Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Versicherter wegen einer Gehbehinderung so lange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit eine Wegstrecke von jeweils zumindest 500 Metern zu Fuß zurücklegen kann (SSV-NF 2/105; 3/10 = ZAS 1992, 135/17 [krit Firlei]; SSV-NF 5/39; 6/109 uva, zuletzt SSV-NF 10/17 [mit Widerlegung der Kritik Firleis]; vgl auch RIS-Justiz RS0085049). Der Kläger kann nach den Feststellungen eine Wegstrecke von 500 m zu Fuß zurücklegen; zu untersuchen ist jedoch, ob die Verlängerung der Gehzeit durch die erforderlichen Pausen von 3 bis 4 Minuten nach jeweils 100 m noch zumutbar im Sinne des zitierten Rechtssatzes sind.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Versicherter wegen einer Gehbehinderung so lange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit eine Wegstrecke von jeweils zumindest 500 Metern zu Fuß zurücklegen kann (SSV-NF 2/105; 3/10 = ZAS 1992, 135/17 [krit Firlei]; SSV-NF 5/39; 6/109 uva, zuletzt SSV-NF 10/17 [mit Widerlegung der Kritik Firleis]; vergleiche auch RIS-Justiz RS0085049). Der Kläger kann nach den Feststellungen eine Wegstrecke von 500 m zu Fuß zurücklegen; zu untersuchen ist jedoch, ob die Verlängerung der Gehzeit durch die erforderlichen Pausen von 3 bis 4 Minuten nach jeweils 100 m noch zumutbar im Sinne des zitierten Rechtssatzes sind.
Dabei ist den Überlegungen entgegen der Annahme der Vorinstanzen zu Grunde zu legen, daß sich die Zeit des Anmarschwegs durch diese nötigen (vier) Pausen rein mathematisch nicht um 15 bis 20, sondern nur um 12 bis 16 Minuten verlängert und wegen der den Kläger im Tatsachenbereich treffenden objektiven Beweislast (vgl SSV-NF 10/133 mwN; 10 ObS 175/98b ua) sogar vom niedrigeren Wert, also von einer Verlängerung um 12 Minuten ausgegangen werden muß. Eine solche Verlängerung der Dauer des Anmarschwegs ist nicht unzumutbar.Dabei ist den Überlegungen entgegen der Annahme der Vorinstanzen zu Grunde zu legen, daß sich die Zeit des Anmarschwegs durch diese nötigen (vier) Pausen rein mathematisch nicht um 15 bis 20, sondern nur um 12 bis 16 Minuten verlängert und wegen der den Kläger im Tatsachenbereich treffenden objektiven Beweislast vergleiche SSV-NF 10/133 mwN; 10 ObS 175/98b ua) sogar vom niedrigeren Wert, also von einer Verlängerung um 12 Minuten ausgegangen werden muß. Eine solche Verlängerung der Dauer des Anmarschwegs ist nicht unzumutbar.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits zu SSV-NF 6/109 mit einem Versicherten zu befassen, der durchgehende Wegstrecken bis höchstens 200 m zurücklegen konnte und danach jeweils eine 5-minütige Rast einlegen mußte. Mangels gegenteiliger Feststellungen ging der Senat damals davon aus, daß der Versicherte eine durchschnittliche Gehgeschwindigkeit von 4 km/h einhalten könne und demnach für eine Wegstrecke von 500 m einschließlich der beiden Rastpausen von insgesamt 10 Minuten ungefähr 17,5 Minuten benötige. Unter diesen Umständen wurden die Bedingungen, unter denen er die Wege zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte bzw der Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels bei entsprechendem Schutz vor Kälte und Nässe ohne gesundheitliche Schäden zurücklegen könnte, insbesondere dann nicht als unzumutbar angesehen, wenn man berücksichtige, daß die Wege zur oder von der Arbeitsstätte häufig durch das Warten auf Massenverkehrsmittel unterbrochen würden und diese Pausen oft länger dauerten als die vom Versicherten einzuhaltenden. Diese Überlegungen können auch im vorliegenden Fall angestellt werden. Bei einer auch hier anzunehmenden (relativ geringen) Gehgeschwindigkeit von 4 km/h würde der Kläger für eine Wegstrecke von 500 m trotz der einzuhaltenden Pausen etwa 20 Minuten benötigen. An ihn werden damit keine höheren Anforderungen gestellt als an den überwiegenden Teil aller anderen Berufstätigen (SSV-NF 5/39). Auf den Ausnahmefall, daß ihm der Anmarschweg bei "extrem widrigen Umständen", insbesondere bei hoher Schneelage nicht zugemutet werden kann, ist nicht Bedacht zu nehmen (SSV-NF 2/105).
Ist aber der Kläger nicht wegen der Unmöglichkeit, den Arbeitsplatz zu erreichen, vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, dann bestehen gegen seine nach den Feststellungen gegebene Verweisbarkeit auf leichte Hilfsarbeitertätigkeiten überwiegend im Sitzen keine Bedenken. Demnach liegt Invalidität im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG nicht vor.Ist aber der Kläger nicht wegen der Unmöglichkeit, den Arbeitsplatz zu erreichen, vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, dann bestehen gegen seine nach den Feststellungen gegebene Verweisbarkeit auf leichte Hilfsarbeitertätigkeiten überwiegend im Sitzen keine Bedenken. Demnach liegt Invalidität im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht vor.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.