Die Revision ist im Sinne ihres Eventualantrages berechtigt. Eingangs sei erwähnt, daß der Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Ausgleichszulage im Hinblick auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (4. 10. 1989) nur nach der Rechtslage vor der 16. GSVG-Nov BGBl. 1989/643 geprüft werden kann, die erst mit 1. 1. 1990 in Kraft getreten ist (Art. IV der Novelle). Daher braucht nicht darauf Bedacht genommen zu werden, daß nach den Übergangsbestimmungen des Art. II Abs.4 derDie Revision ist im Sinne ihres Eventualantrages berechtigt. Eingangs sei erwähnt, daß der Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Ausgleichszulage im Hinblick auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (4. 10. 1989) nur nach der Rechtslage vor der 16. GSVG-Nov BGBl. 1989/643 geprüft werden kann, die erst mit 1. 1. 1990 in Kraft getreten ist (Artikel römisch vier, der Novelle). Daher braucht nicht darauf Bedacht genommen zu werden, daß nach den Übergangsbestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 4, der
16. GSVG-Nov § 149 Abs.4, 7 und 9 bis 12 GSVG in der geänderten Fassung auch für Versicherungsfälle gilt, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem 1. 1. 1990 liegt (SSV-NF 4/76). Ob die Klägerin mit Rücksicht auf die geänderte Rechtslage einen neuerlichen Antrag stellen kann, ist hier nicht zu erörtern. Nach den Gesetzesmaterialien (vgl. EB zur RV der 14. BSVG-Nov 1102 BlgNR 17.GP 8 f) sollen die Übergangsregelungen gewährleisten, daß die Begünstigungen auch auf jene Fälle ausgedehnt werden, in denen der Stichtag vor dem Inkrafttreten der Novelle liegt; dies hat nur zur Folge, daß in den alten Fällen das neue (günstigere) Recht anzuwenden ist, allerdings auf Grund des Einheitswertes, wie er im Einzelfall am 31. 12. 1989 für die Einkommensermittlung maßgebend war (vgl. SSV-NF 4/56 zur ähnlichen 14. BSVG-Nov).16. GSVG-Nov Paragraph 149, Absatz 4, 7 und 9 bis 12 GSVG in der geänderten Fassung auch für Versicherungsfälle gilt, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem 1. 1. 1990 liegt (SSV-NF 4/76). Ob die Klägerin mit Rücksicht auf die geänderte Rechtslage einen neuerlichen Antrag stellen kann, ist hier nicht zu erörtern. Nach den Gesetzesmaterialien vergleiche EB zur Regierungsvorlage der 14. BSVG-Nov 1102 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 8 f) sollen die Übergangsregelungen gewährleisten, daß die Begünstigungen auch auf jene Fälle ausgedehnt werden, in denen der Stichtag vor dem Inkrafttreten der Novelle liegt; dies hat nur zur Folge, daß in den alten Fällen das neue (günstigere) Recht anzuwenden ist, allerdings auf Grund des Einheitswertes, wie er im Einzelfall am 31. 12. 1989 für die Einkommensermittlung maßgebend war vergleiche SSV-NF 4/56 zur ähnlichen 14. BSVG-Nov).
