Die Revision ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Pensionsversicherung der Angestellten stellt eine Berufs(gruppen)versicherung dar, deren Leistungen einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann; dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, also die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 2/92; RIS-Justiz RS084904). Bei der Klägerin bestimmt der zuletzt ausgeübte Beruf der Sonderkindergärtnerin das Verweisungsfeld.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass sowohl der Beruf einer Sonderkindergärtnerin als auch der einer Kindergärtnerin derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind. Die Spezialisierung der Klägerin als Sonderkindergärtnerin erfolgte im Rahmen des Berufsbildes Kindergärtnerin. Bei der Ausbildung im Bereich Sonderkindergartenpädagogik handelt es sich um eine weiterführende, 2 - 2 1/2 Jahre dauernde Spezialausbildung, die die Befähigungsprüfung für Kindergärtner voraussetzt (siehe auch Berufslexikon 2, Ausgewählte Berufe [1989], 286). Die durch die Erlernung des Berufes und seiner notwendigen praktischen Ausbildung vermittelten Inhalte der Tätigkeit eines Kindergärtners wurden dadurch nicht ausgeklammert. Eine Umstellung auf einen anderen Beruf erfolgte durch die Zusatzausbildung nicht (vgl SSV-NF 7/13 und SSV-NF 9/5 zur diplomierten Krankenschwester).Es unterliegt keinem Zweifel, dass sowohl der Beruf einer Sonderkindergärtnerin als auch der einer Kindergärtnerin derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind. Die Spezialisierung der Klägerin als Sonderkindergärtnerin erfolgte im Rahmen des Berufsbildes Kindergärtnerin. Bei der Ausbildung im Bereich Sonderkindergartenpädagogik handelt es sich um eine weiterführende, 2 - 2 1/2 Jahre dauernde Spezialausbildung, die die Befähigungsprüfung für Kindergärtner voraussetzt (siehe auch Berufslexikon 2, Ausgewählte Berufe [1989], 286). Die durch die Erlernung des Berufes und seiner notwendigen praktischen Ausbildung vermittelten Inhalte der Tätigkeit eines Kindergärtners wurden dadurch nicht ausgeklammert. Eine Umstellung auf einen anderen Beruf erfolgte durch die Zusatzausbildung nicht vergleiche SSV-NF 7/13 und SSV-NF 9/5 zur diplomierten Krankenschwester).
Bei der Lösung der Frage eines unzumutbaren sozialen Abstiegs kommt es auf den sozialen Wert an, den die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit des Versicherten von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags haben (SSV-NF 6/67; RIS-Justiz RS0084890/T1). Anhaltspunkte dafür können sich aus einer kollektivvertraglichen Einstufung ergeben, ohne dass aber diesem Indiz allein entscheidende Bedeutung zukäme. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter jedenfalls hinnehmen.
Die Ansicht der Vorinstanzen, dass mit der Tätigkeit einer Kindergärtnerin kein unzumutbarer sozialer Abstieg gegenüber der bisherigen Tätigkeit als Sonderkindergärtnerin verbunden ist, ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.