Die Revision ist berechtigt.
Anspruch auf Ausgleichszulage besteht gemäß § 292 Abs 1 und 2 ASVG, wenn die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und gegebenenfalls des Nettoeinkommens des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) und der gemäß § 292 zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche die Höhe des für den Pensionsberechtigten gemäß § 293 ASVG geltenden Richtsatzes nicht erreicht. Unter Nettoeinkommen im Sinn dieser Bestimmung ist, sofern nicht einer der im § 292 Abs 4 bis 13 ASVG geregelten Sonderfälle vorliegt, nach dem Abs 3 dieser Gesetzesstelle die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge zu verstehen. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt dabei, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer. § 292 ASVG enthält also ebenso wie der damit übereinstimmende § 149 GSVG und § 140 BSVG eine Bestimmung des Begriffes "Nettoeinkommen", die zwar in der Wendung "nach Ausgleich mit Verlusten" dem § 2 Abs 2 EStG 1967 nachgebildet ist (vgl. die EBzRV der 29. ASVG-Novelle 404 BlgNR 13.GP 106), im übrigen aber mit der Definition dieses Gesetzes und des nunmehr geltenden EStG 1972 nicht übereinstimmt. Außerdem enthält es, anders als die Einkommensteuergesetze, keine Definition des Begriffes "Einkünfte". Aus all dem folgt, daß im Sozialversicherungsrecht nicht einfach die Regeln der Einkommensteuergesetze angewendet werden können, weil dies in den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nur für die Bewertung der Sachbezüge vorgesehen ist und eine uneingeschränkte analoge Anwendung wegen der unterschiedlichen Ziele der Sozialversicherungsgesetze und der Steuergesetze nicht in Betracht kommt. Dies schließt selbstverständlich nicht aus, daß in Einzelfällen auf steuerliche Bestimmungen zurückgegriffen werden kann und muß (vgl. auch Binder, Probleme der pensionsversicherungsrechtlichen Ausgleichszulage, ZAS 1981, 91 ff). Nun kann es zwar keinem Zweifel unterliegen, daß das Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis zu den Einkünften im Sinn der Bestimmungen über die Ausgleichszulage gehört. Da die Abfertigung nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Entgelt ist (Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3 180;Anspruch auf Ausgleichszulage besteht gemäß Paragraph 292, Absatz eins und 2 ASVG, wenn die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und gegebenenfalls des Nettoeinkommens des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) und der gemäß Paragraph 292, zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche die Höhe des für den Pensionsberechtigten gemäß Paragraph 293, ASVG geltenden Richtsatzes nicht erreicht. Unter Nettoeinkommen im Sinn dieser Bestimmung ist, sofern nicht einer der im Paragraph 292, Absatz 4 bis 13 ASVG geregelten Sonderfälle vorliegt, nach dem Absatz 3, dieser Gesetzesstelle die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge zu verstehen. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt dabei, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer. Paragraph 292, ASVG enthält also ebenso wie der damit übereinstimmende Paragraph 149, GSVG und Paragraph 140, BSVG eine Bestimmung des Begriffes "Nettoeinkommen", die zwar in der Wendung "nach Ausgleich mit Verlusten" dem Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1967 nachgebildet ist vergleiche die EBzRV der 29. ASVG-Novelle 404 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode 106), im übrigen aber mit der Definition dieses Gesetzes und des nunmehr geltenden EStG 1972 nicht übereinstimmt. Außerdem enthält es, anders als die Einkommensteuergesetze, keine Definition des Begriffes "Einkünfte". Aus all dem folgt, daß im Sozialversicherungsrecht nicht einfach die Regeln der Einkommensteuergesetze angewendet werden können, weil dies in den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nur für die Bewertung der Sachbezüge vorgesehen ist und eine uneingeschränkte analoge Anwendung wegen der unterschiedlichen Ziele der Sozialversicherungsgesetze und der Steuergesetze nicht in Betracht kommt. Dies schließt selbstverständlich nicht aus, daß in Einzelfällen auf steuerliche Bestimmungen zurückgegriffen werden kann und muß vergleiche auch Binder, Probleme der pensionsversicherungsrechtlichen Ausgleichszulage, ZAS 1981, 91 ff). Nun kann es zwar keinem Zweifel unterliegen, daß das Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis zu den Einkünften im Sinn der Bestimmungen über die Ausgleichszulage gehört. Da die Abfertigung nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Entgelt ist (Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3 180;
Mayer-Maly-Marhold, österreichisches Arbeitsrecht I 118;Mayer-Maly-Marhold, österreichisches Arbeitsrecht römisch eins 118;
Martinek-Schwarz, Abfertigung 317; Miksch, Zur Reform des Abfertigungsrechtes RdA 1978, 179 und Abfertigung für Arbeiter und Angestellte Rz 160; Arb. 9490 ua), zählt sie zu den Einkünften im Sinn des § 292 ASVG und der vergleichbaren Bestimmungen in den anderen Sozialversicherungsgesetzen. Insoweit ist der von der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht beizupflichten. Es ist daraus für ihren Standpunkt jedoch nichts zu gewinnen.Martinek-Schwarz, Abfertigung 317; Miksch, Zur Reform des Abfertigungsrechtes RdA 1978, 179 und Abfertigung für Arbeiter und Angestellte Rz 160; Arb. 9490 ua), zählt sie zu den Einkünften im Sinn des Paragraph 292, ASVG und der vergleichbaren Bestimmungen in den anderen Sozialversicherungsgesetzen. Insoweit ist der von der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht beizupflichten. Es ist daraus für ihren Standpunkt jedoch nichts zu gewinnen.
