Bei dieser Rechtsstreitigkeit handelt es sich um eine Sozialrechtssache über den Bestand eines Anspruchs des Klägers auf eine Versicherungsleistung aus der Krankenversicherung iS des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG, über die der Versicherungsträger mit Bescheid vom 30.8.1988 entschieden hat. Es geht dabei ausschließlich darum, ob der in der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung pflichtversicherte Kläger gegen den beklagten Versicherungsträger einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die begehrte Leistung der Krankenversicherung nach dem B-KUVG, nämlich auf den Ersatz der mit 9.816,60 S behaupteten Kosten einer im Rahmen der Anstaltspflege seines Sohnes Thomas in der Innsbrucker Universitätsklinik für Unfallchirurgie eingesetzten Donjoy-Orthese samt Stützstrumpf im gesetzlichen Ausmaß (des B-KUVG) hat.Bei dieser Rechtsstreitigkeit handelt es sich um eine Sozialrechtssache über den Bestand eines Anspruchs des Klägers auf eine Versicherungsleistung aus der Krankenversicherung iS des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG, über die der Versicherungsträger mit Bescheid vom 30.8.1988 entschieden hat. Es geht dabei ausschließlich darum, ob der in der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung pflichtversicherte Kläger gegen den beklagten Versicherungsträger einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die begehrte Leistung der Krankenversicherung nach dem B-KUVG, nämlich auf den Ersatz der mit 9.816,60 S behaupteten Kosten einer im Rahmen der Anstaltspflege seines Sohnes Thomas in der Innsbrucker Universitätsklinik für Unfallchirurgie eingesetzten Donjoy-Orthese samt Stützstrumpf im gesetzlichen Ausmaß (des B-KUVG) hat.
Ein solcher Anspruch steht dem Kläger jedoch schon aus folgenden Gründen nicht zu:
Nach § 122 Abs 1 und § 123 Abs 1 ASVG hat der Versicherte Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für sich und seine Angehörigen.Nach Paragraph 122, Absatz eins und Paragraph 123, Absatz eins, ASVG hat der Versicherte Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für sich und seine Angehörigen.
Nach § 82 Abs 3 GSVG steht die Anspruchsberechtigung auf Leistungen (der Krankenversicherung) für mitversicherte Familienangehörige (§ 10) und für Angehörige (§ 83), soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den Versicherten zu.Nach Paragraph 82, Absatz 3, GSVG steht die Anspruchsberechtigung auf Leistungen (der Krankenversicherung) für mitversicherte Familienangehörige (Paragraph 10,) und für Angehörige (Paragraph 83,), soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den Versicherten zu.
Nach § 77 BSVG hat der Versicherte Anspruch auf Leistungen für sich und seine Angehörigen.Nach Paragraph 77, BSVG hat der Versicherte Anspruch auf Leistungen für sich und seine Angehörigen.
In den bisher genannten gesetzlichen Krankenversicherungen steht daher der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nur dem Versicherten zu, weshalb er in der Regel (Ausnahmen zB § 361 Abs 2 ASVG) auch nur vom Versicherten und nicht von seinen Angehörigen geltend gemacht werden kann (so zB MGA ASVG 47. ErgLfg 738 FN 1; Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 109; Binder in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg 188).In den bisher genannten gesetzlichen Krankenversicherungen steht daher der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nur dem Versicherten zu, weshalb er in der Regel (Ausnahmen zB Paragraph 361, Absatz 2, ASVG) auch nur vom Versicherten und nicht von seinen Angehörigen geltend gemacht werden kann (so zB MGA ASVG 47. ErgLfg 738 FN 1; Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 109; Binder in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg 188).
Hingegen haben nach § 55 Abs 1 B-KUVG Versicherte und deren Angehörige Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung. § 56 Abs 1 leg cit nennt die Voraussetzungen, unter denen Angehörige Anspruch auf die(se) Leistungen haben. Tomandl, Grundriß aaO und Binder aaO sprechen daher zutreffend davon, daß nur das B-KUVG den Angehörigen durchgehend einen eigenen Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung einräumt.Hingegen haben nach Paragraph 55, Absatz eins, B-KUVG Versicherte und deren Angehörige Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung. Paragraph 56, Absatz eins, leg cit nennt die Voraussetzungen, unter denen Angehörige Anspruch auf die(se) Leistungen haben. Tomandl, Grundriß aaO und Binder aaO sprechen daher zutreffend davon, daß nur das B-KUVG den Angehörigen durchgehend einen eigenen Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung einräumt.
Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Krankheit des klagenden Versicherten, sondern seines ehelichen Sohnes Thomas. Anspruch auf Leistungen aus diesem Versicherungsfall könnte daher nur dieser anspruchsberechtigte volljährige Angehörige haben, nicht aber der Kläger im eigenen Namen. Schon deshalb kann die gegen das seine Klage abweisende Urteil des Berufungsgerichtes gerichtete Revision des Klägers keinen Erfolg haben, weshalb auf die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes und die darauf bezüglichen Ausführungen der Revision und ihrer Beantwortung nicht näher einzugehen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.