Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Es werden nämlich nicht Stoffsammlungsmängel, sondern Feststellungsmängel geltend gemacht, die der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind.Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Es werden nämlich nicht Stoffsammlungsmängel, sondern Feststellungsmängel geltend gemacht, die der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind.
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, der Kläger sei nicht (mehr) invalid im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG, ist zutreffend. Unbestritten ist, dass er Berufsschutz als Kraftfahrzeugmechaniker im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG genießt (vgl SSV-NF 4/27; 12/47 = DRdA 1999, 206). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass er im Hinblick auf das erhobene Leistungskalkül diesen Beruf oder verwandte rein handwerkliche Berufe nicht mehr ausüben kann. Strittig ist im Revisionsverfahren, ob er im Rahmen dieses Berufsschutzes auf Tätigkeiten in facheinschlägigen Bereichen der Administration eines Kraftfahrzeugbetriebes und eines Autoverkäufers verwiesen werden kann. Der Senat hat bereits in dem zu SSV-NF 7/6 entschiedenen Fall ausgesprochen, dass von einem bisher als Facharbeiter (angelernter Handwerker) manuell tätigen Versicherten gefordert werden könne, sich einfache kaufmännische Fähigkeiten anzueignen, um in dem von ihm erlernten Beruf (dort: eines Tischlers) als Verkaufsberater tätig zu sein, sofern bei dieser Tätigkeit eine ausreichende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf bestehe. Grundsätzlich sei auch von einem Facharbeiter, der über alle Kenntnisse und Fähigkeiten im erlernten Beruf verfügt, zu verlangen, dass er sich einer Nachschulung zum Erwerb von Spezialkenntnissen in diesem erlernten Beruf unterziehe, wenn er diesen nur mehr in der spezialisierten Form ausüben können. Auch dann halte sich nämlich die in Frage kommende Tätigkeit im Rahmen des erlernten Berufes; dieser werde aufgrund der Nachschulung in einer qualifizierteren Form ausgeübt. Werde allerdings durch die Schulung der Bereich des erlernten Berufes verlassen und stehe der Beruf, zu dessen Ausübung die Schulung erfolgt, mit dem erlernten Beruf in keinem unmittelbaren Zusammenhang, so würde eine Verweisung auf diesen Beruf den Grundsätzen des Berufsschutzes widersprechen. Der Versicherte wäre in diesem Fall nicht gehalten, sich einer solchen Schulung zu unterziehen; er könnte auf den Beruf, auf den die Schulung vorbereitet, nicht verwiesen werden (SSV-NF 8/75 - Konstrukteur; SSV-NF 7/6 und 10/58 - Verkaufsberater oder Vertreter in Einrichtungshäusern; SSV-NF 8/84 - Kundendienstbetreuer).Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, der Kläger sei nicht (mehr) invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG, ist zutreffend. Unbestritten ist, dass er Berufsschutz als Kraftfahrzeugmechaniker im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG genießt vergleiche SSV-NF 4/27; 12/47 = DRdA 1999, 206). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass er im Hinblick auf das erhobene Leistungskalkül diesen Beruf oder verwandte rein handwerkliche Berufe nicht mehr ausüben kann. Strittig ist im Revisionsverfahren, ob er im Rahmen dieses Berufsschutzes auf Tätigkeiten in facheinschlägigen Bereichen der Administration eines Kraftfahrzeugbetriebes und eines Autoverkäufers verwiesen werden kann. Der Senat hat bereits in dem zu SSV-NF 7/6 entschiedenen Fall ausgesprochen, dass von einem bisher als Facharbeiter (angelernter Handwerker) manuell tätigen Versicherten gefordert werden könne, sich einfache kaufmännische Fähigkeiten anzueignen, um in dem von ihm erlernten Beruf (dort: eines Tischlers) als Verkaufsberater tätig zu sein, sofern bei dieser Tätigkeit eine ausreichende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf bestehe. Grundsätzlich sei auch von einem Facharbeiter, der über alle Kenntnisse und Fähigkeiten im erlernten Beruf verfügt, zu verlangen, dass er sich einer Nachschulung zum Erwerb von Spezialkenntnissen in diesem erlernten Beruf unterziehe, wenn er diesen nur mehr in der spezialisierten Form ausüben können. Auch dann halte sich nämlich die in Frage kommende Tätigkeit im Rahmen des erlernten Berufes; dieser werde aufgrund der Nachschulung in einer qualifizierteren Form ausgeübt. Werde allerdings durch die Schulung der Bereich des erlernten Berufes verlassen und stehe der Beruf, zu dessen Ausübung die Schulung erfolgt, mit dem erlernten Beruf in keinem unmittelbaren Zusammenhang, so würde eine Verweisung auf diesen Beruf den Grundsätzen des Berufsschutzes widersprechen. Der Versicherte wäre in diesem Fall nicht gehalten, sich einer solchen Schulung zu unterziehen; er könnte auf den Beruf, auf den die Schulung vorbereitet, nicht verwiesen werden (SSV-NF 8/75 - Konstrukteur; SSV-NF 7/6 und 10/58 - Verkaufsberater oder Vertreter in Einrichtungshäusern; SSV-NF 8/84 - Kundendienstbetreuer).
