Das Revisionsgericht hat der Revisionsgegnerin nach § 508a Abs. 2 ZPO mitgeteilt, daß ihr die Beantwortung der Revision freistehe, doch wurde keine Revisionsbeantwortung eingebracht.Das Revisionsgericht hat der Revisionsgegnerin nach Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mitgeteilt, daß ihr die Beantwortung der Revision freistehe, doch wurde keine Revisionsbeantwortung eingebracht.
Das Revisionsgericht erachtete die außerordentliche Revision nach § 46 Abs. 1 Z 1 ASGG als zulässig, weil es Bedenken hatte, ob für die Lösung der Rechtsfrage entscheidende Normen, nämlich § 192 ASVG und insbesondere § 32 Abs. 1 der Satzung der beklagten Partei in der hier anzuwendenden Fassung, der Verfassung bzw dem Gesetz entsprechen.Das Revisionsgericht erachtete die außerordentliche Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG als zulässig, weil es Bedenken hatte, ob für die Lösung der Rechtsfrage entscheidende Normen, nämlich Paragraph 192, ASVG und insbesondere Paragraph 32, Absatz eins, der Satzung der beklagten Partei in der hier anzuwendenden Fassung, der Verfassung bzw dem Gesetz entsprechen.
Deshalb stellte es mit den Beschlüssen vom 20.11.1990 10 Ob S 381/90 und vom 10.3.1992 10 Ob S 336/91 beim Verfassungsgerichtshof die Anträge, die genannte Gesetzesstelle als verfassungswidrig aufzuheben und festzustellen, daß im § 32 der Satzung der beklagten Partei vom 15.3.1974 in den im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassungen ua im Abs. 1 der Wortbestandteil "teil" im Wort "teilversicherten" gesetzwidrig war.Deshalb stellte es mit den Beschlüssen vom 20.11.1990 10 Ob S 381/90 und vom 10.3.1992 10 Ob S 336/91 beim Verfassungsgerichtshof die Anträge, die genannte Gesetzesstelle als verfassungswidrig aufzuheben und festzustellen, daß im Paragraph 32, der Satzung der beklagten Partei vom 15.3.1974 in den im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassungen ua im Absatz eins, der Wortbestandteil "teil" im Wort "teilversicherten" gesetzwidrig war.
Der Verfassungsgerichtshof hat ua diese Anträge mit den Erkenntnissen vom 10.10.1991 G 204/90-13 und G 321/90-12 und vom 2.10.1992 V 20 und 26/92-8 abgewiesen.Der Verfassungsgerichtshof hat ua diese Anträge mit den Erkenntnissen vom 10.10.1991 G 204/90-13 und G 321/90-12 und vom 2.10.1992 römisch fünf 20 und 26/92-8 abgewiesen.
Auf Grund dieser beiden Erkenntnisse ist davon auszugehen, daß § 192 ASVG nicht verfassungswidrig ist und § 32 Abs. 1 der Satzung der beklagten Partei in den hier anzuwendenden Fassungen nicht gesetzwidrig war.Auf Grund dieser beiden Erkenntnisse ist davon auszugehen, daß Paragraph 192, ASVG nicht verfassungswidrig ist und Paragraph 32, Absatz eins, der Satzung der beklagten Partei in den hier anzuwendenden Fassungen nicht gesetzwidrig war.
Nach § 192 ASVG erhalten ua die gemäß § 3 BSVG Unfallversicherten, zu denen der Kläger gehört, die Heilbehandlung gemäß § 191 ASVG erst vom Beginn des dritten Monats nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Der Träger der Unfallversicherung, hier die beklagte Partei, kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit schon von einem früheren Zeitpunkt an Heilbehandlung nach § 191 ASVG oder an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind.Nach Paragraph 192, ASVG erhalten ua die gemäß Paragraph 3, BSVG Unfallversicherten, zu denen der Kläger gehört, die Heilbehandlung gemäß Paragraph 191, ASVG erst vom Beginn des dritten Monats nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Der Träger der Unfallversicherung, hier die beklagte Partei, kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit schon von einem früheren Zeitpunkt an Heilbehandlung nach Paragraph 191, ASVG oder an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind.
Von dieser Regelungsermächtigung hatte die beklagte Partei durch § 32 Abs. 1 ihrer Satzung in der in diesem Verfahren anzuwendenden Fassung nur hinsichtlich der bei ihr in der Unfallversicherung teilversicherten Personen Gebrauch macht.Von dieser Regelungsermächtigung hatte die beklagte Partei durch Paragraph 32, Absatz eins, ihrer Satzung in der in diesem Verfahren anzuwendenden Fassung nur hinsichtlich der bei ihr in der Unfallversicherung teilversicherten Personen Gebrauch macht.
Da der Kläger unbestrittenermaßen nicht bloß in der Unfallversicherung teilversichert war, worauf auch vom Verfassungsgerichtshof hingewiesen wurde, waren ihm nach dieser Satzungsbestimmung nicht schon von einem früheren Zeitpunkt als dem Beginn des dritten Monats nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an Heilbehandlung oder an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren.
Deshalb wurde das auf Ersatz der während der ersten beiden Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles (Arbeitsunfall vom 18.6.1984) entstandenen restlichen Heilbehandlungskosten für die ambulanten Behandlungen am 17. und 23.7.1984 gerichtete Klagebegehren vom Berufungsgericht entsprechend der vom Verfassungsgerichtshof als verfassungs- bzw gesetzgemäß erkannten gesetzlichen bzw satzungsmäßigen Bestimmungen abgwiesen.
Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG, die über die von der beklagten Partei im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung am Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof verzeichneten Kosten auf Abs. 1 Z 1 leg.cit. Daß der Kläger der beklagten Partei diese Kosten durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung verursacht hätte, - nur in diesen Fällen hätte er sie nach Abs. 3 der zit. Gesetzesstelle nach Billigkeit zu ersetzen - wurde nicht einmal behauptet.Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG, die über die von der beklagten Partei im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung am Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof verzeichneten Kosten auf Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. Daß der Kläger der beklagten Partei diese Kosten durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung verursacht hätte, - nur in diesen Fällen hätte er sie nach Absatz 3, der zit. Gesetzesstelle nach Billigkeit zu ersetzen - wurde nicht einmal behauptet.