Die Revision ist nicht berechtigt.
Der vom Kläger vertretenen Auslegung des § 293 ASVG kann nicht beigetreten werden. Der Gesetzgeber stellt damit, daß er als Voraussetzung für den Anspruch auf den höheren Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit aa fordert, daß ein gemeinsamer Haushalt der Ehegatten bestehe, auf die tatsächlichen Verhältnisse ab. Leben die Ehegatten nicht zusammen, so kommt es auf die Gründe nicht an. Das Gesetz bietet keine Möglichkeit, Fälle, in denen der gemeinsame Haushalt ohne Verschulden und ohne freiwilligen Entschluß der Ehegatten aufgehoben wurde, anders zu behandeln, als solche, in denen das Zusammenleben auf Grund des Entschlusses eines Partners oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet wurde. Die Voraussetzungen für die Gewährung des höheren Richtsatzes liegen nur dann vor, wenn zwischen den Ehegatten tatsächlich ein gemeinsamer Haushalt besteht. Ist dies nicht der Fall, so ist der Ermittlung der Ausgleichszulage der Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a lit bb zugrundezulegen, ohne daß es auf die Gründe der Beendigung der Hausgemeinschaft ankäme. Der Begriff des gemeinsamen Haushaltes wird im § 293 ASVG nicht näher umschrieben. Die Lehre (Schrammel in Tomandl System 5.ErgLfg 126 f) führt dazu aus, aus den gesetzlichen Bestimmungen, die ein Fortbestehen der Hausgemeinschaft vorsehen, obwohl eindeutig keine Wohnungsgemeinschaft mehr vorliege, ergebe sich, daß der Wohnungsgemeinschaft allein keine überragende Bedeutung zukomme. Wesentlich sei das Bestehen einer Wirtschafts- und finanziellen Interessengemeinschaft, wobei es keine Rolle spiele, ob die Mittel von einem oder beiden Gemeinschaftern getragen werden. Bezug genommen wird dabei auf die Bestimmungen des § 123 Abs 1 letzter Satz und § 252 Abs 1 letzter Satz ASVG. Nach diesen Bestimmungen, die die Voraussetzungen für die Kindeseigenschaft nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen normieren, gelten uneheliche Kinder eines Versicherten, dessen Vaterschaft durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist, und Stiefkinder unter anderem unter der Voraussetzung als Kinder im Sinn des ASVG, wenn sie mit dem Versicherten in ständiger Hausgemeinschaft leben. Nach dem letzten Satz des § 123 Abs 1 bzw. § 252 Abs 1 ASVG besteht die ständige Hausgemeinschaft in diesem Sinn weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet. Hier hat der Gesetzgeber zwar vorerst die ständige Hausgemeinschaft zur Tatbestandsvoraussetzung gemacht, in der Folge jedoch anders als im § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG Ausnahmetatbestände normiert, die für diese Fälle eine Bedachtnahme auf die Gründe, die zur Aufhebung der Wohnungsgemeinschaft führten, gestatten. Daraus kann abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, daß die im § 123 Abs 1 letzter Satz und § 252 Abs 1 letzter Satz ASVG genannten Umstände das Bestehen einer ständigen Hausgemeinschaft ausschließen; anders wäre die ausdrückliche Normierung der Ausnahmetatbestände nicht erklärbar. Die von der Lehre zur Frage der Hausgemeinschaft entwickelten Grundsätze, die im wesentlichen auf diesen Ausnahmetatbeständen basieren, können auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragen werden, weil § 293 ASVG solche Ausnahmetatbestände nicht vorsieht.Der vom Kläger vertretenen Auslegung des Paragraph 