Entscheidungsgründe:
Der Kläger rügte in seiner Berufung als Nichtigkeiten des erstgerichtlichen Verfahrens und Urteils, daß ihm mangels Ladung zur mündlichen Verhandlung die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen worden sei (§ 477 Abs. 1 Z 4 ZPO) und daß sich das erstgerichtliche (Beweis-)Verfahren nur auf den Akt der beklagten Partei beschränkt habe, was dem im § 477 Abs. 1 Z 8 ZPO bezeichneten Nichtigkeitsgrund entspreche. In der Unterlassung seiner Vernehmung als Partei erblickte der Berufungswerber einen wesentlichen Verfahrensmangel. Der im wegen des Datums des erstgerichtlichen Urteils nach § 101 Abs. 2 ASGG noch anzuwendenden § 400 Abs. 2 Z 4 ASVG bezeichnete Berufungsgrund, daß das Urteil auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, wurde in der Berufung zwar benannt, aber, weil nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen wurde, nicht gesetzgemäß ausgeführt. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, mit Beschluß, weil es die behaupteten Nichtigkeiten verneinte. Im übrigen gab es der Berufung nicht Folge, weil es auch den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht als gegeben erachtete. Zur Rechtsrüge bemerkte es, werde von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgegangen, dann erweise sich die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht frei von Rechtsirrtum. Es könne daher in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen werden.Der Kläger rügte in seiner Berufung als Nichtigkeiten des erstgerichtlichen Verfahrens und Urteils, daß ihm mangels Ladung zur mündlichen Verhandlung die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen worden sei (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) und daß sich das erstgerichtliche (Beweis-)Verfahren nur auf den Akt der beklagten Partei beschränkt habe, was dem im Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 8, ZPO bezeichneten Nichtigkeitsgrund entspreche. In der Unterlassung seiner Vernehmung als Partei erblickte der Berufungswerber einen wesentlichen Verfahrensmangel. Der im wegen des Datums des erstgerichtlichen Urteils nach Paragraph 101, Absatz 2, ASGG noch anzuwendenden Paragraph 400, Absatz 2, Ziffer 4, ASVG bezeichnete Berufungsgrund, daß das Urteil auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, wurde in der Berufung zwar benannt, aber, weil nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen wurde, nicht gesetzgemäß ausgeführt. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, mit Beschluß, weil es die behaupteten Nichtigkeiten verneinte. Im übrigen gab es der Berufung nicht Folge, weil es auch den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht als gegeben erachtete. Zur Rechtsrüge bemerkte es, werde von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgegangen, dann erweise sich die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht frei von Rechtsirrtum. Es könne daher in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen werden.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit den Anträgen, das Berufungsurteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung. Unter den im § 503 Abs. 1 Z 1 und 2 ZPO bezeichneten Revisionsgründen rügt der Revisionswerber neuerlich, daß ihm die Möglichkeit genommen worden sei, vor dem Erstgericht zu verhandeln und daß er nicht als Partei vernommen worden sei.Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung. Unter den im Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ZPO bezeichneten Revisionsgründen rügt der Revisionswerber neuerlich, daß ihm die Möglichkeit genommen worden sei, vor dem Erstgericht zu verhandeln und daß er nicht als Partei vernommen worden sei.