Entscheidungsgründe:
Die am 22. 11. 1946 geborene Klägerin war bis 1989 als Sekretärin in der Anwaltskanzlei ihres verstorbenen Ehegatten beschäftigt. Anschließend war sie in einem Modemarkt als Angestellte in der Information tätig. Seit 1996 arbeitete sie in demselben Unternehmen als Verpackerin. Sie ist noch in der Lage, leichte Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen 8 Stunden täglich ohne überdurchschnittliche Arbeitspausen zu verrichten. Alle 30 Minuten ist ein Wechsel der Körperhaltung erforderlich. Das Heben und Tragen von Lasten ist bis zu einem Gewicht von 5 kg möglich. Zu vermeiden sind insbesondere Arbeiten mit häufigen Bückbelastungen und in länger vorgebeugter Körperhaltung sowie Arbeiten mit dem rechten Arm über Schulterhöhe. Ebenfalls zu vermeiden sind Arbeiten unter ständigem Zeitdruck, wie zB Akkord- und Fließbandarbeiten; ein durchschnittliches Arbeitstempo ist aber möglich. Ausgeschlossen sind weiters Nacht-, Schicht- und Wechseldienste sowie eine ständige stärkere Lärmbelastung am Arbeitsplatz. Unmöglich sind auch Arbeiten, die ein besonderes Feingefühl der ersten drei Finger (Daumen bis Mittelfinger) der rechten Hand erfordern. Diese Funktionseinschränkung geht auf ein Carpaltunnel-Syndrom zurück, das jedoch behandelbar ist, sodass innerhalb weniger Monate eine entsprechende Besserung erwartet werden kann. Unter Berücksichtigung dieses Leistungskalküls sind mit hoher Wahrscheinlichkeit Krankenstände im Ausmaß von 5 bis 6 Wochen jährlich anzunehmen.
Mit Bescheid vom 9. 2. 2001 hat die beklagten Partei den Antrag der Klägerin vom 24. 7. 2000 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Zahlung der Berufsunfähigkeitspension ab 1. 8. 2000 gerichtete Klagebegehren mangels Berufsunfähigkeit der Klägerin ab. Die Klägerin sei imstande, die bis 1996 ausgeübte Tätigkeit in der Informationsaufnahme auszuüben.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sah die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht als gegeben an, verneinte eine Aktenwidrigkeit, übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass sich die Frage, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, im Fall der Klägerin nach § 273 Abs 1 ASVG richte, weil sie zur Pensionsversicherung der Angestellten leistungszugehörig sei und während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht überwiegend oder zumindest in gleichem Ausmaß Versicherungsmonate aufgrund einer Beschäftigung als Arbeiterin erworben habe; nur in diesem Fall käme aber die sinngemäße Anwendung des § 255 ASVG in Betracht. Ein Versicherter, der überwiegend eine Angestelltentätigkeit verrichtet habe, dürfe nämlich nicht auf eine (Arbeiter-)Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde. Eine - wenn auch zuletzt, aber nicht überwiegend ausgeübte - Tätigkeit als Arbeiter habe daher bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes nach § 273 ASVG außer Betracht zu bleiben. Zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit sei der unmittelbar vor der Arbeitertätigkeit ausgeübte Beruf einer Angestellten in der Informationsaufnahme heranzuziehen. Da die Klägerin nach dem festgestellten Leistungskalkül noch in der Lage sei, diese Tätigkeit zu verrichten, könne sie nicht berufsunfähig sein. Auf die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt komme es nach ständiger Rechtsprechung nicht an.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sah die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht als gegeben an, verneinte eine Aktenwidrigkeit, übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass sich die Frage, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, im Fall der Klägerin nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG richte, weil sie zur Pensionsversicherung der Angestellten leistungszugehörig sei und während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht überwiegend oder zumindest in gleichem Ausmaß Versicherungsmonate aufgrund einer Beschäftigung als Arbeiterin erworben habe; nur in diesem Fall käme aber die sinngemäße Anwendung des Paragraph 255, ASVG in Betracht. Ein Versicherter, der überwiegend eine Angestelltentätigkeit verrichtet habe, dürfe nämlich nicht auf eine (Arbeiter-)Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG verlieren würde. Eine - wenn auch zuletzt, aber nicht überwiegend ausgeübte - Tätigkeit als Arbeiter habe daher bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes nach Paragraph 273, ASVG außer Betracht zu bleiben. Zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit sei der unmittelbar vor der Arbeitertätigkeit ausgeübte Beruf einer Angestellten in der Informationsaufnahme heranzuziehen. Da die Klägerin nach dem festgestellten Leistungskalkül noch in der Lage sei, diese Tätigkeit zu verrichten, könne sie nicht berufsunfähig sein. Auf die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt komme es nach ständiger Rechtsprechung nicht an.
Soweit die Klägerin schließlich ihren Ausschluss vom Arbeitsmarkt aufgrund jährlicher Krankenstände von zumindest 7 Wochen geltend mache, gehe sie nicht von der festgestellten Prognose (Krankenstände im Ausmaß von lediglich 5 bis 6 Wochen jährlich) aus. Erst mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von mindestens 7 Wochen jährlich würden einen Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschießen. Ergebe sich eine Krankenstandsprognose nur innerhalb einer gewissen Schwankungsbreite, sei der niedrigste der möglichen Zeitwerte zugrunde zu legen.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.