Im Gesetz fehlt nämlich eine Aussage darüber, aus welchem Zeitraum die Einkünfte zu berücksichtigen sind. Bei der Lösung dieser Frage muß beachtet werden, daß es sich bei der Ausgleichszulage um keine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorge-(Sozialhilfe-)Charakter handelt, die zusammen mit der Pension und übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten, dessen Existenzminimum sichern soll (Martinek,
Zur Ausgleichszulage VersRdSch 1956, 229; Teschner in Tomandl System, 3. ErgLfg. 406; 10 Ob S 115/87, 10 Ob S 13/88). Da dies nur dann möglich ist, wenn der Pensionsberechtigte über die Einkünfte verfügen kann, können sie, von besonderen Ausnahmefällen vielleicht abgesehen, frühestens berücksichtigt werden, wenn sie ihm zugeflossen sind. Auf der anderen Seite muß aber eine gewisse zeitliche Kongruenz zwischen den Tatsachen, auf welche die Einkünfte zurückgehen und den Pensionszahlungen bestehen. Da der Zeitpunkt, in dem der Pensionsberechtigte über die Einkünfte verfügen kann, unter Umständen nicht von ihm abhängt, könnte eine andere Auffassung zu nicht zu rechtfertigenden Ergebnissen führen, wie etwa dann, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt infolge Verzuges des Arbeitgebers erst verspätet ausbezahlt erhält. Die demnach erforderliche zeitliche Kongruenz wird sich im allgemeinen nach dem Zeitpunkt richten, in dem der Anspruch auf die Einkünfte entsteht. Der Anspruch auf die Abfertigung wird mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erworben (Arb. 9604, für den vorliegenden Fall § 23 KV für die Dienstnehmer in bäuerlichen Betrieben des Bundeslandes Niederösterreich Ausgabe 1985). Die auf Grund dieses Anspruches zufließenden Beträge haben daher dann für die Ausgleichszulage keine Bedeutung, wenn diese erst für einen der Beendigung des Dienstverhältnisses nachfolgenden Zeitraum zusteht (so schon OLG Wien SSV 10/117; vgl. auch SSV 24/119). Daran ändert nichts, wenn die Abfertigungsbeträge erst in diesem Zeitraum zufließen, mag dies auch nur deshalb geschehen sein, weil etwa der Arbeitgeber von der im Gesetz (vgl. etwa § 23 Abs 4 und § 23 a Abs 2 AngG) eingeräumten Möglichkeit, die Abfertigung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen, Gebrauch gemacht hat oder weil zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde, wie dies hier der Fall war. Es wäre nicht vertretbar, diese Fälle anders als jene zu behandeln, in denen der Arbeitnehmer die Abfertigung (oder einen anderen Teil des Entgelts) wegen Verzuges des Arbeitgebers erst später erhält. Für eine Auflösung der auf einmal ausgezahlten Abfertigung in monatliche Leistungen entsprechend der Berechnung ihrer Höhe, bietet das Gesetz auch keine Deckung. Sonst müßten im Schenkungs- oder Erbweg erlangte Beträge jedenfalls auf einen längeren Zeitraum verteilt werden (vgl. Binder aaO 94), wobei hier für die Bemessung dieses Zeitraumes überhaupt kein Anhaltspunkt bestünde. Dasselbe muß aber gelten, wenn die Abfertigungsbeträge erst in einem Zeitraum zufließen, in dem ohne ihre Berücksichtigung ein Anspruch auf Ausgleichszulage besteht. Auf dieses Ergebnis ist es entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes und der beklagten Partei ohne Einfluß, daß die Abfertigung nach Lehre und Rechtsprechung auch zur Versorgung und Überbrückung für die Zeiten nach Beendigung des Dienstverhältnisses dient (Miksch, Abfertigung Rz 162 f; Arb. 5.271 mwN). Hier ist zu erwähnen, daß frühere gesetzliche Bestimmungen, die vorsahen, daß die Abfertigung zum Ruhen von Versicherungsleistungen führt (so etwa § 43 Abs 2 AngVG 1926 BGBl. 388 und § 17 Abs 2 AlVG 1958 BGBl. 199) ersatzlos aufgehoben wurden und eine entsprechende Regelung derzeit nicht vorhanden ist. Ferner steht die Abfertigung auch dem Anspruch auf Notstandshilfe (§§ 33 ff AlVG 1977), die im