Entscheidungsgründe:
Die zwischen der am 25. 4. 1954 geborenen Klägerin und Rudolf J***** geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18. 7. 1983 (28 Cg 169/83) aus dem Alleinverschulden des Mannes rechtskräftig geschieden. Mit gerichtlichem Vergleich vom 12. 7. 1983 vor dem Bezirksgericht Klagenfurt (18 C 36/83) hatte sich der Genannte verpflichtet, der Klägerin monatlich S 4.000,- an Unterhalt zu bezahlen. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 11. 1. 1985 (Verfahren 18 C 93/84 des Bezirksgerichtes Klagenfurt) wurde die Unterhaltspflicht des Rudolf J***** gegenüber der Klägerin mit monatlich S 3.000,- ab 6. 8. 1984 festgesetzt.
Mit Niederschrift vom 10. 2. 1992 bei der beklagten Partei erklärte die Klägerin, ab Jänner 1986 auf diesen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem geschiedenen Gatten verzichtet zu haben, da dieser hohe Schulden aufwies, sich wieder verheiratet hatte und für zwei weitere Kinder sorgen mußte. Tatsächlich hat Rudolf J***** der Klägerin zwischen dem 1. 1. 1986 und 31. 7. 1994 keinen Unterhalt geleistet, weil die Klägerin berufstätig war.
Aufgrund einer von Rudolf J***** eingebrachten Oppositionsklage gegen Lohnpfändungen sprach wiederum das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht (Rechtssache 1 C 60/95t des Bezirksgerichtes Klagenfurt) mit Urteil vom 20. 9. 1996 aus, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Genannten ruht, und zwar - wie aus den Gründen dieser Entscheidung hervorgeht - wegen angenommener voller Erwerbsfähigkeit derselben. Gleichzeitig wurde die Klägerin verpflichtet, alle Unterhaltszahlungen an ihren geschiedenen Ehegatten zurückzuerstatten.
Aufgrund ihres Gesundheitszustandes ist die Klägerin seit 1. 5. 1996 nicht mehr arbeitsfähig. Bereits seit 27. 2. 1996 lebt sie mit einem Mann in Lebensgemeinschaft; diese Lebensgemeinschaft war im (hier verfahrensgegenständlichen) Zeitraum vom 1. 5. 1996 bis 28. 2. 1997 aufrecht und dauerte auch bei Schluß der Verhandlung erster Instanz an.
Rudolf J***** ist seit seiner Wiederverehelichung für insgesamt drei Personen unterhaltspflichtig und erzielte als Polizeibeamter in diesem Zeitraum zwischen S 22.421,80 (Mai 1996) und S 23.188,70 (Februar 1997). Die Klägerin bezieht seit 1. 5. 1996 von der beklagten Partei eine Invaliditätspension, deren Höhe im Oktober 1997 S 4.981,20 betrug.
Mit Bescheid vom 28. 2. 1997 anerkannte die beklagte Partei den Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage ab 1. 5. 1996 bis einschließlich Februar 1997 in der im Spruch dieser Entscheidung genannten Höhe. Im Bescheid wurde weiters ausgesprochen, daß für die Zeit vom 1. 6. bis 30. 6. 1996 kein Anspruch auf Ausgleichszulage bestehe, weil die Summe aus Pension, dem übrigen Nettoeinkommen und den Beträgen aus Unterhaltsansprüchen die Höhe des jeweils geltenden Richtsatzes überschreite; die Entscheidung über die ab 1. 3. 1997 gebührende Ausgleichszulage wurde vorbehalten.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage stellte die Klägerin das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr für die Zeit vom 1. 5. 1996 bis 28. 2. 1997 die Ausgleichszulage ohne Anrechnung eines ihr gegen Rudolf J***** angeblich zustehenden Unterhaltsanspruch in gesetzlicher Höhe zu bezahlen. In der Streitverhandlung vom 5. 6. 1997 wurde dieses Klagebegehren dahingehend modifiziert, daß die beklagte Partei schuldig sei, der Klägerin für die genannten Monate an restlicher Ausgleichszulage S 14.820,80 zu bezahlen; darüber hinaus wurde der Zwischenantrag auf Feststellung gestellt, daß der Klägerin für die Zeit ab 1. 5. 1996 kein Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem geschiedenen Gatten zusteht.
Das Erstgericht wies diesen Zwischenfeststellungsantrag (mit in das Urteil aufgenommenem Beschluß) zurück und das übrige (modifizierte) Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs zusammengefaßt wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß gemäß § 294 Abs 1 lit b ASVG Unterhaltsansprüche, gleichviel ob und in welcher Höhe diese tatsächlich erbracht würden, anzurechnen seien. Zwar habe die Klägerin im fraglichen Zeitraum tatsächlich keinen Unterhalt (vom geschiedenen Gatten) bezogen, trotzdem sei ein solcher fiktiv anzurechnen, weil sie sich in einer aufrechten Lebensgemeinschaft befunden habe.Das Erstgericht wies diesen Zwischenfeststellungsantrag (mit in das Urteil aufgenommenem Beschluß) zurück und das übrige (modifizierte) Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs zusammengefaßt wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß gemäß Paragraph 294, Absatz eins, Litera b, ASVG Unterhaltsansprüche, gleichviel ob und in welcher Höhe diese tatsächlich erbracht würden, anzurechnen seien. Zwar habe die Klägerin im fraglichen Zeitraum tatsächlich keinen Unterhalt (vom geschiedenen Gatten) bezogen, trotzdem sei ein solcher fiktiv anzurechnen, weil sie sich in einer aufrechten Lebensgemeinschaft befunden habe.
Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht zu den Ausführungen des Erstgerichtes ergänzend noch aus, daß das Eingehen einer zivilrechtlich zum Ruhen des Unterhaltsanspruches führenden Lebensgemeinschaft zwar kein verwerfliches Motiv dahin darstelle, einen Versicherungsträger zu schädigen, trotzdem könne dies ausgleichszulagenrechtlich nicht unbeachtlich bleiben und dürfe somit nicht zu einer Belastung der Versichertengemeinschaft führen; die Klägerin müsse sich daher so wie eine wiederverheiratete Frau behandeln lassen, die einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem neuen Gatten erwerbe. Ohne die Lebensgemeinschaft wäre hier ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Gatten aufrecht, weil bei der Klägerin ab 1. 5. 1996 die (zuvor bestandene) Arbeitsfähigkeit weggefallen sei. Im übrigen dürfe ein Ausgleichszulagenbezieher auf ihm zustehende Unterhaltsansprüche und damit Einkünfte in Geld oder Geldeswert zwar grundsätzlich verzichten, im Ausgleichszulagenrecht dürfe dies jedoch nicht aus Rechtsmißbrauch (also um den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen) erfolgen. Unterlasse ein Ausgleichszulagenwerber die Durchsetzung gesetzlicher Unterhaltsansprüche, obgleich ihm dies zumindest teilweise möglich und zumutbar wäre, und würde er davon auch nicht Abstand nehmen, wenn der Ausfall nicht durch die Ausgleichszulage gedeckt wäre, so seien diese Ansprüche bei der Berechnung der Ausgleichszulage als Einkünfte zu berücksichtigen. Allerdings scheide hier eine Anwendung der Bestimmung des § 294 Abs 5 ASVG aus, weil diese ua fordere, daß der Unterhaltsverzicht spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde; tatsächlich habe die Klägerin diesen Verzicht (gegenüber Rudolf J*****) am 10. 2. 1992 abgegeben. Abschließend führte das Berufungsgericht noch aus, daß es keiner Bescheidwiederholung bedürfe, weil sich der der Klägerin bescheidmäßig zuerkannte Ausgleichszulagenbetrag inhaltlich und in Bezug auf seine rechtliche Beurteilung genügend deutlich vom Gegenstand des vorliegenden Verfahrens trennen lasse und somit (durch die Klage) nicht außer Kraft getreten sei.Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht zu den Ausführungen des Erstgerichtes ergänzend noch aus, daß das Eingehen einer zivilrechtlich zum Ruhen des Unterhaltsanspruches führenden Lebensgemeinschaft zwar kein verwerfliches Motiv dahin darstelle, einen Versicherungsträger zu schädigen, trotzdem könne dies ausgleichszulagenrechtlich nicht unbeachtlich bleiben und dürfe somit nicht zu einer Belastung der Versichertengemeinschaft führen; die Klägerin müsse sich daher so wie eine wiederverheiratete Frau behandeln lassen, die einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem neuen Gatten erwerbe. Ohne die Lebensgemeinschaft wäre hier ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Gatten aufrecht, weil bei der Klägerin ab 1. 5. 1996 die (zuvor bestandene) Arbeitsfähigkeit weggefallen sei. Im übrigen dürfe ein Ausgleichszulagenbezieher auf ihm zustehende Unterhaltsansprüche und damit Einkünfte in Geld oder Geldeswert zwar grundsätzlich verzichten, im Ausgleichszulagenrecht dürfe dies jedoch nicht aus Rechtsmißbrauch (also um den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen) erfolgen. Unterlasse ein Ausgleichszulagenwerber die Durchsetzung gesetzlicher Unterhaltsansprüche, obgleich ihm dies zumindest teilweise möglich und zumutbar wäre, und würde er davon auch nicht Abstand nehmen, wenn der Ausfall nicht durch die Ausgleichszulage gedeckt wäre, so seien diese Ansprüche bei der Berechnung der Ausgleichszulage als Einkünfte zu berücksichtigen. Allerdings scheide hier eine Anwendung der Bestimmung des Paragraph 294, Absatz 5, ASVG aus, weil diese ua fordere, daß der Unterhaltsverzicht spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde; tatsächlich habe die Klägerin diesen Verzicht (gegenüber Rudolf J*****) am 10. 2. 1992 abgegeben. Abschließend führte das Berufungsgericht noch aus, daß es keiner Bescheidwiederholung bedürfe, weil sich der der Klägerin bescheidmäßig zuerkannte Ausgleichszulagenbetrag inhaltlich und in Bezug auf seine rechtliche Beurteilung genügend deutlich vom Gegenstand des vorliegenden Verfahrens trennen lasse und somit (durch die Klage) nicht außer Kraft getreten sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen ihrem Klagebegehren voll inhaltlich stattzugeben; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.
Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig, jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig, jedoch nicht berechtigt.