Als Mangel macht der Revisionswerber geltend, dass die von ihm beantragte Beweisaufnahme durch Einvernahme des Privatgutachters als sachverständiger Zeuge unterblieben sei, wodurch Widersprüche zwischen dem Privatgutachten und dem gerichtsärztlichen Sachverständigengutachten nicht aufgeklärt worden seien. Diese Ausführungen waren bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass der gerügte Mangel nicht vorliege. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates können aber Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Ausführungen zur Mängelrüge der Revision verwehrt.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Gemäß § 203 ASVG besteht Anspruch auf eine Versehrtenrente nur dann, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit über drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH gemindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH.Gemäß Paragraph 203, ASVG besteht Anspruch auf eine Versehrtenrente nur dann, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit über drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH gemindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH.
Kann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht abschätzbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat der Träger der Unfallversicherung die Rente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (§ 183 Abs 1) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden (§ 209 Abs 1 ASVG).Kann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht abschätzbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat der Träger der Unfallversicherung die Rente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (Paragraph 183, Absatz eins,) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden (Paragraph 209, Absatz eins, ASVG).
Der angefochtene Bescheid hat diese dem Versicherungsträger nach Gewährung einer vorläufigen Versehrtenrente spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes obliegende Feststellung der Versehrtenrente als Dauerrente zum Inhalt. Bei dieser erstmaligen Feststellung der Dauerrente kann daher der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit völlig neu bestimmt werden, unter Umständen sogar mit Null, was auf eine Entziehung der vorläufigen Rente hinausläuft (SSV-NF 6/15 mwN ua).
Im vorliegenden Fall gilt der Versicherungsfall mit dem 26. 5. 1997 (Tag des Unfallereignisses) als eingetreten (§ 174 Z 1 ASVG). Die beklagte Partei hat die im § 209 Abs 1 ASVG erwähnte Zweijahresfrist eingehalten, indem sie mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. 4. 1999 über die Feststellung der Dauerrente entschieden hat, weil für die Einhaltung der Frist die Erlassung des Bescheides über die Dauerrente maßgebend ist, nicht aber der Zeitpunkt, in dem diese Feststellung infolge des § 99 Abs 3 ASVG - hier: ab 1. 6. 1999 - wirksam wird (SSV-NF 6/2; MGA, ASVG 61. ErgLfg Anm 4 zu § 183 mwN).Im vorliegenden Fall gilt der Versicherungsfall mit dem 26. 5. 1997 (Tag des Unfallereignisses) als eingetreten (Paragraph 174, Ziffer eins, ASVG). Die beklagte Partei hat die im Paragraph 209, Absatz eins, ASVG erwähnte Zweijahresfrist eingehalten, indem sie mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. 4. 1999 über die Feststellung der Dauerrente entschieden hat, weil für die Einhaltung der Frist die Erlassung des Bescheides über die Dauerrente maßgebend ist, nicht aber der Zeitpunkt, in dem diese Feststellung infolge des Paragraph 99, Absatz 3, ASVG - hier: ab 1. 6. 1999 - wirksam wird (SSV-NF 6/2; MGA, ASVG 61. ErgLfg Anmerkung 4 zu Paragraph 183, mwN).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen beträgt die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ab 1. 6. 1999 nur mehr 15 vH und erreicht somit nicht mehr das rentenbegründende Ausmaß von 20 vH. Diese Feststellung bildet auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, weil eine Abweichung hievon unter besonderen Umständen im vorliegenden Fall nicht geboten ist. Daraus folgt aber, dass der Kläger keinen Anspruch auf Dauerrente hat.
Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.