Gemäß § 13 a Abs 1 SchuG können Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 13 leg cit sind, zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt der Schulbehörde. Schulbezogene Veranstaltungen können nach dieser Bestimmung, zB Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen, die nicht unter § 13 fallen, sein. Bei diesen Veranstaltungen handelt es sich um solche, die nicht den lehrplanmäßigen Unterricht ergänzen, auf ihn jedoch aufbauen und zusätzliche Hilfen zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule bieten. Es sind dies insbesondere Wettkämpfe im Bereich einzelner Unterrichtsgegenstände auf nationaler oder internationaler Basis, wie zB im Bereich der Mathematik, der Physik und der Leibesübungen bzw des Schulsports. Damit eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung wird, bedarf es einer diesbezüglichen Erklärung, die von einer Schulbehörde erfolgen kann. Die Erklärung kann nur für Schulen erfolgen, die in den örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich der betreffenden Schulbehörde fallen. Die Erklärung ist ihrer Rechtsnatur nach eine Verordnung (637 BlgNR 16. GP, 17). Auf der Grundlage dieser Bestimmung wurden die 10.Grazer Schulskitage durch Verordnung des Landesschulrates für Steiermark zur schulbezogenen Veranstaltung erklärt.Gemäß Paragraph 13, a Absatz eins, SchuG können Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des Paragraph 13, leg cit sind, zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt der Schulbehörde. Schulbezogene Veranstaltungen können nach dieser Bestimmung, zB Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen, die nicht unter Paragraph 13, fallen, sein. Bei diesen Veranstaltungen handelt es sich um solche, die nicht den lehrplanmäßigen Unterricht ergänzen, auf ihn jedoch aufbauen und zusätzliche Hilfen zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule bieten. Es sind dies insbesondere Wettkämpfe im Bereich einzelner Unterrichtsgegenstände auf nationaler oder internationaler Basis, wie zB im Bereich der Mathematik, der Physik und der Leibesübungen bzw des Schulsports. Damit eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung wird, bedarf es einer diesbezüglichen Erklärung, die von einer Schulbehörde erfolgen kann. Die Erklärung kann nur für Schulen erfolgen, die in den örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich der betreffenden Schulbehörde fallen. Die Erklärung ist ihrer Rechtsnatur nach eine Verordnung (637 BlgNR 16. GP, 17). Auf der Grundlage dieser Bestimmung wurden die 10.Grazer Schulskitage durch Verordnung des Landesschulrates für Steiermark zur schulbezogenen Veranstaltung erklärt.
Gemäß § 90 Abs 1 B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Die Vorinstanzen sind zutreffend zum Ergebnis gelangt, daß sich der Unfall des Klägers, der sich anläßlich der Teilnahme des Klägers an der schulbezogenen Veranstaltung ereignete in dem von dieser Bestimmung geforderten Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis als Lehrer an einer Hauptschule stand. Gemäß § 175 Abs 5 Z 1 ASVG gelten in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit h und i ASVG als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst BGBl Nr 369/1974, an gleichartigen Veranstaltungen an anderen vom Geltungsbereich der zitierten Verordnung nicht erfaßten Schularten sowie an schulbezogenen Veranstaltungen gemäß § 13 a des Schulunterrichtsgesetzes ereignen. Diese Bestimmung bezieht sich wohl unmittelbar nur auf die Unfallversicherung der Schüler und Studenten, der Gesetzgeber bringt jedoch durch die Bestimmung des § 175 Abs 5 Z 1 ASVG zum Ausdruck, daß er die dortgenannten Veranstaltungen dem Schulbereich zuordnet, daß sie also gleich zu behandeln seien, wie der Schulbesuch im engeren Sinn. Der vom Schutz der Unfallversicherung umfaßte Bereich der Schule kann für Schüler und Studenten einerseits und Lehrer andererseits diesbezüglich nicht getrennt gesehen werden. Es ist daher jede Teilnahme von Lehrern an schulbezogenen Veranstaltungen, die im Auftrag oder mit Genehmigung der Dienstbehörde erfolgt, vom Schutz der Unfallversicherung gemäß § 90 Abs 1 B-KUVG umfaßt, wenn gemäß § 175 Abs 5 ASVG der Unfallversicherungsschutz auch für die an diesen Veranstaltungen teilnehmenden Schüler begründet wird. Dies war hier der Fall. Der Kläger hat mit Genehmigung der Dienstbehörde - er war für die Zeit der Teilnahme vom Unterricht freigestellt, doch galt die Teilnahme als Dienst - an den von der zuständigen Behörde zur schulbezogenen Veranstaltung erklärten Schulskitagen teilgenommen. Unerheblich ist, ob sich der Unfall bei der Teilnahme am rennmäßigen Skilauf ereignete. Wenn nämlich das Rennen Gegenstand der Schulskitage war - die diesbezügliche Behauptung des Klägers blieb unbestritten - dann war auch dieser sportliche Wettkampf Teil der schulbezogenen Veranstaltung und die Teilnahme daran nicht dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen.Gemäß Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Die Vorinstanzen sind zutreffend zum Ergebnis gelangt, daß sich der Unfall des Klägers, der sich anläßlich der Teilnahme des Klägers an der schulbezogenen Veranstaltung ereignete in dem von dieser Bestimmung geforderten Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis als Lehrer an einer Hauptschule stand. Gemäß Paragraph 175, Absatz 5, Ziffer eins, ASVG gelten in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i ASVG als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der Paragraphen eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst Bundesgesetzblatt Nr 369 aus 1974,, an gleichartigen Veranstaltungen an anderen vom Geltungsbereich der zitierten Verordnung nicht erfaßten Schularten sowie an schulbezogenen Veranstaltungen gemäß Paragraph 13, a des Schulunterrichtsgesetzes ereignen. Diese Bestimmung bezieht sich wohl unmittelbar nur auf die Unfallversicherung der Schüler und Studenten, der Gesetzgeber bringt jedoch durch die Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 5, Ziffer eins, ASVG zum Ausdruck, daß er die dortgenannten Veranstaltungen dem Schulbereich zuordnet, daß sie also gleich zu behandeln seien, wie der Schulbesuch im engeren Sinn. Der vom Schutz der Unfallversicherung umfaßte Bereich der Schule kann für Schüler und Studenten einerseits und Lehrer andererseits diesbezüglich nicht getrennt gesehen werden. Es ist daher jede Teilnahme von Lehrern an schulbezogenen Veranstaltungen, die im Auftrag oder mit Genehmigung der Dienstbehörde erfolgt, vom Schutz der Unfallversicherung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG umfaßt, wenn gemäß Paragraph 175, Absatz 5, ASVG der Unfallversicherungsschutz auch für die an diesen Veranstaltungen teilnehmenden Schüler begründet wird. Dies war hier der Fall. Der Kläger hat mit Genehmigung der Dienstbehörde - er war für die Zeit der Teilnahme vom Unterricht freigestellt, doch galt die Teilnahme als Dienst - an den von der zuständigen Behörde zur schulbezogenen Veranstaltung erklärten Schulskitagen teilgenommen. Unerheblich ist, ob sich der Unfall bei der Teilnahme am rennmäßigen Skilauf ereignete. Wenn nämlich das Rennen Gegenstand der Schulskitage war - die diesbezügliche Behauptung des Klägers blieb unbestritten - dann war auch dieser sportliche Wettkampf Teil der schulbezogenen Veranstaltung und die Teilnahme daran nicht dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.