übrigen ebenso wie die Ausgleichszulage Fürsorgecharakter hat, nicht entgegen (s den Erl. des BMS Zl. 37.003/17-3/1980, abgedruckt bei Ullrich-Ehrenstein AlVG 128). Schließlich entspricht es gerade dem Versorgungscharakter der Abfertigung, sie dem Arbeitnehmer dafür zu belassen, daß er sich nach und nach der nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses drohenden Einkommensminderung anpassen kann. Es wäre unter diesem Gesichtspunkt sachlich nicht gerechtfertigt, einen Pensionsberechtigten, dessen Pension den Richtsatz nicht erreicht, schlechter zu stellen, als einen Pensionsberechtigten, bei dem dies der Fall ist. Auch die Versorgungsfunktion erfordert es also nicht, die Abfertigung bei der Ermittlung des Anspruches auf Ausgleichszulage zu berücksichtigen, zumal noch andere sozialpolitische Funktionen eine Rolle spielen (vgl. JBl. 1986, 804; 10 Ob S 132/87).Zur Ausgleichszulage VersRdSch 1956, 229; Teschner in Tomandl System, 3. ErgLfg. 406; 10 Ob S 115/87, 10 Ob S 13/88). Da dies nur dann möglich ist, wenn der Pensionsberechtigte über die Einkünfte verfügen kann, können sie, von besonderen Ausnahmefällen vielleicht abgesehen, frühestens berücksichtigt werden, wenn sie ihm zugeflossen sind. Auf der anderen Seite muß aber eine gewisse zeitliche Kongruenz zwischen den Tatsachen, auf welche die Einkünfte zurückgehen und den Pensionszahlungen bestehen. Da der Zeitpunkt, in dem der Pensionsberechtigte über die Einkünfte verfügen kann, unter Umständen nicht von ihm abhängt, könnte eine andere Auffassung zu nicht zu rechtfertigenden Ergebnissen führen, wie etwa dann, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt infolge Verzuges des Arbeitgebers erst verspätet ausbezahlt erhält. Die demnach erforderliche zeitliche Kongruenz wird sich im allgemeinen nach dem Zeitpunkt richten, in dem der Anspruch auf die Einkünfte entsteht. Der Anspruch auf die Abfertigung wird mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erworben (Arb. 9604, für den vorliegenden Fall Paragraph 23, KV für die Dienstnehmer in bäuerlichen Betrieben des Bundeslandes Niederösterreich Ausgabe 1985). Die auf Grund dieses Anspruches zufließenden Beträge haben daher dann für die Ausgleichszulage keine Bedeutung, wenn diese erst für einen der Beendigung des Dienstverhältnisses nachfolgenden Zeitraum zusteht (so schon OLG Wien SSV 10/117; vergleiche auch SSV 24/119). Daran ändert nichts, wenn die Abfertigungsbeträge erst in diesem Zeitraum zufließen, mag dies auch nur deshalb geschehen sein, weil etwa der Arbeitgeber von der im Gesetz vergleiche etwa Paragraph 23, Absatz 4 und Paragraph 23, a Absatz 2, AngG) eingeräumten Möglichkeit, die Abfertigung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen, Gebrauch gemacht hat oder weil zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde, wie dies hier der Fall war. Es wäre nicht vertretbar, diese Fälle anders als jene zu behandeln, in denen der Arbeitnehmer die Abfertigung (oder einen anderen Teil des Entgelts) wegen Verzuges des Arbeitgebers erst später erhält. Für eine Auflösung der auf einmal ausgezahlten Abfertigung in monatliche Leistungen entsprechend der Berechnung ihrer Höhe, bietet das Gesetz auch keine Deckung. Sonst müßten im Schenkungs- oder Erbweg erlangte Beträge jedenfalls auf einen längeren Zeitraum verteilt werden vergleiche Binder aaO 94), wobei hier für die Bemessung dieses Zeitraumes überhaupt kein Anhaltspunkt bestünde. Dasselbe muß aber gelten, wenn die Abfertigungsbeträge erst in einem Zeitraum zufließen, in dem ohne ihre Berücksichtigung ein Anspruch auf Ausgleichszulage besteht. Auf dieses Ergebnis ist es entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes und der beklagten Partei ohne Einfluß, daß die Abfertigung nach Lehre und Rechtsprechung auch zur Versorgung und Überbrückung für die