293, ASVG kann nicht beigetreten werden. Der Gesetzgeber stellt damit, daß er als Voraussetzung für den Anspruch auf den höheren Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, fordert, daß ein gemeinsamer Haushalt der Ehegatten bestehe, auf die tatsächlichen Verhältnisse ab. Leben die Ehegatten nicht zusammen, so kommt es auf die Gründe nicht an. Das Gesetz bietet keine Möglichkeit, Fälle, in denen der gemeinsame Haushalt ohne Verschulden und ohne freiwilligen Entschluß der Ehegatten aufgehoben wurde, anders zu behandeln, als solche, in denen das Zusammenleben auf Grund des Entschlusses eines Partners oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet wurde. Die Voraussetzungen für die Gewährung des höheren Richtsatzes liegen nur dann vor, wenn zwischen den Ehegatten tatsächlich ein gemeinsamer Haushalt besteht. Ist dies nicht der Fall, so ist der Ermittlung der Ausgleichszulage der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit bb zugrundezulegen, ohne daß es auf die Gründe der Beendigung der Hausgemeinschaft ankäme. Der Begriff des gemeinsamen Haushaltes wird im Paragraph 293, ASVG nicht näher umschrieben. Die Lehre (Schrammel in Tomandl System 5.ErgLfg 126 f) führt dazu aus, aus den gesetzlichen Bestimmungen, die ein Fortbestehen der Hausgemeinschaft vorsehen, obwohl eindeutig keine Wohnungsgemeinschaft mehr vorliege, ergebe sich, daß der Wohnungsgemeinschaft allein keine überragende Bedeutung zukomme. Wesentlich sei das Bestehen einer Wirtschafts- und finanziellen Interessengemeinschaft, wobei es keine Rolle spiele, ob die Mittel von einem oder beiden Gemeinschaftern getragen werden. Bezug genommen wird dabei auf die Bestimmungen des Paragraph 123, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 252, Absatz eins, letzter Satz ASVG. Nach diesen Bestimmungen, die die Voraussetzungen für die Kindeseigenschaft nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen normieren, gelten uneheliche Kinder eines Versicherten, dessen Vaterschaft durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist, und Stiefkinder unter anderem unter der Voraussetzung als Kinder im Sinn des ASVG, wenn sie mit dem Versicherten in ständiger Hausgemeinschaft leben. Nach dem letzten Satz des Paragraph 123, Absatz eins, bzw. Paragraph 252, Absatz eins, ASVG besteht die ständige Hausgemeinschaft in diesem Sinn weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet. Hier hat der Gesetzgeber zwar vorerst die ständige Hausgemeinschaft zur Tatbestandsvoraussetzung gemacht, in der Folge jedoch anders als im Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG Ausnahmetatbestände normiert, die für diese Fälle eine Bedachtnahme auf die Gründe, die zur Aufhebung der Wohnungsgemeinschaft führten, gestatten. Daraus kann abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, daß die im Paragraph 123, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 252, Absatz eins, letzter Satz ASVG genannten Umstände das Bestehen einer ständigen Hausgemeinschaft ausschließen; anders wäre die ausdrückliche Normierung der Ausnahmetatbestände nicht erklärbar. Die von der Lehre zur Frage der Hausgemeinschaft entwickelten Grundsätze, die im wesentlichen auf diesen Ausnahmetatbeständen basieren, können auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragen werden, weil Paragraph 293, ASVG solche Ausnahmetatbestände nicht vorsieht.
