Die Revision ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ausgehend von den getroffenen Feststellungen wird nicht bekämpft.
In der Revision wendet sich der Rechtsmittelwerber neuerlich dagegen, daß seine Eingabe vom 4. Juli 1986 unberücksichtigt geblieben sei. Hätte das Erstgericht den Inhalt des Beschlusses der Selbstverwaltungsinteressengemeinschaft der Pensions- und Invaliditätsversicherung der Arbeiter Vojrodina, Grundeinheit Sombor vom 6. Juni 1986 seiner Entscheidung zugrundegelegt, so hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Leistung erfüllt seien.
Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden.
Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist gemäß § 236 Abs 1 Z 1 lit a ASVG bei männlichen Versicherten, sofern der Stichtag (hier im Hinblick auf die Antragstellung am 29. April 1985 der 1. Mai 1985 - § 223 Abs 2 ASVG -) vor der Vollendung des 55. Lebensjahres liegt, das Vorliegen von 60 Versicherungsmonaten, die gemäß § 236 Abs 2 Z 1 ASVG innerhalb der letzten 120 Monate vor dem Stichtag gelagert sein müssen. Die Wartezeit ist gemäß § 236 Abs 4 ASVG auch dann erfüllt, wenn bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate erworben sind.Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist gemäß Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG bei männlichen Versicherten, sofern der Stichtag (hier im Hinblick auf die Antragstellung am 29. April 1985 der 1. Mai 1985 - Paragraph 223, Absatz 2, ASVG -) vor der Vollendung des 55. Lebensjahres liegt, das Vorliegen von 60 Versicherungsmonaten, die gemäß Paragraph 236, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG innerhalb der letzten 120 Monate vor dem Stichtag gelagert sein müssen. Die Wartezeit ist gemäß Paragraph 236, Absatz 4, ASVG auch dann erfüllt, wenn bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate erworben sind.
Gemäß Art. 18 Abs 1 AbkSozSi Jugoslawien werden dann, wenn für einen Versicherten nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten galten, für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Leistungsanspruches die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeit zurückgelegt worden ist. Gemäß Z 9 des Schlußprotokolles zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit sind für die Erfüllung der allgemeinen Leistungsvorausssetzungen in der österreichischen Pensionsversicherung die nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten mit ihrer tatsächlichen Dauer heranzuziehen. Dies betrifft vor allem jugoslawische Beschäftigungszeiten in besonders schweren oder gesundheitsschädlichen Berufen, welche im jugoslawischen Rechtsbereich mit einer über das tatsächliche Ausmaß hinausgehenden Dauer berücksichtigt werden (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht MGA Lieferung 19,5 b Anm. 1 zu Z 9 des Schlußprotokolles).Gemäß Artikel 18, Absatz eins, AbkSozSi Jugoslawien werden dann, wenn für einen Versicherten nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten galten, für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Leistungsanspruches die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeit zurückgelegt worden ist. Gemäß Ziffer 9, des Schlußprotokolles zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit sind für die Erfüllung der allgemeinen Leistungsvorausssetzungen in der österreichischen Pensionsversicherung die nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten mit ihrer tatsächlichen Dauer heranzuziehen. Dies betrifft vor allem jugoslawische Beschäftigungszeiten in besonders schweren oder gesundheitsschädlichen Berufen, welche im jugoslawischen Rechtsbereich mit einer über das tatsächliche Ausmaß hinausgehenden Dauer berücksichtigt werden (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht MGA Lieferung 19,5 b Anmerkung 1 zu Ziffer 9, des Schlußprotokolles).
