versehrtenrente noch die Nichterledigung des Klagebegehrens hinsichtlich der Zusatzrente und des Kinderzuschusses seien im Berufungsverfahren gerügt worden. Die Wahrnehmung dieser Mängel sei daher dem Berufungsgericht verwehrt. Die Bekämpfung der Einschätzung der Unfallfolgen durch den ärztlichen Sachverständigen im Rahmen der Tatsachenrüge sei verfehlt, weil die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Rechtsfrage darstelle. Das Erstgericht habe eine bloße Addition der sich aus dem unfallchirurgischen und dem chirurgischen Gutachen ergebenden Einschätzungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgenommen, was mit der Rechtslage nicht im Einklang stehe. Dem Einschätzungsvorschlag des chirurgischen Sachverständigen sei nicht zu folgen. Der Sachverständige für Unfallchirurgie habe hingegen die gesamte Persönlichkeit des Klägers berücksichtigt und eine Gesamteinschätzung vorgenommen. Diese Vorgangsweise entspreche dem Gesetz. Der von diesem Sachverständigen vorgenommenen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 45 vH sei zu folgen. Es bestehe daher nur Anspruch des Klägers auf eine Versehrtenrente in diesem Ausmaß.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die beklagte Partei schuldig erkannt werde, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalles eine Versehrtenrente im Ausmaß von 55 vH zu gewähren.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.