Entscheidungsgründe:
Der am 31.Mai 1930 geborene Kläger ist noch imstande, alle leichten bis mittelschweren Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen mit den üblichen Arbeitspausen zu verrichten. Arbeiten, die vorwiegend oder überwiegend in gebückter Körperhaltung auszuführen sind und das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg mit sich bringen, sind ebenso zu vermeiden, wie Arbeiten mit höhergradiger Belastung der Atemwege mit starker Staubentwicklung, reizenden Gasen oder extremen Temperatureinflüssen. Der Weg zum Arbeitsplatz und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind nicht eingeschränkt. Der Kläger war nach dem Besuch von Volks-, Haupt- und Handelsschule in der Zeit von 1947 bis 1956 kaufmännischer Angestellter in einem Sägewerksbetrieb. Von 1956 bis Oktober 1976 war er kaufmännischer Leiter der Brauerei Ernst M***. Während dieser Zeit oblag ihm die Leitung des gesamten kaufmännischen Bereiches, einschließlich Buchhaltung und Korrespondenz. Er war Vorgesetzter von 5 Mitarbeitern des Betriebes, der etwa 40 Mitarbeiter insgesamt beschäftigte. Während der Zeit der Tätigkeit des Klägers waren keine EDV-Anlagen vorhanden, es wurde nur eine Durchschreibebuchhaltung geführt. Im übrigen beschäftigte die Firma einen Steuerberater, der zweimal im Geschäftsjahr in die Firma kam und die Bilanzen erstellte. Wegen des Leistungsabfalles des Klägers wurde das Dienstverhältnis aufgelöst. Danach konnte der Kläger nur noch zweimal kurzfristig eine Teilzeitbeschäftigung als Buchhalter ausüben und zwar vier Monate im Jahr 1980 und sechs Monate im Jahr 1981. In der Folge war der Kläger arbeitslos und krank. Der Kläger ist auch weiterhin in der Lage, qualifizierte Bürotätigkeiten auszuüben, er ist anlernbar und unterweisbar, infolge seines Alters und der mehrjährigen Arbeitslosigkeit, durch die ein laufender Lernprozeß nicht möglich war, ist der Kläger aber nicht in der Lage, sich zusätzliche qualifzierte Kenntnisse, etwa im EDV-Bereich anzueignen. Nach seinem Leistungskalkül könnte der Kläger zwar weiterhin eine leitende Position ausfüllen, wie er sie bei der Firma M*** innegehabt hatte, allerdings hat sich das Berufsbild eines leitenden Angestellten in vergleichbaren Mittelbetrieben seit der Zeit der tatsächlichen Berufsausübung durch den Kläger stark gewandelt, sodaß der Kläger mit seinem jetzigen Wissensstand eine solche Position nicht mehr zufriedenstellend ausfüllen könnte, er müßte sich praktisch einem Umlernprozeß unterziehen, zu dem er nicht mehr in der Lage ist. In Kleinbetrieben, deren Bürobetrieb nicht oder nur wenig technisiert ist, werden generell keine kaufmännischen Leiter mit Untergebenen beschäftigt.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Oktober 1985 zu bezahlen.
