Begründung:
Die Klägerin bezieht von der Beklagten seit 1.2.1978 eine Witwenpension. Deren monatliche Höhe betrug vom 1.1.1990 an S 3.440,10. Dazu erhielt die Klägerin die Ausgleichszulage bzw vom 1.1.1990 an einen monatlichen Vorschuß von S 1.761,90.
Mit Bescheid vom 19.2.1990 stellte die Beklagte die Ausgleichszulage der Klägerin vom 1. bis 31.1.1990 mit monatlich S 1.753,50 und vom 1.2.1990 an mit monatlich S 1.704,90 neu fest, rechnete den Vorschuß gegen die Nachzahlung auf und verrechnete den zu viel bezogenen Vorschuß von S 63,40 mit der zu erbringenden Leistung. Der Ermittlung des Nettoeinkommens legte die Beklagte für Jänner 1990 ein landwirtschaftliches Einkommen und auch ein pauschales Ausgedinge zugrunde.
Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen, später ausgedehnten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Berücksichtigung eines fiktiven landwirtschaftlichen Einkommens und begehrt die Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß, und zwar von S 1.993,90 vom 1.1. bis 30.6.1990 und von S 2.099,50 vom 1.7.1990 an sowie die Unterlassung der Aufrechnung und Verrechnung von S 63,40.
Die Beklagte beantragte, die auf eine S 1.704,90 monatlich übersteigende Ausgleichszulage gerichtete Klage abzuweisen, den Vorschuß gegen die Nachzahlung aufzurechnen und einen zuviel bezogenen Vorschuß von S 110,60 mit der zu erbringenden Leistung zu verrechnen. Für die am 6.6.1980 verkauften landwirtschaftlichen Flächen von 0,1217 ha sei nach § 149 Abs 7 GSVG ein pauschales Ausgedinge von monatlich S 57, für die seit 1.1.1990 nicht mehr verpachtete Wiese nach Abs 5 leg cit ein landwirtschaftliches Einkommen von monatlich S 232 zuzurechnen.Die Beklagte beantragte, die auf eine S 1.704,90 monatlich übersteigende Ausgleichszulage gerichtete Klage abzuweisen, den Vorschuß gegen die Nachzahlung aufzurechnen und einen zuviel bezogenen Vorschuß von S 110,60 mit der zu erbringenden Leistung zu verrechnen. Für die am 6.6.1980 verkauften landwirtschaftlichen Flächen von 0,1217 ha sei nach Paragraph 149, Absatz 7, GSVG ein pauschales Ausgedinge von monatlich S 57, für die seit 1.1.1990 nicht mehr verpachtete Wiese nach Absatz 5, leg cit ein landwirtschaftliches Einkommen von monatlich S 232 zuzurechnen.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei, der Klägerin vom 1.1. bis 30.6.1990 die Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß von monatlich S 1.993,90 und vom 1.7.1990 an im gesetzlichen Ausmaß von monatlich S 2.099,50 zu zahlen sowie von einer Aufrechnung und Verrechnung von S 110,60 Abstand zu nehmen.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen waren die Klägerin und ihr am 2.1.1978 verstorbener Ehegatte je Hälfteeigentümer eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes von 1,29 ha, dessen Eigenbewirtschaftung sie 1958 aufgaben. 1977 übergaben sie Teile dieses mittlerweile in Baufläche umgewidmeten Grundbesitzes ihrem Sohn. Mit 23.12.1977 übergab der Ehegatte der Klägerin dieser sein Hälfteeigentum an einem dort neu errichteten Wohnbau und an dem ihnen noch verbliebenen landwirtschaftlichen Grundbesitz von 0,36 ha. Mit Kaufvertrag vom 6.6.1980 verkaufte die Klägerin 1217 m2 der Liegenschaft EZ 114 KG M***** (Einheitswert des Grundstückes S 1.390,--). Von 1960 bis 31.12.1989 war aus dem landwirtschaftlichen Grundbesitz ein zuletzt 0,2248 ha großes Grundstück (Einheitswert ab 1.1.1984 S 3.000,--) um ursprünglich einen halben, zuletzt nur mehr ein Viertel Liter Milch pro Tag verpachtet. Wegen der Größe, Lage und Beschaffenheit dieses Grundstückes ist seine Verpachtung ab 1.1.1990 nicht mehr möglich. Es wird von einem Dritten abgemäht, ohne daß die Klägerin dafür ein Entgelt erhält.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes habe hinsichtlich des seit 1.1.1990 nicht mehr verpachteten Grundstückes eine Ermittlung des Einkommens der bisherigen Verpächterin nach § 149 Abs 8 GSVG zu unterbleiben. Hinsichtlich des 1980 verkauften Grundstückes sei wegen des S 2.000 unterschreitenden Einheitswertes keine Pauschalanrechnung im Sinne des Abs 7 leg cit vorzunehmen.Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes habe hinsichtlich des seit 1.1.1990 nicht mehr verpachteten Grundstückes eine Ermittlung des Einkommens der bisherigen Verpächterin nach Paragraph 149, Absatz 8, GSVG zu unterbleiben. Hinsichtlich des 1980 verkauften Grundstückes sei wegen des S 2.000 unterschreitenden Einheitswertes keine Pauschalanrechnung im Sinne des Absatz 7, leg cit vorzunehmen.
