Entscheidung 10 ObS 31/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.02.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely (Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard T*****, vertreten durch Dr. Norbert Kosch u.a. Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Dauerversehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 1991, GZ 33 Rs 130/91-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 26. Juni 1991, GZ 3 Cgs 58/91-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die als einziger Revisionsgrund geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Ein in der Berufung behaupteter, vom Berufungsgericht jedoch verneinter angeblicher Mangel des Verfahrens erster Instanz kann nach stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114 uva) auch in einer Sozialrechtssache nicht mit Revision neuerlich gerügt werden.Die als einziger Revisionsgrund geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Ein in der Berufung behaupteter, vom Berufungsgericht jedoch verneinter angeblicher Mangel des Verfahrens erster Instanz kann nach stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114 uva) auch in einer Sozialrechtssache nicht mit Revision neuerlich gerügt werden.
Daher war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00031.92.0225.000
Dokumentnummer
JJT_19920225_OGH0002_010OBS00031_9200000_000