Auf den Kläger sei der Berufsunfähigkeitsbegriff des § 273 Abs. 3 ASVG anzuwenden. Bei der Prüfung, ob der Kläger infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes noch imstande sei, durch die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübte gleiche Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherte regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege, sei nicht auf jenes Tätigkeitsbild abzustellen, wie es sich zur Zeit der tatsächlichen Berufsausübung des Klägers dargestellt habe. Es seien vielmehr die zum Stichtag für die entsprechende Tätigkeit maßgeblichen Verhältnisse heranzuziehen, weil zu prüfen sei, ob der Versicherte noch in der Lage wäre, entsprechende Verdienstmöglichkeiten zu erreichen. Es gehe nicht an, den Kläger auf einen Beruf zu verweisen, der infolge des technischen Fortschrittes gar nicht mehr existiere. Gehe man aber von dem gewandelten Berufsbild eines leitenden kaufmännischen Angestellten aus, bei dem profunde Kenntnisse im EDV-Bereich erforderlich seien, komme man zu dem Schluß, daß dem Kläger die Ausübung dieser Tätigkeit nicht mehr möglich und zumutbar sei, weil er sich diese einem Umlernprozeß gleichkommenden Kenntnisse nicht mehr aneignen könne.Auf den Kläger sei der Berufsunfähigkeitsbegriff des Paragraph 273, Absatz 3, ASVG anzuwenden. Bei der Prüfung, ob der Kläger infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes noch imstande sei, durch die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübte gleiche Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherte regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege, sei nicht auf jenes Tätigkeitsbild abzustellen, wie es sich zur Zeit der tatsächlichen Berufsausübung des Klägers dargestellt habe. Es seien vielmehr die zum Stichtag für die entsprechende Tätigkeit maßgeblichen Verhältnisse heranzuziehen, weil zu prüfen sei, ob der Versicherte noch in der Lage wäre, entsprechende Verdienstmöglichkeiten zu erreichen. Es gehe nicht an, den Kläger auf einen Beruf zu verweisen, der infolge des technischen Fortschrittes gar nicht mehr existiere. Gehe man aber von dem gewandelten Berufsbild eines leitenden kaufmännischen Angestellten aus, bei dem profunde Kenntnisse im EDV-Bereich erforderlich seien, komme man zu dem Schluß, daß dem Kläger die Ausübung dieser Tätigkeit nicht mehr möglich und zumutbar sei, weil er sich diese einem Umlernprozeß gleichkommenden Kenntnisse nicht mehr aneignen könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Daß für die Frage der Verweisbarkeit auf jenes Tätigkeitsbild abzustellen sei, wie es sich zur Zeit des Stichtages auf dem Arbeitsmarkt darstelle und nicht auf jenes zur Zeit der früheren tatsächlichen Berufsausübung durch den Kläger, ergebe sich schon aus dem Kriterium des § 273 Abs. 3 lit d ASVG. Danach komme es darauf an, daß der Versicherte nicht mehr imstande sei, durch diese Tätigkeit (lit c) wenigstens die Lohnhälfte zu erwerben. Dieses Beurteilungskriterium setze aber voraus, daß "diese Tätigkeit" auf dem Arbeitsmarkt noch konkret vorkomme, weil sonst gar nicht geprüft werden könnte, ob der Kläger die Lohnhälfte in einem bestimmten Tätigkeitsbereich zu erzielen imstande wäre. Voraussetzung jeder Verweisung sei, daß der Verweisungsberuf noch in nennenswerter Anzahl auf dem inländischen Arbeitsmarkt vorkomme. Leitende kaufmännische Angestellte seien aber nur in entsprechend technisierten Betrieben gefragt, nicht technisierte Betriebe beschäftigten aber keine solchen leitenden Angestellten.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Daß für die Frage der Verweisbarkeit auf jenes Tätigkeitsbild abzustellen sei, wie es sich zur Zeit des Stichtages auf dem Arbeitsmarkt darstelle und nicht auf jenes zur Zeit der früheren tatsächlichen Berufsausübung durch den Kläger, ergebe sich schon aus dem Kriterium des Paragraph 273, Absatz 3, Litera d, ASVG. Danach komme es darauf an, daß der Versicherte nicht mehr imstande sei, durch diese Tätigkeit (Litera c,) wenigstens die Lohnhälfte zu erwerben. Dieses Beurteilungskriterium setze aber voraus, daß "diese Tätigkeit" auf dem Arbeitsmarkt noch konkret vorkomme, weil sonst gar nicht geprüft werden könnte, ob der Kläger die Lohnhälfte in einem bestimmten Tätigkeitsbereich zu erzielen imstande wäre. Voraussetzung jeder Verweisung sei, daß der Verweisungsberuf noch in nennenswerter Anzahl auf dem inländischen Arbeitsmarkt vorkomme. Leitende kaufmännische Angestellte seien aber nur in entsprechend technisierten Betrieben gefragt, nicht technisierte Betriebe beschäftigten aber keine solchen leitenden Angestellten.