Die nach § 46 Abs. 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen kann sich der Kläger einfache Nahrung selbst zubereiten. Darunter ist im Sinne des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen zu verstehen, daß der Kläger gesundheitlich imstande ist, sich einfach zuzubereitende Mahlzeiten zu machen. Damit kann er sich nicht nur einfachste Mahlzeiten, sondern alle einfach zuzubereitenden, auch selbst gekochte Speisen machen, und zwar - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - auch aus frischen Zutaten bestehende Mahlzeiten. Berücksichtigt man weiters das vielfältige Angebot von halbfertigen und fertigen Gerichten, die in der Regel einfach eßfertig gemacht werden können (Suppen, Nudel- und Reisgerichte, Konserven und Tiefkühlkost), dann erscheint die Meinung des Berufungsgerichtes, der Kläger könne sich die zu einer menschengerechten Lebensführung erforderlichen Mahlzeiten - wegen seiner Leiden - nicht selbst zubereiten, als nicht zutreffend (vgl. zB SSV-NF 2/126).Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen kann sich der Kläger einfache Nahrung selbst zubereiten. Darunter ist im Sinne des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen zu verstehen, daß der Kläger gesundheitlich imstande ist, sich einfach zuzubereitende Mahlzeiten zu machen. Damit kann er sich nicht nur einfachste Mahlzeiten, sondern alle einfach zuzubereitenden, auch selbst gekochte Speisen machen, und zwar - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - auch aus frischen Zutaten bestehende Mahlzeiten. Berücksichtigt man weiters das vielfältige Angebot von halbfertigen und fertigen Gerichten, die in der Regel einfach eßfertig gemacht werden können (Suppen, Nudel- und Reisgerichte, Konserven und Tiefkühlkost), dann erscheint die Meinung des Berufungsgerichtes, der Kläger könne sich die zu einer menschengerechten Lebensführung erforderlichen Mahlzeiten - wegen seiner Leiden - nicht selbst zubereiten, als nicht zutreffend vergleiche zB SSV-NF 2/126).
Berücksichtigt man überdies, daß der Übernehmer der vom Kläger und dessen Ehegattin übergebenen Liegenschaft den Übergebern nach Punkt V/2 des im Pensionsakt erliegenden Übergabsvertrages vom 24. August 1979 täglich einen Liter Vollmilch, monatlich 30 Eier und jährlich ein Schwein mit 90 kg Lebendgewicht abzugeben und unter anderem das Mitbenützungsrecht der Gefriertruhe einzuräumen hat, dann erscheinen auch die vom Berufungsgericht angenommenen durchschnittlich drei wöchentlichen Einkäufe als nicht notwendig. Schon daraus ergibt sich, daß die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Klägers üblicherweise aufzuwendenden Kosten von den Vorinstanzen überschätzt wurden und nicht annähernd so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß. Daher ist der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 1/46; SSV-NF 2/44, 94, 132 uva.) noch nicht derart hilflos, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedürfte. Dies gilt auch für die Zeit der weitergehenden gesundheitlichen Einschränkungen im Anschluß an die Hüftoperation vom 13. April 1988, weil in der wärmeren Jahreszeit nicht geheizt werden mußte, so daß zu den derzeitigen Einschränkungen nur die Unmöglichkeit zum Herbeischaffen der Lebensmittel hinzutrat. Deshalb gebührt ihm nach § 70 Abs. 1 BSVG zur Pension kein Hilflosenzuschuß. Der Revision war daher Folge zu geben, die Entscheidungen der Vorinstanzen waren im klageabweisenden Sinne abzuändern.Berücksichtigt man überdies, daß der Übernehmer der vom Kläger und dessen Ehegattin übergebenen Liegenschaft den Übergebern nach Punkt V/2 des im Pensionsakt erliegenden Übergabsvertrages vom 24. August 1979 täglich einen Liter Vollmilch, monatlich 30 Eier und jährlich ein Schwein mit 90 kg Lebendgewicht abzugeben und unter anderem das Mitbenützungsrecht der Gefriertruhe einzuräumen hat, dann erscheinen auch die vom Berufungsgericht angenommenen durchschnittlich drei wöchentlichen Einkäufe als nicht notwendig. Schon daraus ergibt sich, daß die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Klägers üblicherweise aufzuwendenden Kosten von den Vorinstanzen überschätzt wurden und nicht annähernd so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß. Daher ist der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 1/46; SSV-NF 2/44, 94, 132 uva.) noch nicht derart hilflos, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedürfte. Dies gilt auch für die Zeit der weitergehenden gesundheitlichen Einschränkungen im Anschluß an die Hüftoperation vom 13. April 1988, weil in der wärmeren Jahreszeit nicht geheizt werden mußte, so daß zu den derzeitigen Einschränkungen nur die Unmöglichkeit zum Herbeischaffen der Lebensmittel hinzutrat. Deshalb gebührt ihm nach Paragraph 70, Absatz eins, BSVG zur Pension kein Hilflosenzuschuß. Der Revision war daher Folge zu geben, die Entscheidungen der Vorinstanzen waren im klageabweisenden Sinne abzuändern.