Die beklagte Partei wiederholt in der Revision den schon in der Berufung erhobenen, vom Berufungsgericht allerdings unbeachtet gelassenen Einwand, daß der Pauschalanrechnung iS des § 149 Abs.7 GSVG unrichtigerweise der Einheitswert 1988 zugrunde gelegt worden sei. Gemäß Art. III Abs.2 der 15. GSVG-Nov sind, soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. 1. 1988 für die Zeit vor dem 1. 1. 1990 nicht zu berücksichtigen. (Durch Art. III Abs.1 der 16. GSVG-Nov wurde schließlich der Zeitraum der Nichtberücksichtigung des Einheitswertes 1988 um ein weiteres Jahr ausgedehnt.) Die Revisionswerberin verweist daher zutreffend darauf, daß im vorliegenden Fall vom Einheitswert 1979 ausgegangen werden müsse, dies allerdings unter besonderer Bedachtnahme auf die verschiedenen Sachverhaltsänderungen und den 5 % Zuschlag (Art. II Abs.1 Bewertungsänderungsgesetz 1979, BGBl. 318 und Art. III Abs.2 der 7. GSVG-Nov). Weiters wiederholt die beklagte Partei ihren schon in der Berufung erhobenen und vom Berufungsgericht mit Stillschweigen übergangenen Einwand, daß es unterlassen worden sei, die gemäß § 149 Abs.7 GSVG ermittelten Einkünfte im Sinne der Anordnung des § 149 Abs.12 GSVG aF mit dem entsprechenden Multiplikator (dem Produkt der seit 1. 1. 1974 festgesetzten Anpassungsfaktoren) zu vervielfachen. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß die Klägerin - wie dem Pensionsakt entnommen werden kann - im Jahr 1972 eine monatliche Ausgleichszulage von S 938,70 und ab 1. 1. 1973 eine um 9 % erhöhte Ausgleichszulage von S 1.023,20 bezog (Blatt 129 des Anstaltsaktes).Die beklagte Partei wiederholt in der Revision den schon in der Berufung erhobenen, vom Berufungsgericht allerdings unbeachtet gelassenen Einwand, daß der Pauschalanrechnung iS des Paragraph 149, Absatz 7, GSVG unrichtigerweise der Einheitswert 1988 zugrunde gelegt worden sei. Gemäß Artikel römisch drei, Absatz 2, der 15. GSVG-Nov sind, soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. 1. 1988 für die Zeit vor dem 1. 1. 1990 nicht zu berücksichtigen. (Durch Artikel römisch drei, Absatz eins, der 16. GSVG-Nov wurde schließlich der Zeitraum der Nichtberücksichtigung des Einheitswertes 1988 um ein weiteres Jahr ausgedehnt.) Die Revisionswerberin verweist daher zutreffend darauf, daß im vorliegenden Fall vom Einheitswert 1979 ausgegangen werden müsse, dies allerdings unter besonderer Bedachtnahme auf die verschiedenen Sachverhaltsänderungen und den 5 % Zuschlag (Artikel römisch zwei, Absatz eins, Bewertungsänderungsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 318 und Artikel römisch drei, Absatz 2, der 7. GSVG-Nov). Weiters wiederholt die beklagte Partei ihren schon in der Berufung erhobenen und vom Berufungsgericht mit Stillschweigen übergangenen Einwand, daß es unterlassen worden sei, die gemäß Paragraph 149, Absatz 7, GSVG ermittelten Einkünfte im Sinne der Anordnung des Paragraph 149, Absatz 12, GSVG aF mit dem entsprechenden Multiplikator (dem Produkt der seit 1. 1. 1974 festgesetzten Anpassungsfaktoren) zu vervielfachen. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß die Klägerin - wie dem Pensionsakt entnommen werden kann - im Jahr 1972 eine monatliche Ausgleichszulage von S 938,70 und ab 1. 1. 1973 eine um 9 % erhöhte Ausgleichszulage von S 1.023,20 bezog (Blatt 129 des Anstaltsaktes).
Mit der 21. Novelle zum GSPVG, BGBl. 1973/32 (ebenso wie mit der 29. ASVG-Nov) wurde das Ausgleichszulagenrecht grundlegend neu gestaltet. Um zu gewährleisten, daß für Pensionisten, die zum 31. 12. 1972 bereits eine Ausgleichszulage nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften bezogen hatten, keine Schlechterstellung eintrete, wurden Übergangsbestimmungen geschaffen. Durch diese Übergangsbestimmungen sollten nach altem Recht zustehende Ausgleichszulagen geschützt, aber auch ein allmähliches "Einschleifen" durch sukzessive Annäherung des geschützten Betrages an den nach neuem Recht errechneten Ausgleichszulagenbetrag erreicht werden. Der Oberste Gerichtshof hat die bei der Berechnung der sogenannten geschützten Ausgleichszulage anzuwendenden Grundsätze in seiner Entscheidung vom 9. 