Nach den Feststellungen verfügt der Kläger über die nötigen Kenntnisse sowie geistigen und körperlichen Fähigkeiten, um den Beruf eines Autoverkäufers auszuüben. Davon abgesehen wäre von ihm selbst eine allfällige kaufmännische Zusatzausbildung zu verlangen. Im Hinblick auf sein Alter von nur 22 Jahren am maßgeblichen Stichtag 1. 7. 1992 (SSV-NF 10/46) bzw von rund 30 Jahren bei Schluss der Verhandlung erster Instanz hat er noch einen wesentlichen Teil seines Berufslebens vor sich; im Hinblick darauf könnte von ihm umsomehr gefordert werden, sich einer Nachschulung zu unterziehen, um in einer spezialisierten Form seines erlernten Berufes weiter tätig zu sein (ähnlich SSV-NF 10/58). Angesichts dieser Verweisbarkeit sind die Erwägungen des Revisionswerbers betreffend die weitere Verweisung auf qualifizierte Arbeiten im erweiterten Bürobereich eines Kraftfahrzeugbetriebes nicht mehr entscheidend; es braucht ferner nicht untersucht zu werden, ob der Kläger nicht auch als Kundendienstberater - ohne manuelle Mitarbeit - in größeren Betrieben einsetzbar wäre (vgl Berufslexikon I "Lehrberufe" 1997, 267 f).Nach den Feststellungen verfügt der Kläger über die nötigen Kenntnisse sowie geistigen und körperlichen Fähigkeiten, um den Beruf eines Autoverkäufers auszuüben. Davon abgesehen wäre von ihm selbst eine allfällige kaufmännische Zusatzausbildung zu verlangen. Im Hinblick auf sein Alter von nur 22 Jahren am maßgeblichen Stichtag 1. 7. 1992 (SSV-NF 10/46) bzw von rund 30 Jahren bei Schluss der Verhandlung erster Instanz hat er noch einen wesentlichen Teil seines Berufslebens vor sich; im Hinblick darauf könnte von ihm umsomehr gefordert werden, sich einer Nachschulung zu unterziehen, um in einer spezialisierten Form seines erlernten Berufes weiter tätig zu sein (ähnlich SSV-NF 10/58). Angesichts dieser Verweisbarkeit sind die Erwägungen des Revisionswerbers betreffend die weitere Verweisung auf qualifizierte Arbeiten im erweiterten Bürobereich eines Kraftfahrzeugbetriebes nicht mehr entscheidend; es braucht ferner nicht untersucht zu werden, ob der Kläger nicht auch als Kundendienstberater - ohne manuelle Mitarbeit - in größeren Betrieben einsetzbar wäre vergleiche Berufslexikon römisch eins "Lehrberufe" 1997, 267 f).
Dass der Kläger im Falle der Ausübung des Verweisungsberufes als Angestellter tätig wäre, stellte entgegen seiner Auffassung kein Hindernis für eine Verweisung dar. Ganz allgemein führt der berufliche Aufstieg von gelernten Arbeitern, insbesondere wenn sie hochqualifiziert sind wie der Kläger, dazu, dass sie in Angestelltenpositionen gelangen. Auch bezüglich des Berufsschutzes wäre für den Kläger mit der Ausübung des Verweisungsberufes kein Nachteil verbunden, weil er damit in den Genuss des Berufsschutzes gemäß § 273 Abs 1 ASVG käme (SSV-NF 8/75 mwN; 10/58).Dass der Kläger im Falle der Ausübung des Verweisungsberufes als Angestellter tätig wäre, stellte entgegen seiner Auffassung kein Hindernis für eine Verweisung dar. Ganz allgemein führt der berufliche Aufstieg von gelernten Arbeitern, insbesondere wenn sie hochqualifiziert sind wie der Kläger, dazu, dass sie in Angestelltenpositionen gelangen. Auch bezüglich des Berufsschutzes wäre für den Kläger mit der Ausübung des Verweisungsberufes kein Nachteil verbunden, weil er damit in den Genuss des Berufsschutzes gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG käme (SSV-NF 8/75 mwN; 10/58).
Die beklagte Partei hat überdies eingewendet, der Kläger sei seit 1995 in einem aufrechten Dienstverhältnis tätig und dieser Umstand stehe nach § 86 Abs 3 Z 2 ASVG dem Anfall einer Invalidiätspension entgegen. Da der Anspruch auf die begehrte Pension auf den oben dargestellten Gründen nicht besteht, braucht zu diesem von den Vorinstanzen mit Stillschweigen übergangenen Einwand nicht Stellung genommen zu werden.Die beklagte Partei hat überdies eingewendet, der Kläger sei seit 1995 in einem aufrechten Dienstverhältnis tätig und dieser Umstand stehe nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG dem Anfall einer Invalidiätspension entgegen. Da der Anspruch auf die begehrte Pension auf den oben dargestellten Gründen nicht besteht, braucht zu diesem von den Vorinstanzen mit Stillschweigen übergangenen Einwand nicht Stellung genommen zu werden.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.