Die Beurteilung, ob Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Dabei sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension für den am Stichtag erst 48 Jahre alten Kläger nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit jedenfalls noch ohne Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung des Anspruchs auf Invaliditätspension ausreichend (RIS-Justiz RS0084983, RS0108306; 10 ObS 25/99w). Angesichts seines medizinischen Leistungskalküls kann der Kläger zumindest den Verweisungsberuf eines Portiers ausüben, bei dem auch nicht zweifelhaft ist, dass wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/28; 10 ObS 2107/97t; 10 ObS 234/98d; 10 ObS 59/99w ua). Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht vor.Die Beurteilung, ob Invalidität im Sinne des Paragraph 255, ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Dabei sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension für den am Stichtag erst 48 Jahre alten Kläger nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit jedenfalls noch ohne Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung des Anspruchs auf Invaliditätspension ausreichend (RIS-Justiz RS0084983, RS0108306; 10 ObS 25/99w). Angesichts seines medizinischen Leistungskalküls kann der Kläger zumindest den Verweisungsberuf eines Portiers ausüben, bei dem auch nicht zweifelhaft ist, dass wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/28; 10 ObS 2107/97t; 10 ObS 234/98d; 10 ObS 59/99w ua). Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht vor.
Der nach wie vor auch in der Revision begehrte Berufsschutz als angelernter Schlosser würde nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG voraussetzen, dass der Kläger "überwiegend", also in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG eine qualifizierte Tätigkeit als Schlosser ausgeübt hätte. Dies ist aber nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht der Fall. Auch der Anstaltsakt der beklagten Partei weist in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 1. 2. 1997 lediglich 39 Beitragsmonate aus, davon nur 6 als Schlosser.Der nach wie vor auch in der Revision begehrte Berufsschutz als angelernter Schlosser würde nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG voraussetzen, dass der Kläger "überwiegend", also in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG eine qualifizierte Tätigkeit als Schlosser ausgeübt hätte. Dies ist aber nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht der Fall. Auch der Anstaltsakt der beklagten Partei weist in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 1. 2. 1997 lediglich 39 Beitragsmonate aus, davon nur 6 als Schlosser.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.