5. 1989, SSV-NF 3/51 = SZ 62/85, eingehend dargestellt und darauf verwiesen, daß die Erhöhung der Einheitswerte eine Änderung des Sachverhaltes darstellt, der auch Einfluß auf die geschützten Ausgleichszulagen hat. Bestand am 31.12. 1978 auf Grund von Übergangsbestimmungen im Bereich des GSPVG Anspruch auf eine Leistung, die höher war als die sich nach den Bestimmungen des GSVG ergebende entsprechende Leistung, so ist die Leistung ab 1. 1. 1979 in dem sich auf Grund der bisherigen Bestimmungen jeweils ergebenden Ausmaß weiterzugewähren und zwar so lange, als sie die Leistung übersteigt, die nach den Bestimmungen des GSVG gebührt (§ 238 Abs.3 GSVG). Daher könnten die Bestimmungen des Art. II Abs.9 und 10 der 21. GSPVG-Nov auf den vorliegenden Fall weiter anzuwenden sein (vgl. abermals SSV-NF 3/51). Ergänzend sei bemerkt, daß § 149 Abs.12 GSVG in den Fassungen der 8. und derMit der 21. Novelle zum GSPVG, BGBl. 1973/32 (ebenso wie mit der 29. ASVG-Nov) wurde das Ausgleichszulagenrecht grundlegend neu gestaltet. Um zu gewährleisten, daß für Pensionisten, die zum 31. 12. 1972 bereits eine Ausgleichszulage nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften bezogen hatten, keine Schlechterstellung eintrete, wurden Übergangsbestimmungen geschaffen. Durch diese Übergangsbestimmungen sollten nach altem Recht zustehende Ausgleichszulagen geschützt, aber auch ein allmähliches "Einschleifen" durch sukzessive Annäherung des geschützten Betrages an den nach neuem Recht errechneten Ausgleichszulagenbetrag erreicht werden. Der Oberste Gerichtshof hat die bei der Berechnung der sogenannten geschützten Ausgleichszulage anzuwendenden Grundsätze in seiner Entscheidung vom 9. 5. 1989, SSV-NF 3/51 = SZ 62/85, eingehend dargestellt und darauf verwiesen, daß die Erhöhung der Einheitswerte eine Änderung des Sachverhaltes darstellt, der auch Einfluß auf die geschützten Ausgleichszulagen hat. Bestand am 31.12. 1978 auf Grund von Übergangsbestimmungen im Bereich des GSPVG Anspruch auf eine Leistung, die höher war als die sich nach den Bestimmungen des GSVG ergebende entsprechende Leistung, so ist die Leistung ab 1. 1. 1979 in dem sich auf Grund der bisherigen Bestimmungen jeweils ergebenden Ausmaß weiterzugewähren und zwar so lange, als sie die Leistung übersteigt, die nach den Bestimmungen des GSVG gebührt (Paragraph 238, Absatz 3, GSVG). Daher könnten die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 9 und 10 der 21. GSPVG-Nov auf den vorliegenden Fall weiter anzuwenden sein vergleiche abermals SSV-NF 3/51). Ergänzend sei bemerkt, daß Paragraph 149, Absatz 12, GSVG in den Fassungen der 8. und der
10. GSVG-Nov nur auf Versicherungsfälle anzuwenden waren, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden sollte, nach dem 31. 12. 1983 (Art. II Abs.6 der 8. Novelle) bzw. nach dem 31. 12. 1985 (Art. II Abs.9 der 10. Novelle) liegt.10. GSVG-Nov nur auf Versicherungsfälle anzuwenden waren, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden sollte, nach dem 31. 12. 1983 (Artikel römisch zwei, Absatz 6, der 8. Novelle) bzw. nach dem 31. 12. 1985 (Artikel römisch zwei, Absatz 9, der 10. Novelle) liegt.
Die erstgerichtlichen Feststellungen reichen nicht aus, um die hier angeschnittenen Fragen abschließend beurteilen zu können. Die Fragen des Übergangsrechtes und der geschützten Ausgleichszulage wurden in erster Instanz überhaupt nicht erörtert; die Berufungsausführungen der beklagten Partei, die in diese Richtung zielten, wurden vom Berufungsgericht unbeachtet gelassen. Insbesondere fehlen Feststellungen zu den jeweils maßgebenden Einheitswerten. Um die Sache spruchreif zu machen, bedarf es daher einer Verhandlung in erster Instanz, so daß das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben waren und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden mußte.