§ 293 Abs 1 lit a sublit aa knüpft die dort genannten Leistungen abweichend von § 123 Abs 1 letzter Satz und § 252 Abs 1 letzter Satz ASVG nicht an das Bestehen einer "ständigen Hausgemeinschaft" sondern daran, daß die Ehegatten "im gemeinsamen Haushalt" leben. Die Bestimmung hat damit eine etwas weitere Fassung. Während die Begriffe Hausgmeinschaft und ständiger Haushalt weitgehend als ident anzusehen sind, fehlt im § 293 Abs 1 lit a sublit aa das Merkmal der Ständigkeit als Tatbestandsvoraussetzung. Dies kann aber nur dahin verstanden werden, daß kürzerfristige Unterbrechungen des Zusammenlebens bei grundsätzlich aufrechtem gemeinsamen Wohnsitz und gemeinsamer Wirtschaftsführung auf den Anspruch ohne Einfluß sein soll. Wird die Wohnungsgemeinschaft der Ehegatten jedoch für einen längeren nicht absehbaren Zeitraum aus welchen Gründen immer aufgehoben, so kann nicht vom Bestehen einer Hausgemeinschaft ausgegangen werden.Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, knüpft die dort genannten Leistungen abweichend von Paragraph 123, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 252, Absatz eins, letzter Satz ASVG nicht an das Bestehen einer "ständigen Hausgemeinschaft" sondern daran, daß die Ehegatten "im gemeinsamen Haushalt" leben. Die Bestimmung hat damit eine etwas weitere Fassung. Während die Begriffe Hausgmeinschaft und ständiger Haushalt weitgehend als ident anzusehen sind, fehlt im Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, das Merkmal der Ständigkeit als Tatbestandsvoraussetzung. Dies kann aber nur dahin verstanden werden, daß kürzerfristige Unterbrechungen des Zusammenlebens bei grundsätzlich aufrechtem gemeinsamen Wohnsitz und gemeinsamer Wirtschaftsführung auf den Anspruch ohne Einfluß sein soll. Wird die Wohnungsgemeinschaft der Ehegatten jedoch für einen längeren nicht absehbaren Zeitraum aus welchen Gründen immer aufgehoben, so kann nicht vom Bestehen einer Hausgemeinschaft ausgegangen werden.
Hier steht fest, daß sich der Kläger seit 23.10.1989 im Landespensionstenheim befindet, wo er gepflegt wird. Er ist weitgehend bettlägerig und seine Entlassung in häusliche Pflege ist in absehbarer Zeit nicht möglich. Unter diesen Umständen besteht ab dem Zeitpunkt seiner Unterbringung im Landespensionistenheim, deren nicht absehbare Dauer bereits damals augenscheinlich war, kein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Kläger und seiner Gattin, sodaß die Voraussetzungen des § 293 Abs 1 lit a sublit aa nicht vorliegen.Hier steht fest, daß sich der Kläger seit 23.10.1989 im Landespensionstenheim befindet, wo er gepflegt wird. Er ist weitgehend bettlägerig und seine Entlassung in häusliche Pflege ist in absehbarer Zeit nicht möglich. Unter diesen Umständen besteht ab dem Zeitpunkt seiner Unterbringung im Landespensionistenheim, deren nicht absehbare Dauer bereits damals augenscheinlich war, kein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Kläger und seiner Gattin, sodaß die Voraussetzungen des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, nicht vorliegen.
Auch die Bedenken des Revisionswerbers gegen die Verfassungsmäßigkeit der letztgenannten Bestimmung vermag der Senat nicht zu teilen. Der Revisionswerber selbst weist zutreffend auf das Ineinandergreifen versicherungsmäßiger und sozialer Komponenten der Pensionsversicherung im Ausgleichszulagenrecht und auf den fürsorgeähnlichen Charakter der Ausgleichszulage hin, der auch in der Subsidiarität der Leistung zum Ausdruck kommt. Das geltende Pensionsversicherungssystem bringt es mit sich, daß bei kurzer Versicherungsdauer oder sehr niedriger Bemessungsgrundlage die Pension nicht mehr das konventionelle Existenzminimum deckt. Dieses wird sozialrechtlich nach dem sogenannten Ausgleichszulagenrichtsatz generell festgelegt. Erreichen Bruttopensionen und sonstige Nettoeinkommen des Pensionisten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten diesen Richtsatz nicht, erhält der Versicherte einen Rechtsanspruch auf eine Ausgleichszulage in der Höhe der Differenz zwischen diesem Gesamteinkommen und dem Richtsatz (Tomandl, Grundriß des österr. Sozialrechtes4, 143). Für Pensionsbezieher wird sohin das vom Gesetz vorgesehene Existenzminimum durch die Ausgleichszulage gesichert. Andere Personen sind bezüglich der Sicherung ihrer existentiellen Bedürfnisse auf Ansprüche aus der Sozialhilfe verwiesen. Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, werden vom Gesetzgeber als Wirtschaftsgemeinschaft behandelt; mit Rücksicht darauf, daß bestimmte fixe Kosten auch bei gemeinsamer Lebensführung nur einfach auflaufen, liegt der Familienrichtsatz auch nicht unerheblich unter der Summe der Richtsätze für zwei getrennt lebende Personen. Die Sicherung des Existenzminimums für beide Ehegatten erfolgt damit, sofern zumindest einer von beiden eine Pension bezieht, in diesem Fall im Weg der Ausgleichszulage. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Gesetzgeber die Maßnahme auf den Fall beschränkt, in dem die Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben. Diese Vorgangsweise ermöglicht auch die Berücksichtigung des Einkommens des anderen Ehegatten in den Fällen, in denen der Familienrichtsatz zur Anwendung kommt. Er trägt auch dem Umstand Rechnung, daß dann, wenn die Ehegatten getrennt leben, die Höhe der Bedürfnisse jedes einzelnen höher liegt, als der Hälfte des Familienrichtsatzes entspricht. Die Regelung ist auch weitgehend mit dem Sozialhilferecht abgestimmt. Sowohl der Kläger wie seine Gattin leben in Niederösterreich. § 9 des NÖ-Sozialhilfegesetzes (NÖ-SHG 9200-1 idF 9200-8) bestimmt, daß Hilfe zum Lebensbedarf dem zu gewähren ist, der den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend selbst beschaffen kann und nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Die gesetzliche Regelung des Sozialhilferechtes stellt daher ebenfalls auf den gemeinsamen Haushalt ab. In § 1 Abs 1 der gemäß § 12 NÖ-SHG erlassenen Verordnung über Sozialhilfe vom 5.6.1974, 98/74, 9200/1-0 idF 9200/1-21 betragen die monatlichen Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Alleinstehende 5.048,-- S, für Haushaltsvorstände 4.435,-- S und für Haushaltsangehörige ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 2.389,-- S (§ 1 Abs 1 lit a, c und d). Leben Ehegatten getrennt, so stehen jedem von beiden, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe gegeben sind, Leistungen in der im § 1 Abs 1 lit a der genannten Verordnung bezeichneten Höhe zu. Leben zwei Ehegatten getrennt, bezieht jedoch nur einer von beiden eine Pension, so hat dieser Anspruch nur auf den Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb, für den anderen Ehegatten ist durch die Richtsätze nach dem NÖ-SHG für den Bezug des Existenzminimums vorgesorgt, sodaß auch dessen notwendige Bedürfnisse gesichert sind. Zwischen dem Fall, in dem zwei Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben und dem Fall, in dem Ehegatten, aus welchen Gründen immer, getrennt leben, bestehen wesentliche Unterschiede im tatsächlichen, die eine unterschiedliche gesetzliche Regelung rechtfertigen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die hier anzuwendende Regelung bestehen daher nicht.Auch die Bedenken des Revisionswerbers gegen die Verfassungsmäßigkeit der letztgenannten Bestimmung vermag der Senat nicht zu teilen. Der Revisionswerber selbst weist zutreffend auf das Ineinandergreifen versicherungsmäßiger und sozialer Komponenten der Pensionsversicherung im Ausgleichszulagenrecht und auf den fürsorgeähnlichen Charakter der Ausgleichszulage hin, der auch in der Subsidiarität der Leistung zum Ausdruck kommt. Das geltende Pensionsversicherungssystem bringt es mit sich, daß bei kurzer Versicherungsdauer oder sehr niedriger Bemessungsgrundlage die Pension nicht mehr das konventionelle Existenzminimum deckt. Dieses wird sozialrechtlich nach dem sogenannten Ausgleichszulagenrichtsatz generell festgelegt. Erreichen Bruttopensionen und sonstige Nettoeinkommen des Pensionisten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten diesen Richtsatz nicht, erhält der Versicherte einen Rechtsanspruch auf eine Ausgleichszulage in der Höhe der Differenz zwischen diesem Gesamteinkommen und dem Richtsatz (Tomandl, Grundriß des österr. Sozialrechtes4, 143). Für Pensionsbezieher wird sohin das vom Gesetz vorgesehene Existenzminimum durch die Ausgleichszulage gesichert. Andere Personen sind bezüglich der Sicherung ihrer existentiellen Bedürfnisse auf Ansprüche aus der Sozialhilfe verwiesen. Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, werden vom Gesetzgeber als Wirtschaftsgemeinschaft behandelt; mit Rücksicht darauf, daß bestimmte fixe Kosten auch bei gemeinsamer Lebensführung nur einfach auflaufen, liegt der Familienrichtsatz auch nicht unerheblich unter der Summe der Richtsätze für zwei getrennt lebende Personen. Die Sicherung des Existenzminimums für beide Ehegatten erfolgt damit, sofern zumindest einer von beiden eine Pension bezieht, in diesem Fall im Weg der Ausgleichszulage. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Gesetzgeber die Maßnahme auf den Fall beschränkt, in dem die Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben. Diese Vorgangsweise ermöglicht auch die Berücksichtigung des Einkommens des anderen Ehegatten in den Fällen, in denen der Familienrichtsatz zur Anwendung kommt. Er trägt auch dem Umstand Rechnung, daß dann, wenn die Ehegatten getrennt leben, die Höhe der Bedürfnisse jedes einzelnen höher liegt, als der Hälfte des Familienrichtsatzes entspricht. Die Regelung ist auch weitgehend mit dem Sozialhilferecht abgestimmt. Sowohl der Kläger wie seine Gattin leben in Niederösterreich. Paragraph 9, des NÖ-Sozialhilfegesetzes (NÖ-SHG 9200-1 in der Fassung 9200-8) bestimmt, daß Hilfe zum Lebensbedarf dem zu gewähren ist, der den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend selbst beschaffen kann und nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Die gesetzliche Regelung des Sozialhilferechtes stellt daher ebenfalls auf den gemeinsamen Haushalt ab. In Paragraph eins, Absatz eins, der gemäß Paragraph 12, NÖ-SHG erlassenen Verordnung über Sozialhilfe vom 5.6.1974, 98/74, 9200/1-0 in der Fassung 9200/1-21 betragen die monatlichen Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Alleinstehende 5.048,-- S, für Haushaltsvorstände 4.435,-- S und für Haushaltsangehörige ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 2.389,-- S (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, c und d). Leben Ehegatten getrennt, so stehen jedem von beiden, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe gegeben sind, Leistungen in der im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, der genannten Verordnung bezeichneten Höhe zu. Leben zwei Ehegatten getrennt, bezieht jedoch nur einer von beiden eine Pension, so hat dieser Anspruch nur auf den Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, für den anderen Ehegatten ist durch die Richtsätze nach dem NÖ-SHG für den Bezug des Existenzminimums vorgesorgt, sodaß auch dessen notwendige Bedürfnisse gesichert sind. Zwischen dem Fall, in dem zwei Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben und dem Fall, in dem Ehegatten, aus welchen Gründen immer, getrennt leben, bestehen wesentliche Unterschiede im tatsächlichen, die eine unterschiedliche gesetzliche Regelung rechtfertigen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die hier anzuwendende Regelung bestehen daher nicht.
Der Revision des Klägers mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Zur Revision der beklagten Partei:
Die Revision ist teilweise berechtigt. Das Erstgericht, das die Verhandlung am 19.11.1990 schloß, hat die Feststellung getroffen, daß der Kläger im Jahr 1990 von der Landesversicherungsanstalt Oberbayern eine Erwerbsunfähigkeitsrente im Betrag von monatlich 3.046,90 S bezog und hat die beklagte Partei zur Gewährung einer Ausgleichszulage in der bescheidmäßigen Höhe ab 1.11.1989 und in der Höhe von 2.200,80 S ab 1.1.1990 verpflichtet. Dieses Urteil wurde nur von der klagenden Partei mit Berufung bekämpft und ist daher in seinem stattgebenden Teil in Rechtskraft erwachsen. Soweit die beklagte Partei mit ihrer Revision die Festsetzung der Ausgleichszulage mit einem geringeren Betrag als 2.200,80 S begehrt, läßt sie Rechtskraft dieses Zuspruches außer acht; der Anspruch des Klägers auf Ausgleichszulage in dieser Höhe unterliegt nicht mehr der Überprüfung im Revisionsverfahren. In diesem Umfang war daher die Revision zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Kläger ab 1.7.1990, ausgehend von der mit diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Richtsatzerhöhung, eine monatliche Ausgleichszulage von 2.348,10 S zuerkannte. Diese Entscheidung bekämpft die beklagte Partei mit Revision, wobei sie ausführt, daß das Berufungsgericht bei dieser Entscheidung unberechtigterweise von einem Rentenbezug von der Landesversicherungsanstalt Oberbayern im Betrag von 3.046,90 S (442,80 DM) ausgegangen sei; tatsächlich habe sich die Rente, die der Kläger aus der BRD beziehe, ab 1.7.1990 erhöht und betrage seither 465,60 DM.
