Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Richard Warnung (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ferdinand Rodinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Kazimierz D*****, vertreten durch Dr.Matthias Bacher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1090 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.April 1997, GZ 8 Rs 80/97m-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.Oktober 1996, GZ 10 Cgs 227/95k-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner näheren Begründung. Ob und wenn ja, welche Zeugen als weiteres Beweismittel zu vernehmen sind, fällt in das Gebiet der irreversiblen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503).Der geltend gemachte Verfahrensmangel (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; dies bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner näheren Begründung. Ob und wenn ja, welche Zeugen als weiteres Beweismittel zu vernehmen sind, fällt in das Gebiet der irreversiblen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Entgegen der im Revisionsschriftsatz nur pauschal und ohne Quellenangabe aufgestellten Behauptung besteht zwischen Österreich und Polen kein zwischenstaatliches Abkommen über Soziale Sicherheit, wonach dem Kläger in Polen erlangte Versicherungszeiten für seine österreichische Invaliditätspension anzurechnen wären. Ein derartiges Abkommen wurde auch nicht in der Zwischenzeit gemäß Art 48, 49 B-VG iVm § 2 Abs 5 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt (BGBl 1996/660) im Bundesgesetzblatt (Teil III) kundgemacht (siehe hiezu auch jüngst die Länderübersicht in SozSi 1997, 746).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Entgegen der im Revisionsschriftsatz nur pauschal und ohne Quellenangabe aufgestellten Behauptung besteht zwischen Österreich und Polen kein zwischenstaatliches Abkommen über Soziale Sicherheit, wonach dem Kläger in Polen erlangte Versicherungszeiten für seine österreichische Invaliditätspension anzurechnen wären. Ein derartiges Abkommen wurde auch nicht in der Zwischenzeit gemäß Artikel 48, 49, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt (BGBl 1996/660) im Bundesgesetzblatt (Teil römisch drei) kundgemacht (siehe hiezu auch jüngst die Länderübersicht in SozSi 1997, 746).
Die Gewährung einer ausschließlich nach Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen determinierten Pensionsleistung bereits "auf Grund des Vertrauenschutzes" eines Anspruchswerbers ist im österreichischen Sozialversicherungsrecht nicht vorgesehen. Hiezu bedarf es ebenfalls keiner weitergehenden Rechtsausführungen (siehe hiezu auch jüngst die Länderübersicht in SozSi 1997, 746).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00310.97D.0930.000
Dokumentnummer
JJT_19970930_OGH0002_010OBS00310_97D0000_000