Das erstgerichtliche Urteil wurde von der Beklagten nur insoweit mit Berufung angefochten, als es der Klägerin für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.1990 eine S 1.936,90 monatlich, für die Zeit vom 1.7.1990 an eine S 2.041,50 monatlich übersteigende Ausgleichszulage zuerkannte. Die Berufungswerberin wendete sich nur gegen die das 1980 verkaufte Grundstück betreffende Rechtsansicht, weil es sich dabei um den Verkauf eines Teiles einer Landwirtschaft gehandelt habe, deren Einheitswert vor dem Verkauf S 5.000,--, nach dem Verkauf S 3.000,-- betragen habe. Für das verkaufte Grundstück sei daher für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.1990 nach § 149 Abs 8 GSVG ein pauschales Ausgedinge von S 57, seit 1.7.1990 ein solches von S 58 anzurechnen.Das erstgerichtliche Urteil wurde von der Beklagten nur insoweit mit Berufung angefochten, als es der Klägerin für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.1990 eine S 1.936,90 monatlich, für die Zeit vom 1.7.1990 an eine S 2.041,50 monatlich übersteigende Ausgleichszulage zuerkannte. Die Berufungswerberin wendete sich nur gegen die das 1980 verkaufte Grundstück betreffende Rechtsansicht, weil es sich dabei um den Verkauf eines Teiles einer Landwirtschaft gehandelt habe, deren Einheitswert vor dem Verkauf S 5.000,--, nach dem Verkauf S 3.000,-- betragen habe. Für das verkaufte Grundstück sei daher für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.1990 nach Paragraph 149, Absatz 8, GSVG ein pauschales Ausgedinge von S 57, seit 1.7.1990 ein solches von S 58 anzurechnen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge.
Nach seiner Rechtsansicht komme es auf den Einheitswert des von der Aufgabe betroffenen, hier also veräußerten Grundstückes an, der unter S 2.000,-- betragen habe. Deshalb komme eine Einkommenszurechnung nach § 149 Abs 7 GSVG nicht in Frage. Da Einigkeit darüber bestehe, daß nicht einmal das zuletzt verpachtete, als landwirtschaftlicher Betrieb bewertete Grundstück einer weiteren Verwertung zugeführt werden könne, müsse dies umsomehr für die verkaufte Grundfläche gelten, für welche die Voraussetzungen des landwirtschaftlichen Betriebes mangels der erforderlichen Größe nicht zuträfen. Daher wäre auch diesbezüglich die Härteklausel des Abs 8 leg cit anzuwenden.Nach seiner Rechtsansicht komme es auf den Einheitswert des von der Aufgabe betroffenen, hier also veräußerten Grundstückes an, der unter S 2.000,-- betragen habe. Deshalb komme eine Einkommenszurechnung nach Paragraph 149, Absatz 7, GSVG nicht in Frage. Da Einigkeit darüber bestehe, daß nicht einmal das zuletzt verpachtete, als landwirtschaftlicher Betrieb bewertete Grundstück einer weiteren Verwertung zugeführt werden könne, müsse dies umsomehr für die verkaufte Grundfläche gelten, für welche die Voraussetzungen des landwirtschaftlichen Betriebes mangels der erforderlichen Größe nicht zuträfen. Daher wäre auch diesbezüglich die Härteklausel des Absatz 8, leg cit anzuwenden.
Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der bereits rechtskräftig zuerkannten Ausgleichszulagenbeträge abzuändern oder sie allenfalls aufzuheben.