Die beklagte Partei hat mit dem angefochtenen Bescheid nur über die Gewährung der Ausgleichszulage ab 1.11.1989 abgesprochen. Dessenungeachtet hat sich die Entscheidung des Gerichtes auf den gesamten Zeitraum bis Schluß der Verhandlung (hier 19.11.1990) zu erstrecken und Sachverhaltsänderungen bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen (SSV-NF 2/131). Erforderlich dafür ist, daß Feststellungen über alle verfahrensgegenständlichen Umstände vorliegen, die für die Beurteilung des Anspruches bis Schluß der Verhandlung erforderlich sind. Die Feststellungen reichen jedoch in diesem Punkt zur Beurteilung des Ausgleichszulagenanspruches des Klägers für den strittigen Zeitraum nicht hin. Es entspricht der Natur von Renten- und Pensionsansprüchen aus der Sozialversicherung, daß ihre Höhe nicht für längere Zeiträume konstant bleibt, sondern bedingt durch Anpassungen laufenden Änderungen unterliegt. Die pauschale Feststellung über die Höhe des Rentenbezuges in einem bestimmten Jahr wird den notwendigen Bestimmtheitserfordernissen nicht gerecht, zumal der Ausgleichszulagenanspruch für jedes einzelne Monat zu prüfen ist. Es sind vielmehr Feststellungen über die Höhe der anderweitigen Einkünfte für jeden Monat des fraglichen Zeitraumes erforderlich. Nur auf dieser Grundlage kann über den Ausgleichszulagenansprch entschieden werden.
Weiters ist auch die Frage der Richtsatzerhöhung für den Sohn Frank nicht geklärt. Der Richtsatz erhöht sich iSd § 293 Abs 1 letzter Satz ASVG, wenn das Kind (§ 252) lediglich ein den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24.Lebensjahres nicht übersteigendes Nettoeinkommen bezieht. Auch zu dieser Frage fehlen taugliche Feststellungen. Das Erstgericht hat sich bezüglich des Einkommens des Sohnes des Klägers darauf beschränkt, den Inhalt eines mehr als ein Jahr zuvor ergangenen Bescheides der beklagten Partei inhaltlich wiederzugeben. Über welches Nettoeinkommen der Sohn des Klägers bis Schluß der Verhandlung erster Instanz verfügte, blieb jedoch ungeklärt.Weiters ist auch die Frage der Richtsatzerhöhung für den Sohn Frank nicht geklärt. Der Richtsatz erhöht sich iSd Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG, wenn das Kind (Paragraph 252,) lediglich ein den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24.Lebensjahres nicht übersteigendes Nettoeinkommen bezieht. Auch zu dieser Frage fehlen taugliche Feststellungen. Das Erstgericht hat sich bezüglich des Einkommens des Sohnes des Klägers darauf beschränkt, den Inhalt eines mehr als ein Jahr zuvor ergangenen Bescheides der beklagten Partei inhaltlich wiederzugeben. Über welches Nettoeinkommen der Sohn des Klägers bis Schluß der Verhandlung erster Instanz verfügte, blieb jedoch ungeklärt.
In diesen Punkten erweist sich das Verfahren ergänzungsbedürftig, wobei jedoch auf Grund der hiezu getroffenen Feststellungen im fortgesetzten Verfahren nur mehr über den noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Teil des Ausgleichszulagenanspruches des Klägers zu entscheiden ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.