Da es sich hier nicht um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen iS des § 45 Abs. 5 ASGG handelt und der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, S 30.000,-- nicht übersteigt, weil nur um die Auszahlung von Familienbeihilfe im Gesamtbetrag von S 28.962,10 gestritten wird, hätte das Rekursgericht nach § 45 Abs. 3 ASGG in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 und 2 dieser Gesetzesstelle in seinem Beschluß aussprechen müssen, ob der Rekurs nach § 46 Abs. 2 Z 1 leg cit zulässig ist, und seinen Ausspruch nach § 526 Abs. 3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des § 500 Abs. 3 leg cit kurz begründen müssen.Da es sich hier nicht um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen iS des Paragraph 45, Absatz 5, ASGG handelt und der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, S 30.000,-- nicht übersteigt, weil nur um die Auszahlung von Familienbeihilfe im Gesamtbetrag von S 28.962,10 gestritten wird, hätte das Rekursgericht nach Paragraph 45, Absatz 3, ASGG in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 und 2 dieser Gesetzesstelle in seinem Beschluß aussprechen müssen, ob der Rekurs nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit zulässig ist, und seinen Ausspruch nach Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 500, Absatz 3, leg cit kurz begründen müssen.
Die Unterlassung dieses notwendigen Ausspruchs und seiner kurzen Begründung stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 430 ZPO in sinngemäßer Anwendung des § 419 leg cit berichtigt werden kann und muß (EvBl. 1984/15; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ÖJZ 1985, 257 f !300 ).Die Unterlassung dieses notwendigen Ausspruchs und seiner kurzen Begründung stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 430, ZPO in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 419, leg cit berichtigt werden kann und muß (EvBl. 1984/15; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ÖJZ 1985, 257 f !300 ).
Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Rekurs nicht zulässig ist, dann wäre der bereits erstattete (ordentliche) Revisionsrekurs dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im nach § 528 Abs. 2 ZPO sinngemäß geltenden § 506 Abs. 1 Z 5 leg cit vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (vgl. Petrasch aaO).Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Rekurs nicht zulässig ist, dann wäre der bereits erstattete (ordentliche) Revisionsrekurs dem Rechtsmittelwerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO sinngemäß geltenden Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, leg cit vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen vergleiche Petrasch aaO).