Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO rügt der Kläger ausschließlich Verfahrensmängel erster Instanz, die schon in der Berufung geltend gemacht und vom Berufungsgericht als nicht gegeben beurteilt wurden. Auch in Sozialrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (10 Ob S 23/87, 10 Ob S 60/87, 10 Ob S 121/87 ua).Unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO rügt der Kläger ausschließlich Verfahrensmängel erster Instanz, die schon in der Berufung geltend gemacht und vom Berufungsgericht als nicht gegeben beurteilt wurden. Auch in Sozialrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (10 Ob S 23/87, 10 Ob S 60/87, 10 Ob S 121/87 ua).
Eine Aktenwidrigkeit ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Dieses hat weder Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage wiedergegeben oder ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen, noch ist es von im Prozeßakt nicht enthaltenen Voraussetzungen ausgegangen. Der Sachverständige Dr. A*** hat lediglich in der Anamnese festgehalten, daß der Kläger anläßlich des Verkehrsunfalles auch Verletzungen am rechten Arm erlitt. Eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit des rechten Armes ist in keinem der Gutachten festgehalten und wurde auch nicht festgestellt. Wenn der Kläger daher in der Berufung ausführte, er könne seinen rechten Arm nur noch sehr eingeschränkt gebrauchen, so bekämpfte er damit, weil das Urteil vor dem 1. Jänner 1987 erflossen ist, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes (§ 400 Abs 2 ASVG, § 101 ASGG).Eine Aktenwidrigkeit ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Dieses hat weder Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage wiedergegeben oder ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen, noch ist es von im Prozeßakt nicht enthaltenen Voraussetzungen ausgegangen. Der Sachverständige Dr. A*** hat lediglich in der Anamnese festgehalten, daß der Kläger anläßlich des Verkehrsunfalles auch Verletzungen am rechten Arm erlitt. Eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit des rechten Armes ist in keinem der Gutachten festgehalten und wurde auch nicht festgestellt. Wenn der Kläger daher in der Berufung ausführte, er könne seinen rechten Arm nur noch sehr eingeschränkt gebrauchen, so bekämpfte er damit, weil das Urteil vor dem 1. Jänner 1987 erflossen ist, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes (Paragraph 400, Absatz 2, ASVG, Paragraph 101, ASGG).
Auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend. Versicherten in ungelernten Berufen gebührt - soferne die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nicht erfüllt sind - eine Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit grundsätzlich erst dann, wenn sie nicht mehr imstande sind, eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit zu verrichten. Das Verweisungsfeld ist somit mit dem Arbeitsmarkt ident (10 Ob S 12/87 ua). Bei der Prüfung der Verweisbarkeit ist nur abstrakt darauf abzustellen, ob dem Pensionswerber zumutbare Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorkommen. Die konkrete Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen. Kann ein Versicherter wegen gesunkener Nachfrage nach Arbeit keinen Arbeitsplatz finden, so fällt dies in die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung, nicht in jene der Pensionsversicherung (10 Ob S 50/87, 10 Ob S 139/87 ua). Auch die Lage des Wohnortes des Versicherten ist, soferne medizinische Gründe einen Wohnortwechsel oder Pendeln nicht ausschließen, auf die Verweisbarkeit ohne Einfluß (10 Ob S 12/87). Eine Beschränkung des Anmarschweges von 2 km Fußweg pro Wegstrecke (die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, welche dem Kläger ohne Einschränkung möglich ist, ist in dieser Strecke nicht inkludiert) führt zu keinem Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt (10 Ob S 25/87).Auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend. Versicherten in ungelernten Berufen gebührt - soferne die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht erfüllt sind - eine Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit grundsätzlich erst dann, wenn sie nicht mehr imstande sind, eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit zu verrichten. Das Verweisungsfeld ist somit mit dem Arbeitsmarkt ident (10 Ob S 12/87 ua). Bei der Prüfung der Verweisbarkeit ist nur abstrakt darauf abzustellen, ob dem Pensionswerber zumutbare Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorkommen. Die konkrete Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen. Kann ein Versicherter wegen gesunkener Nachfrage nach Arbeit keinen Arbeitsplatz finden, so fällt dies in die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung, nicht in jene der Pensionsversicherung (10 Ob S 50/87, 10 Ob S 139/87 ua). Auch die Lage des Wohnortes des Versicherten ist, soferne medizinische Gründe einen Wohnortwechsel oder Pendeln nicht ausschließen, auf die Verweisbarkeit ohne Einfluß (10 Ob S 12/87). Eine Beschränkung des Anmarschweges von 2 km Fußweg pro Wegstrecke (die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, welche dem Kläger ohne Einschränkung möglich ist, ist in dieser Strecke nicht inkludiert) führt zu keinem Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt (10 Ob S 25/87).
Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.