Die Revision ist nicht berechtigt.
Der in der Revision gerügte Mangel des Verfahrens erster Instanz bildete schon den Gegenstand der Berufung des Klägers und das Berufungsgericht kam zur Auffassung, daß er nicht vorliege. Mängel des Verfahrens erster Instanz, welche das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, können aber auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32; JBl 1988, 197 uva).
Mit dem Großteil der in der Revision enthaltenen Ausführungen bekämpft der Kläger die Würdigung des vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachtens durch die Vorinstanzen und die hierauf gegründeten Tatsachenfeststellungen. Dies ist aber unzulässig, weil auch in Sozialrechtssachen zufolge § 2 Abs 1 ASGG die Revision nur aus den im § 503 Abs 1 ZPO angeführten Gründen begehrt werden kann. Für die Erörterung der Rechtsrüge kann dahingestellt bleiben, ob sie überhaupt dem Gesetz gemäß ausgeführt wurde. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könnte der Revision ein Erfolg nicht beschieden sein. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich in seiner Entscheidung JBl 1988, 399 mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß im Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Unfallversicherung als Ursache für den Erfolg nur eine wesentliche Bedingung angesehen werden kann und daß eine krankhafte Veranlagung dann keine wesentliche Bedingung bildet, wenn sie die alleinige oder überragende Ursache war. Dies sei anzunehmen, wenn die Kranheitsanlage so leicht ansprechbar gewesen sei, daß es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Gerade dies war nach den Feststellungen des Erstgerichtes, von denen der Oberste Gerichtshof auszugehen hat, beim Kläger im Hinblick auf die Vorschädigung seiner Archillessehne der Fall.Mit dem Großteil der in der Revision enthaltenen Ausführungen bekämpft der Kläger die Würdigung des vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachtens durch die Vorinstanzen und die hierauf gegründeten Tatsachenfeststellungen. Dies ist aber unzulässig, weil auch in Sozialrechtssachen zufolge Paragraph 2, Absatz eins, ASGG die Revision nur aus den im Paragraph 503, Absatz eins, ZPO angeführten Gründen begehrt werden kann. Für die Erörterung der Rechtsrüge kann dahingestellt bleiben, ob sie überhaupt dem Gesetz gemäß ausgeführt wurde. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könnte der Revision ein Erfolg nicht beschieden sein. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich in seiner Entscheidung JBl 1988, 399 mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß im Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Unfallversicherung als Ursache für den Erfolg nur eine wesentliche Bedingung angesehen werden kann und daß eine krankhafte Veranlagung dann keine wesentliche Bedingung bildet, wenn sie die alleinige oder überragende Ursache war. Dies sei anzunehmen, wenn die Kranheitsanlage so leicht ansprechbar gewesen sei, daß es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Gerade dies war nach den Feststellungen des Erstgerichtes, von denen der Oberste Gerichtshof auszugehen hat, beim Kläger im Hinblick auf die Vorschädigung seiner Archillessehne der Fall.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.