Die Revision ist im Sinne eines vom Abänderungsantrag umfaßten Aufhebungsantrages berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner grundsätzlichen Entscheidung zur Hilflosigkeit im Sinne des § 105 a ASVG (§ 70 BSVG) ausgeführt hat (SSV-NF 1/46) müssen bei der Frage, ob es sich um notwendige Dienstleistungen handelt, die dem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (etwa Kühlschrank, Zentralheizung, Waschmaschine udgl.) berücksichtigt werden. Sind aber die Kosten der ständigen Wartung und Hilfe im konkreten Fall nur deshalb geringer, weil die notwendigen Dienstleistungen nicht von einer Plegeperson sondern, wie dies häufig vorkommt, von nahen Angehörigen verrichtet werden, so hat dies, entgegen der Ansicht der Revisionswerberin, keinen Einfluß auf die Beurteilung der Hilflosigkeit.Wie der Oberste Gerichtshof in seiner grundsätzlichen Entscheidung zur Hilflosigkeit im Sinne des Paragraph 105, a ASVG (Paragraph 70, BSVG) ausgeführt hat (SSV-NF 1/46) müssen bei der Frage, ob es sich um notwendige Dienstleistungen handelt, die dem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (etwa Kühlschrank, Zentralheizung, Waschmaschine udgl.) berücksichtigt werden. Sind aber die Kosten der ständigen Wartung und Hilfe im konkreten Fall nur deshalb geringer, weil die notwendigen Dienstleistungen nicht von einer Plegeperson sondern, wie dies häufig vorkommt, von nahen Angehörigen verrichtet werden, so hat dies, entgegen der Ansicht der Revisionswerberin, keinen Einfluß auf die Beurteilung der Hilflosigkeit.
Die getroffenen Feststellungen reichen aber zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung im vorliegenden Fall noch nicht aus. Die "Unmöglichkeit", einen Ofen mit festen Brennstoffen zu warten - sollte dies nach der bisher noch gar nicht feststehenden Beheizungsmöglichkeit der Wohnung des Klägers überhaupt erforderlich sein - besteht nach den Feststellungen nur darin, daß dem Kläger wegen der getragenen Coxitishülse "ein schnelles Handeln mit Feuer und Asche nicht möglich ist". Die Tatsache, daß der Kläger wegen seiner Behinderung hiefür länger Zeit aufwenden muß als ein vollständig gesunder Mensch, bedeutet noch keine Unmöglichkeit, sondern nur eine zeitliche Erschwernis, die fremde Hilfe noch nicht unumgänglich erforderlich macht. Einer allfälligen Gefahr durch aus dem Ofen herausfallende Glut könnte durch Verwendung einer im Handel allgemein erhältlichen feuerfesten Ofentasse leicht vorgebeugt werden.
Bisher ist nicht geklärt und festgestellt, wie die vom Kläger (ständig ?) benötigte Coxitishülse aus Leder (eine für einen Laien verständliche Beschreibung und Anleitung zur Handhabung findet sich auch im klinischen Wörterbuch Pschyrembel nicht) angelegt werden muß, ob dies nur einmal oder mehrmals täglich erforderlich ist, welchen Zeitaufwand die Handhabung erfordert und warum der Kläger, der sich im übrigen allein an- und ausziehen kann, gerade zum Anlegen der Coxitishülse nicht in der Lage ist. Schließlich wird auch noch zu erörtern sein, wie oft ein Bandagieren der Beine notwendig ist, ob es sich bei der Schwellneigung, die das Bandagieren erforderlich macht, nur um eine vorübergehende, besserungsfähige Erscheinung oder einen Dauerzustand handelt und ob das Bandagieren nicht allenfalls durch Verwendung von Stützstrümpfen entbehrlich wäre.
Erst wenn die aufgezeigten, noch ungeklärten Fragen erörtert und ergänzend festgestellt sind, können das tatsächliche Ausmaß fremder Hilfe und die hiefür aufzuwendenden durchschnittlichen und üblichen Kosten abschließend beurteilt werden.
Es war daher in Stattgebung der Revision wie im Spruch zu entscheiden.