Mangels entsprechender Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann auch zu dem letzten Revisionseinwand, das Berufungsgericht habe jene Liegenschaftshälfte, an der die Klägerin ein Fruchtgenußrecht habe, bei der Berechnung des landwirtschaftlichen Pauschales gemäß § 149 Abs.7 GSVG außer Betracht gelassen, nicht abschließend Stellung genommen werden. Soweit bereits jetzt ersichtlich ist, wurde der Klägerin das Fruchtgenußrecht an der von ihrem Ehegatten auf die beiden Kinder vererbten Liegenschaftshälfte anläßlich eines Erbübereinkommens eingeräumt. Der bereits seit 1954 bestehende Pachtvertrag wurde - entsprechende Feststellungen fehlen - gemäß § 1116 a ABGB durch den Tod des Ehegatten der Klägerin offenbar nicht aufgehoben (vgl. Würth in Rummel ABGB Rz 2 zu § 1116 a ABGB). Selbst wenn Bestandgeber zunächst die erblasserischen Kinder geworden sein sollten, tritt auch der Fruchtnießer in die vom Eigentümer vor Bestellung des Fruchtgenußrechtes geschlossenen Pachtverträge ein (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts8 II 155 mit Judikaturhinweisen bei FN 5). Handelt es sich aber jedenfalls nur um den Eintritt in den bestehenden Pachtvertrag, dann liegt schon deshalb kein Fall des § 149 Abs.7 GSVG vor, wonach Voraussetzung ist, daß die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen wurde. Bei einem auf Grund des Gesetzes erfolgten Eintritt in einen bestehenden Pachtvertrag hat nämlich der Fruchtnießer gar nicht die für die Einführung der Pauschalanrechnung maßgeblich gewesene Möglichkeit, seinerseits eine (andere als die bisherige) Gegenleistung für die verpachtete Liegenschaft zu vereinbaren (vgl auch § 4 LPG). Dem Berufungsgericht wäre daher in einem solchen Fall insoweit zuzustimmen, daß die auf die Klägerin als Fruchtgenußberechtigte entfallenden Pachteinnahmen gemäß § 149 Abs.3 GSVG angerechnet werden müßten.Mangels entsprechender Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann auch zu dem letzten Revisionseinwand, das Berufungsgericht habe jene Liegenschaftshälfte, an der die Klägerin ein Fruchtgenußrecht habe, bei der Berechnung des landwirtschaftlichen Pauschales gemäß Paragraph 149, Absatz 7, GSVG außer Betracht gelassen, nicht abschließend Stellung genommen werden. Soweit bereits jetzt ersichtlich ist, wurde der Klägerin das Fruchtgenußrecht an der von ihrem Ehegatten auf die beiden Kinder vererbten Liegenschaftshälfte anläßlich eines Erbübereinkommens eingeräumt. Der bereits seit 1954 bestehende Pachtvertrag wurde - entsprechende Feststellungen fehlen - gemäß Paragraph 1116, a ABGB durch den Tod des Ehegatten der Klägerin offenbar nicht aufgehoben vergleiche Würth in Rummel ABGB Rz 2 zu Paragraph 1116, a ABGB). Selbst wenn Bestandgeber zunächst die erblasserischen Kinder geworden sein sollten, tritt auch der Fruchtnießer in die vom Eigentümer vor Bestellung des Fruchtgenußrechtes geschlossenen Pachtverträge ein (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts8 römisch zwei 155 mit Judikaturhinweisen bei FN 5). Handelt es sich aber jedenfalls nur um den Eintritt in den bestehenden Pachtvertrag, dann liegt schon deshalb kein Fall des Paragraph 149, Absatz 7, GSVG vor, wonach Voraussetzung ist, daß die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen wurde. Bei einem auf Grund des Gesetzes erfolgten Eintritt in einen bestehenden Pachtvertrag hat nämlich der Fruchtnießer gar nicht die für die Einführung der Pauschalanrechnung maßgeblich gewesene Möglichkeit, seinerseits eine (andere als die bisherige) Gegenleistung für die verpachtete Liegenschaft zu vereinbaren vergleiche auch Paragraph 4, LPG). Dem Berufungsgericht wäre daher in einem solchen Fall insoweit zuzustimmen, daß die auf die Klägerin als Fruchtgenußberechtigte entfallenden Pachteinnahmen gemäß Paragraph 149, Absatz 3, GSVG angerechnet werden müßten.
Aus diesen Erwägungen waren die Urteile der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang aufzuheben. Im Umfang des Zuspruches einer Ausgleichszulage an die Klägerin von S 899,30 ab 1. 1. 1989 sind die Urteile der Vorinstanzen als unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.