Die Revision ist berechtigt.
Entgegen der Meinung der Vorinstanzen hat sich der Zustand des Klägers seit der Gewährung des Hilflosenzuschusses wesentlich gebessert. Während der Unterschenkelstumpf damals wenige Monate nach der Amputation wegen der teilweise noch offenen Amputationsnarbe praktisch noch nicht prothesenfähig war, ist er jedenfalls seit der Entziehung mit der völlig geschlossenen und schmerzfreien Narbe voll prothesenfähig. Der Kläger muß beim Gehen nur deshalb zwei Stützkrücken benützen, weil seine Unterschenkelprothese nicht entspricht.
Die Vorinstanzen haben die verkürzte oder möglicherweise nur verkürzt protokollierte Ergänzung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen für Chirurgie in der Tagsatzung vom 21.9.1989 "Derzeit ist er (ergänze: der Kläger) nicht in der Lage, beidarmig zu verrichtende Hausarbeiten durchzuführen", offensichtlich mißverstanden. Diese Aussage des Sachverständigen kann nach dem Zusammenhang mit dem schriftlichen Gutachten dieses Sachverständigen und dessen anderen mündlichen Ergänzungen in der genannten Tagsatzung nur so verstanden werden, daß der Kläger dann keine beidarmigen Hausarbeiten verrichten kann, wenn er sich auf beide Krücken stützen muß. Daß dies insbesondere im Sitzen, aber etwa auch dann nicht notwendig ist, wenn sich ein beim Gehen auf zwei Krücken angewiesener Einbeiniger beim Stehen auf nur eine Krücke oder auf andere Weise stützen kann, liegt auf der Hand. In solchen Fällen hat ein Einbeiniger entweder beide Hände oder wenigstens eine Hand frei. Der von den Vorinstanzen gezogene Schluß, der Kläger könne keine beidarmigen Hausarbeiten durchführen, ist daher mit der allgemeinen Erfahrung ebenso unvereinbar, wie die daraus abgeleiteten Feststellungen, er könne deshalb weder einfache Mahlzeiten zubereiten und kochen noch die kleine Leibwäsche waschen. Der Kläger kann diese Hausarbeiten auch in einer Körperhaltung erledigen, in der er beide Hände dafür frei hat; überdies lassen sich viele diesbezügliche Arbeitsgänge auch mit einer Hand bewältigen. Ähnliches gilt auch für die oberflächliche Wohnungsreinigung und das Auf- und Zubetten sowie für die Bedienung der Gasheizung (vgl die stRsp des Oberlandesgerichtes Wien als damaliger letzter Instanz in Leistungsstreitsachen, nach der Einbeinigkeit für sich allein noch keine Hilflosigkeit nach sich zieht, zB SVSlg 25.419, 27.046, 27.073, 27.074, 27.075, 31.085 = SSV 25/108 uva).Die Vorinstanzen haben die verkürzte oder möglicherweise nur verkürzt protokollierte Ergänzung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen für Chirurgie in der Tagsatzung vom 21.9.1989 "Derzeit ist er (ergänze: der Kläger) nicht in der Lage, beidarmig zu verrichtende Hausarbeiten durchzuführen", offensichtlich mißverstanden. Diese Aussage des Sachverständigen kann nach dem Zusammenhang mit dem schriftlichen Gutachten dieses Sachverständigen und dessen anderen mündlichen Ergänzungen in der genannten Tagsatzung nur so verstanden werden, daß der Kläger dann keine beidarmigen Hausarbeiten verrichten kann, wenn er sich auf beide Krücken stützen muß. Daß dies insbesondere im Sitzen, aber etwa auch dann nicht notwendig ist, wenn sich ein beim Gehen auf zwei Krücken angewiesener Einbeiniger beim Stehen auf nur eine Krücke oder auf andere Weise stützen kann, liegt auf der Hand. In solchen Fällen hat ein Einbeiniger entweder beide Hände oder wenigstens eine Hand frei. Der von den Vorinstanzen gezogene Schluß, der Kläger könne keine beidarmigen Hausarbeiten durchführen, ist daher mit der allgemeinen Erfahrung ebenso unvereinbar, wie die daraus abgeleiteten Feststellungen, er könne deshalb weder einfache Mahlzeiten zubereiten und kochen noch die kleine Leibwäsche waschen. Der Kläger kann diese Hausarbeiten auch in einer Körperhaltung erledigen, in der er beide Hände dafür frei hat; überdies lassen sich viele diesbezügliche Arbeitsgänge auch mit einer Hand bewältigen. Ähnliches gilt auch für die oberflächliche Wohnungsreinigung und das Auf- und Zubetten sowie für die Bedienung der Gasheizung vergleiche die stRsp des Oberlandesgerichtes Wien als damaliger letzter Instanz in Leistungsstreitsachen, nach der Einbeinigkeit für sich allein noch keine Hilflosigkeit nach sich zieht, zB SVSlg 25.419, 27.046, 27.073, 27.074, 27.075, 31.085 = SSV 25/108 uva).
Daraus folgt, daß der Kläger nicht mehr derart hilflos ist, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf. Damit sind die Voraussetzungen des Hilflosenzuschusses nicht mehr vorhanden, so daß seine Pension wegen der Besserung seines körperlichen Zustandes um den Hilflosenzuschuß herabzusetzen war. Diese Herabsetzung wurde nach § 97 Abs 3 ASVG mit dem Ablauf des Monates März 1989 wirksam. In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen durch Abweisung der auf Weitergewährung des Hilflosenzuschusses vom 1.4.1989 an gerichteten Klage abzuändern.Daraus folgt, daß der Kläger nicht mehr derart hilflos ist, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf. Damit sind die Voraussetzungen des Hilflosenzuschusses nicht mehr vorhanden, so daß seine Pension wegen der Besserung seines körperlichen Zustandes um den Hilflosenzuschuß herabzusetzen war. Diese Herabsetzung wurde nach Paragraph 97, Absatz 3, ASVG mit dem Ablauf des Monates März 1989 wirksam. In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen durch Abweisung der auf Weitergewährung des Hilflosenzuschusses vom 1.4.1989 an gerichteten Klage abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.