Zeiten nach Beendigung des Dienstverhältnisses dient (Miksch, Abfertigung Rz 162 f; Arb. 5.271 mwN). Hier ist zu erwähnen, daß frühere gesetzliche Bestimmungen, die vorsahen, daß die Abfertigung zum Ruhen von Versicherungsleistungen führt (so etwa Paragraph 43, Absatz 2, AngVG 1926 BGBl. 388 und Paragraph 17, Absatz 2, AlVG 1958 BGBl. 199) ersatzlos aufgehoben wurden und eine entsprechende Regelung derzeit nicht vorhanden ist. Ferner steht die Abfertigung auch dem Anspruch auf Notstandshilfe (Paragraphen 33, ff AlVG 1977), die im übrigen ebenso wie die Ausgleichszulage Fürsorgecharakter hat, nicht entgegen (s den Erl. des BMS Zl. 37.003/17-3/1980, abgedruckt bei Ullrich-Ehrenstein AlVG 128). Schließlich entspricht es gerade dem Versorgungscharakter der Abfertigung, sie dem Arbeitnehmer dafür zu belassen, daß er sich nach und nach der nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses drohenden Einkommensminderung anpassen kann. Es wäre unter diesem Gesichtspunkt sachlich nicht gerechtfertigt, einen Pensionsberechtigten, dessen Pension den Richtsatz nicht erreicht, schlechter zu stellen, als einen Pensionsberechtigten, bei dem dies der Fall ist. Auch die Versorgungsfunktion erfordert es also nicht, die Abfertigung bei der Ermittlung des Anspruches auf Ausgleichszulage zu berücksichtigen, zumal noch andere sozialpolitische Funktionen eine Rolle spielen vergleiche JBl. 1986, 804; 10 Ob S 132/87).
Beizutreten ist der Rechtsmeinung der Vorinstanzen, daß durch die Erhebung der Klage der Bescheid gemäß § 71 Abs 1 ASGG zur Gänze außer Kraft getreten ist. Es war zum § 384 Abs 1 ASVG herrschende Auffassung, daß das Ausmaß, in dem der Bescheid außer Kraft tritt, verhältnismäßig weit anzunehmen ist und daß bei Erhebung der Klage nur jener Teil des Bescheides rechtskräftig wird, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen läßt (Oberndorfer in Tomandl System 2. ErgLfg. 649 f, OLG Wien SVSlg. 22.325; vgl. auch SVSlg. 26.239, 28.087 uva; ähnlich zum § 71 Abs 1 ASGG nunmehr Fasching in Tomandl System 3. ErgLfg. 728/5 und Kuderna Kommentar 382). Betrifft ein Bescheid die Entscheidung über einen Ausgleichszulagenanspruch, so ist eine inhaltliche Trennung, allenfalls eine Aufspaltung in verschiedene Zeiträume über die darin abgesprochen wurde, nicht möglich. Durch die Klageerhebung tritt der gesamte Bescheid und zwar auch im stattgebenden Teil außer Kraft (SSV-NF 1/60). Bemerkt sei allerdings, daß der Spruch des Berufungsgerichtes den in den Entscheidungsgründen hiezu enthaltenen Ausführungen nicht Rechnung trägt. Während in der Begründung zutreffend dargelegt wird, daß für den nicht strittigen Zeitraum (1. August 1986 bis 31. Oktober 1986) der bescheidmäßige Zuspruch im Urteil zu wiederholen sei, benennt der Spruch der Entscheidung zwar den gesamten vom Bescheid umfaßten Zeitraum ab 1. August 1986, doch umfaßt die Entscheidung nur den Zeitraum vom 1. November 1986 bis (offenbar richtig) 31. Juli 1987; eine Entscheidung im Sinn des Zuspruches für die Zeit vom 1. August 1986 bis 31. Oktober 1986 unterblieb. Nicht beigetreten werden kann der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß sich die Entscheidung auf die Zeit bis 31. Juli 1987 zu beschränken hatte. Beim Anspruch auf Ausgleichszulage handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch auf eine laufende Leistung. Gemäß § 406 ZPO im Zusammenhang mit § 179 ZPO ist der Zeitpunkt, auf den sich die Entscheidung zu beziehen hat, der Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (SZ 26/298) - hier der 19. Oktober 1987. Der Entscheidung des Gerichtes ist das Parteivorbringen, wie es sich auf Grund von (zulässigen) Änderungen und Ergänzungen in diesem Zeitpunkt darstellt und die Sachlage, wie sie in diesem Zeitpunkt feststeht, zugrundezulegen (Fasching III, 659). Durch die Einbringung