Die wegen des S 30.000,-- übersteigenden Streitgegenstandes der berufungsgerichtlichen Entscheidung nach § 46 Abs. 2 ASGG zulässige Revision ist berechtigt.Die wegen des S 30.000,-- übersteigenden Streitgegenstandes der berufungsgerichtlichen Entscheidung nach Paragraph 46, Absatz 2, ASGG zulässige Revision ist berechtigt.
Der beklagte österreichische Versicherungsträger hat dem Kläger für die Zeit vom 1. Jänner 1976 bis 31. Juli 1981 um S 83.064,50 höhere als die gebührenden Leistungen aus der Pensionsversicherung gezahlt. Für diese Zeit hatte der deutsche Versicherungsträger nachträglich wegen rückwirkender Neuberechnung höhere entsprechende Leistungen aus der Rentenversicherung (Altersruhegeld) von DM 31.784,80 direkt an den Kläger ausgezahlt. Der die Höhe des vom deutschen Versicherungsträger nachzuzahlenden Betrages nicht erreichende, die gebührende österreichische Leistung übersteigende Betrag von S 83.064,50 gilt daher nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 Abk als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes dieses Absatzes, nach dem die Nachzahlung einer entsprechenden Leistung auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden kann, wenn ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt hat.Der beklagte österreichische Versicherungsträger hat dem Kläger für die Zeit vom 1. Jänner 1976 bis 31. Juli 1981 um S 83.064,50 höhere als die gebührenden Leistungen aus der Pensionsversicherung gezahlt. Für diese Zeit hatte der deutsche Versicherungsträger nachträglich wegen rückwirkender Neuberechnung höhere entsprechende Leistungen aus der Rentenversicherung (Altersruhegeld) von DM 31.784,80 direkt an den Kläger ausgezahlt. Der die Höhe des vom deutschen Versicherungsträger nachzuzahlenden Betrages nicht erreichende, die gebührende österreichische Leistung übersteigende Betrag von S 83.064,50 gilt daher nach Artikel 45, Absatz eins, Satz 2 Abk als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes dieses Absatzes, nach dem die Nachzahlung einer entsprechenden Leistung auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden kann, wenn ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt hat.
Daß die Nachzahlung des deutschen Versicherungsträgers bis zur Höhe des als Vorschuß geltenden Überbezuges des Klägers von S 83.064,50 nach Art. 45 Abk einbehalten werden hätte können, ist unbestritten.Daß die Nachzahlung des deutschen Versicherungsträgers bis zur Höhe des als Vorschuß geltenden Überbezuges des Klägers von S 83.064,50 nach Artikel 45, Abk einbehalten werden hätte können, ist unbestritten.
Die Einbehaltung eines entsprechenden Teiles der Nachzahlung ist jedoch nicht mehr möglich, weil die Nachzahlung von der L*** O*** am 13. August 1981, also mehr
als 3 Monate bevor die beklagte Partei den Überbezug bescheidmäßig festgestellt und ihren Anspruch auf die Nachzahlung beim deutschen Versicherungsträger angemeldet hatte, direkt dem Kläger ausgezahlt wurde.
Wenn in den EB der RV 520 BlgNR 9.GP ausgeführt wird, daß Art. 45 Abs. 1 eine Regelung für die Aufrechnung von Ersatzleistungen bzw die Hereinbringung von Überbezügen treffe, die über das innerstaatliche Recht (§ 103 iVm § 107 ASVG) hinausgehend die Hereinbringung von Überbezügen, an deren Entstehen den Anspruchsberechtigten kein Verschulden treffe, ermöglichen solle (zitiert nach MGA ZwischenstSV 1 a Lfg. 15, 139), dann ist das mit der Klarstellung richtig, daß der genannte Art. die Hereinbringung von echten Vorschüssen oder von zu Unrecht erbrachten Leistungen, die als Vorschüsse gelten, durch Aufrechnung, über die der österreichische Versicherungsträger nach § 367 Abs. 2 ASVG einen Bescheid zu erlasssen hat, erleichtern und daher über die die Aufrechnung regelnden und erschwerenden Bestimmungen des § 103 ASVG, § 44 B-KUVG, § 67 BSVG und § 71 GSVG hinausgehen will. Auch wenn die Nachzahlung zunächst vom deutschen Versicherungsträger und, falls dieser sie nach Art. 12 DV-AbkSozSiBRD im Wege des zuständigen österreichischen Trägers des Wohnortes des Anspruchsberechtigten auszahlen möchte, vom österreichischen Versicherungsträger nicht vorläufig einbehalten, sondern - wie im vorliegenden Fall - direkt dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt wurde, so daß der österreichische Versicherungsträger den von ihm gewährten Vorschuß im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Abk nicht mehr auf die Nachzahlung aufrechnen kann, ist es dem österreichischen Träger nicht verwehrt, den von ihm gewährten Vorschuß nach dem zitierten Art. iVm § 71 Abs. 1 Z 3 GSVG auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufzurechnen. Auch dann, wenn die Nachzahlung vom deutschen Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten nicht direkt, sondern im Wege des österreichischen Trägers ausgezahlt werden soll und vom letzteren einbehalten wird, darf der österreichische Versicherungsträger den Vorschuß nicht ohne weiteres zur Hereinbringung der zu Unrecht erbrachten Leistungen verwenden, sondern ihn nur nach Art. 45 Abs. 1 Abk iVm mit § 71 Abs. 1 Z 3 GSVG auf die sonst von ihm auszuzahlende