Begründung:
Die Klägerin begehrte die Gewährung einer Invaliditätspension ab Antragstag (17. April 1986). Zufolge von gesundheitsbedingten Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit sei sie nicht in der Lage einer geregelten Beschäftigung nachzugehen. In der Zeit vom 11. Februar 1980 bis 20. April 1984, während der die Klägerin beim Verein Wiener Sozialdienste als Heimhilfe beschäftigt gewesen sei, habe sie sich 54 Wochen im Krankenstand befunden. Nach Beendigung dieser Tätigkeit seien weitere Krankenstände in der Dauer von 392 Tagen aufgetreten. Im Hinblick auf die Dauer dieser Krankenstände sei sie invalid.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin ab. Dabei legte es seiner Entscheidung im wesentlichen nachstehenden Sachverhalt zugrunde:
Die am 31. Dezember 1938 geborene Klägerin war bisher als Raumpflegerin, Süßwarenarbeiterin, Bedienerin, Lagerarbeiterin und Heimhilfe tätig. Der derzeitige Zustand der Klägerin läßt das Verrichten von leichten Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen in der normalen Arbeitszeit mit den üblichen Pausen zu. Die Verrichtung von Arbeiten unter besonderem Zeitdruck ist ebenso zu vermeiden, wie das Arbeiten in Nässe und Kälte und in gebückter Haltung. Dieser Zustand besteht seit Antragstellung. Ausgehend von diesen Einschränkungen ist die Klägerin beispielsweise in der Lage, als Monteurin in der Metallindustrie, sowie als Hilfskraft in der Süßwaren- oder Kunststoffindustrie tätig zu sein. Bei Ausübung von nur leichten Arbeiten ist das Auftreten weiterer Krankenstände in größerer Häufigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten.
Hieraus zog das Erstgericht den Schluß, daß die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt seien, da die Klägerin weiterhin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Berufung, wobei sie sich im Rahmen der Ausführungen zum Berufungsgrund der mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen vor allem dagegen wendete, daß das Erstgericht zum Ergebnis gelangte, daß das Auftreten von Krankenständen in größerer Häufigkeit in Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei; diese Feststellung des Erstgerichtes entbehre jeder Grundlage; ausgehend vom bestehenden Leidenszustand sei sehr wohl zu erwarten, daß auch weiterhin Krankenstände im selben Umfang auftreten wie bisher; lege man dies zugrunde, so sei eine Verweisung auf den Arbeitsmarkt ausgeschlossen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Die Klägerin habe im Verfahren lediglich vorgebracht, daß in der Vergangenheit längere Krankenstände aufgetreten seien, jedoch keine Behauptung aufgestellt, daß solche Krankenstände auch in Zukunft zu erwarten seien. Die Prüfung dieser Frage sei daher entbehrlich. Ausgehend vom medizinischen Leistungskalkül habe das Erstgericht das Begehren der Klägerin zu Recht abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag es im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.