Im vorliegenden Fall gründet der Kläger seine Behauptung, daß er eine höhere Zahl von Versicherungsmonaten als vom Erstgericht zugrundegelegt erworben habe, ausschließlich darauf, daß ihm Zeiten einer besonderen Schwerarbeit in Jugoslawien nachträglich mit einer längeren als der tatsächlich zurückgelegten Dauer angerechnet worden seien; dies ergibt sich auch aus dem mit seiner Eingabe vorgelegten Beschluß der Selbstverwaltungsinteressengemeinschaft der Pensions- und Invaliditätsversicherung der Arbeiter Vojvodina. Diese durch die Anrechnung in einer erhöhten Dauer für den jugoslawischen Rechtsbereich zusätzlich erworbenen Versicherungsmonate sind jedoch für den österreichischen Rechtsbereich gemäß der oben zitierten Bestimmung (Schlußprotokoll Z 9) nicht zu berücksichtigen. Daß tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeiten in einem höheren Ausmaß vorliegen als vom Erstgericht zugrundegelegt, wurde vom Kläger weder behauptet noch ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Beschluß des jugoslawischen Sozialversicherungsträgers ein Hinweis. Damit hätte auch eine Berücksichtigung der Behauptungen des Klägers und der von ihm vorgelegten Urkunden durch das Erstgericht zu keiner Änderung der Zahl der für den österreichischen Rechtsbereich maßgeblichen Versicherungsmonate geführt. Die Unterlassung der Prüfung der Behauptung des Klägers und der von ihm vorgelegten Urkunden stellt daher keinen relevanten Feststellungsmangel dar. Gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit c ASGG hat der Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger, wenn er zur Gänze unterliegt, dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit Anspruch auf Ersatz der durch die Prozeßführung verursachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Verfahrenskosten; dabei ist besonders auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten Bedacht zu nehmen. Ein maßgebliches Kriterium für den Zuspruch von Kosten nach dieser Gesetzesstelle bildet damit die wirtschaftliche Situation des Klägers. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, daß Personen, die in beschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, durch Vertretungskosten, die ihnen im Fall eines Prozeßverlustes entstehen, nicht zusätzlich belastet werden. Da der Kläger durch einen Vertreter im Rahmen der Verfahrenshilfe vertreten wurde, tritt eine solche Kostenbelastung für ihn nicht ein, sodaß Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, nicht vorliegen (vergl. Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz 413).Im vorliegenden Fall gründet der Kläger seine Behauptung, daß er eine höhere Zahl von Versicherungsmonaten als vom Erstgericht zugrundegelegt erworben habe, ausschließlich darauf, daß ihm Zeiten einer besonderen Schwerarbeit in Jugoslawien nachträglich mit einer längeren als der tatsächlich zurückgelegten Dauer angerechnet worden seien; dies ergibt sich auch aus dem mit seiner Eingabe vorgelegten Beschluß der Selbstverwaltungsinteressengemeinschaft der Pensions- und Invaliditätsversicherung der Arbeiter Vojvodina. Diese durch die Anrechnung in einer erhöhten Dauer für den jugoslawischen Rechtsbereich zusätzlich erworbenen Versicherungsmonate sind jedoch für den österreichischen Rechtsbereich gemäß der oben zitierten Bestimmung (Schlußprotokoll Ziffer 9,) nicht zu berücksichtigen. Daß tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeiten in einem höheren Ausmaß vorliegen als vom Erstgericht zugrundegelegt, wurde vom Kläger weder behauptet noch ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Beschluß des jugoslawischen Sozialversicherungsträgers ein Hinweis. Damit hätte auch eine Berücksichtigung der Behauptungen des Klägers und der von ihm vorgelegten Urkunden durch das Erstgericht zu keiner Änderung der Zahl der für den österreichischen Rechtsbereich maßgeblichen Versicherungsmonate geführt. Die Unterlassung der Prüfung der Behauptung des Klägers und der von ihm vorgelegten Urkunden stellt daher keinen relevanten Feststellungsmangel dar. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASGG hat der Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger, wenn er zur Gänze unterliegt, dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit Anspruch auf Ersatz der durch die Prozeßführung verursachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Verfahrenskosten; dabei ist besonders auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten Bedacht zu nehmen. Ein maßgebliches Kriterium für den Zuspruch von Kosten nach dieser Gesetzesstelle bildet damit die wirtschaftliche Situation des Klägers. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, daß Personen, die in beschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, durch Vertretungskosten, die ihnen im Fall eines Prozeßverlustes entstehen, nicht zusätzlich belastet werden. Da der Kläger durch einen Vertreter im Rahmen der Verfahrenshilfe vertreten wurde, tritt eine solche Kostenbelastung für ihn nicht ein, sodaß Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, nicht vorliegen (vergl. Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz 413).