der Klage trat der angefochtene Bescheid wie dargestellt außer Kraft; es war vom Gericht ein völlig neues Verfahren durchzuführen und gemäß § 406 ZPO die Entscheidung auf Grund der Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu treffen. Allein die Tatsache, daß die beklagte Partei in Aussicht stellte, für die Zeit ab 1. August 1987 eine Überprüfung vorzunehmen und bescheidmäßig abzusprechen, kann eine Beschränkung der Entscheidung auf einen vor Schluß der Verhandlung gelegenen Zeitraum nicht rechtfertigen.Beizutreten ist der Rechtsmeinung der Vorinstanzen, daß durch die Erhebung der Klage der Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG zur Gänze außer Kraft getreten ist. Es war zum Paragraph 384, Absatz eins, ASVG herrschende Auffassung, daß das Ausmaß, in dem der Bescheid außer Kraft tritt, verhältnismäßig weit anzunehmen ist und daß bei Erhebung der Klage nur jener Teil des Bescheides rechtskräftig wird, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen läßt (Oberndorfer in Tomandl System 2. ErgLfg. 649 f, OLG Wien SVSlg. 22.325; vergleiche auch SVSlg. 26.239, 28.087 uva; ähnlich zum Paragraph 71, Absatz eins, ASGG nunmehr Fasching in Tomandl System 3. ErgLfg. 728/5 und Kuderna Kommentar 382). Betrifft ein Bescheid die Entscheidung über einen Ausgleichszulagenanspruch, so ist eine inhaltliche Trennung, allenfalls eine Aufspaltung in verschiedene Zeiträume über die darin abgesprochen wurde, nicht möglich. Durch die Klageerhebung tritt der gesamte Bescheid und zwar auch im stattgebenden Teil außer Kraft (SSV-NF 1/60). Bemerkt sei allerdings, daß der Spruch des Berufungsgerichtes den in den Entscheidungsgründen hiezu enthaltenen Ausführungen nicht Rechnung trägt. Während in der Begründung zutreffend dargelegt wird, daß für den nicht strittigen Zeitraum (1. August 1986 bis 31. Oktober 1986) der bescheidmäßige Zuspruch im Urteil zu wiederholen sei, benennt der Spruch der Entscheidung zwar den gesamten vom Bescheid umfaßten Zeitraum ab 1. August 1986, doch umfaßt die Entscheidung nur den Zeitraum vom 1. November 1986 bis (offenbar richtig) 31. Juli 1987; eine Entscheidung im Sinn des Zuspruches für die Zeit vom 1. August 1986 bis 31. Oktober 1986 unterblieb. Nicht beigetreten werden kann der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß sich die Entscheidung auf die Zeit bis 31. Juli 1987 zu beschränken hatte. Beim Anspruch auf Ausgleichszulage handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch auf eine laufende Leistung. Gemäß Paragraph 406, ZPO im Zusammenhang mit Paragraph 179, ZPO ist der Zeitpunkt, auf den sich die Entscheidung zu beziehen hat, der Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (SZ 26/298) - hier der 19. Oktober 1987. Der Entscheidung des Gerichtes ist das Parteivorbringen, wie es sich auf Grund von (zulässigen) Änderungen und Ergänzungen in diesem Zeitpunkt darstellt und die Sachlage, wie sie in diesem Zeitpunkt feststeht, zugrundezulegen (Fasching römisch drei, 659). Durch die Einbringung der Klage trat der angefochtene Bescheid wie dargestellt außer Kraft; es war vom Gericht ein völlig neues Verfahren durchzuführen und gemäß Paragraph 406, ZPO die Entscheidung auf Grund der Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu treffen. Allein die Tatsache, daß die beklagte Partei in Aussicht stellte, für die Zeit ab 1. August 1987 eine Überprüfung vorzunehmen und bescheidmäßig abzusprechen, kann eine Beschränkung der Entscheidung auf einen vor Schluß der Verhandlung gelegenen Zeitraum nicht rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG; Einheitssatz steht gemäß § 23 RAT für die Verfassung der Revision nur in einfacher Höhe zu.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG; Einheitssatz steht gemäß Paragraph 23, RAT für die Verfassung der Revision nur in einfacher Höhe zu.