Nachzahlung aufrechnen. Zur Erreichung des mit Art. 45 Abs. 1 Abk beabsichtigten Zweckes, die Hereinbringung von echten Vorschüssen und als Vorschüsse geltenden, von einem Versicherungsträger zu Unrecht erbrachten Leistungen durch Aufrechnung zu erleichtern und daher über die die Aufrechnung regelnden und erschwerenden Bestimmungen der innerstaatlichen Sozialversicherungsgesetze hinauszugehen, ist es daher erforderlich, unter den im § 71 Abs. 1 Z 3 GSVG genannten "von Versicherungsträgern gewährte(n) Vorschüsse(n)" nicht nur die echten Vorschüsse im Sinne des die zitierte Wortfolge erläuternden Klammerausdrucks, nämlich im Sinne des § 368 Abs. 2 ASVG zu verstehen, sondern auch die als Vorschüsse geltenden Nachzahlungen im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Abk (ähnlich Oberlandesgericht Wien 29. Jänner 1985 33 R 279/4 SSV 25/17 zu der ähnlichen Regelung des Art. 44 Abs. 2 AbkSozSiJU).Wenn in den EB der Regierungsvorlage 520 BlgNR 9.Gesetzgebungsperiode ausgeführt wird, daß Artikel 45, Absatz eins, eine Regelung für die Aufrechnung von Ersatzleistungen bzw die Hereinbringung von Überbezügen treffe, die über das innerstaatliche Recht (Paragraph 103, in Verbindung mit Paragraph 107, ASVG) hinausgehend die Hereinbringung von Überbezügen, an deren Entstehen den Anspruchsberechtigten kein Verschulden treffe, ermöglichen solle (zitiert nach MGA ZwischenstSV 1 a Lfg. 15, 139), dann ist das mit der Klarstellung richtig, daß der genannte "Art". die Hereinbringung von echten Vorschüssen oder von zu Unrecht erbrachten Leistungen, die als Vorschüsse gelten, durch Aufrechnung, über die der österreichische Versicherungsträger nach Paragraph 367, Absatz 2, ASVG einen Bescheid zu erlasssen hat, erleichtern und daher über die die Aufrechnung regelnden und erschwerenden Bestimmungen des Paragraph 103, ASVG, Paragraph 44, B-KUVG, Paragraph 67, BSVG und Paragraph 71, GSVG hinausgehen will. Auch wenn die Nachzahlung zunächst vom deutschen Versicherungsträger und, falls dieser sie nach Artikel 12, DV-AbkSozSiBRD im Wege des zuständigen österreichischen Trägers des Wohnortes des Anspruchsberechtigten auszahlen möchte, vom österreichischen Versicherungsträger nicht vorläufig einbehalten, sondern - wie im vorliegenden Fall - direkt dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt wurde, so daß der österreichische Versicherungsträger den von ihm gewährten Vorschuß im Sinne des Artikel 45, Absatz eins, Abk nicht mehr auf die Nachzahlung aufrechnen kann, ist es dem österreichischen Träger nicht verwehrt, den von ihm gewährten Vorschuß nach dem zitierten "Art". in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufzurechnen. Auch dann, wenn die Nachzahlung vom deutschen Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten nicht direkt, sondern im Wege des österreichischen Trägers ausgezahlt werden soll und vom letzteren einbehalten wird, darf der österreichische Versicherungsträger den Vorschuß nicht ohne weiteres zur Hereinbringung der zu Unrecht erbrachten Leistungen verwenden, sondern ihn nur nach Artikel 45, Absatz eins, Abk in Verbindung mit mit Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG auf die sonst von ihm auszuzahlende Nachzahlung aufrechnen. Zur Erreichung des mit Artikel 45, Absatz eins, Abk beabsichtigten Zweckes, die Hereinbringung von echten Vorschüssen und als Vorschüsse geltenden, von einem Versicherungsträger zu Unrecht erbrachten Leistungen durch Aufrechnung zu erleichtern und daher über die die Aufrechnung regelnden und erschwerenden Bestimmungen der innerstaatlichen Sozialversicherungsgesetze hinauszugehen, ist es daher erforderlich, unter den im Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG genannten "von Versicherungsträgern gewährte(n) Vorschüsse(n)" nicht nur die echten Vorschüsse im Sinne des die zitierte Wortfolge erläuternden Klammerausdrucks, nämlich im Sinne des Paragraph 368, Absatz 2, ASVG zu verstehen, sondern auch die als Vorschüsse geltenden Nachzahlungen im Sinne des Artikel 45, Absatz eins, Abk (ähnlich Oberlandesgericht Wien 29. Jänner 1985 33 R 279/4 SSV 25/17 zu der ähnlichen Regelung des Artikel 44, Absatz 2, AbkSozSiJU).
Das angefochtene Urteil war daher wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. Die Abweisung des auf Unterlassung der Aufrechnung gerichteten Begehrens des Klägers verneint nicht nur seinen behaupteten Unterlassungsanspruch, sondern stellt auch das Aufrechnungsrecht der beklagten Partei als begriffliches Gegenteil fest (vgl. Fasching ZPR Rz 1517), so daß der von der Revisionswerberin gewünschte zusätzliche urteilsmäßige Ausspruch nicht vorzunehmen war.Das angefochtene Urteil war daher wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. Die Abweisung des auf Unterlassung der Aufrechnung gerichteten Begehrens des Klägers verneint nicht nur seinen behaupteten Unterlassungsanspruch, sondern stellt auch das Aufrechnungsrecht der beklagten Partei als begriffliches Gegenteil fest vergleiche Fasching ZPR Rz 1517), so daß der von der Revisionswerberin gewünschte zusätzliche urteilsmäßige Ausspruch nicht vorzunehmen war.